Springe zum Hauptinhalt
Arrow Online-Beratung
Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Öffne die Lasche für weitere Informationen zu caritas.de'
close
Caritas Deutschland
Caritas international
Adressen
Umkreissuche
Jobs
Umkreissuche
Kampagne
Facebook caritas.de YouTube caritas.de Instagram caritas.de Linkedin caritas.de
close
Kostenlos, anonym und sicher!

Sie benötigen Hilfe?

  • Allgemeine Sozialberatung
  • Aus-/Rück- und Weiterwanderung
  • Behinderung und psychische Beeinträchtigung
  • Eltern und Familie
  • HIV und Aids
  • Hospiz- und Palliativberatung
  • Jungen- und Männerberatung
  • Kinder und Jugendliche
  • Kinder- und Jugend-Reha
  • Kuren für Mütter und Väter
  • Leben im Alter
  • Migration
  • Rechtliche Betreuung und Vorsorge
  • Schulden
  • Schwangerschaft
  • Straffälligkeit
  • Sucht
  • Trauerberatung
  • U25 Suizidprävention
  • Übergang von Schule zu Beruf

Sie wollen wissen, wie die Online-Beratung funktioniert?

Inhalte filtern nach Thema
Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'aria-labelledby="header_logo_text"'
Caritasverband für den Landkreis Deggendorf e.V.
  • Start
  • Aktuelles
    • Termine
    • Stellenangebote
    • Sonderaktionen
    • Sonnenfahrt für alte, kranke und behinderte Menschen
    • Schulkinderaktion
    • Weihnachtsaktion für Kinder aus bedürftigen Familien
    • Weihnachtsfeier für Einsame
    • Presse
    Close
  • Hilfe & Beratung
    • Allgemeine Sozialberatung
    • Flüchtlings- und Integrationsberatung
    • Flüchtlings- und Integrationsberatung im AnKER Niederbayern
    • Betreuungsverein
    • Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern
    • Gruppenangebote
    • Baby- und Kleinkindberatung
    • Beratung von Fachkräften bei Kindeswohlgefährdung - IseF
    • Ehe-, Familien- und Lebensberatung
    • Fachambulanz für Suchtprobleme
    • Frauenhaus - Zufluchtsstätte für Frauen und Kinder
    • Frauenhaus - ein geschützer Raum
    • Was ist eigentlich häusliche Gewalt?
    • Sozialpädagogische Begleitung und Hilfe
    • Was passiert, wenn ich die Polizei einschalte?
    • Das Gewaltschutzgesetz
    • Kurberatung
    • Kur- und Erholungsangebote
    • Der Weg zur Kur
    • Pflegeelternberatung
    • Rückkehrberatung
    • Schuldner- und Insolvenzberatung
    • Schwangerenberatung
    • Straffälligenhilfe
    Close
  • Kita & Schule
    • Kinderkrippe am Klinikum
    • Konzeption
    • Tagesablauf
    • Anmeldung, Kosten und Schließtage
    • Kinderkrippe St. Josef
    • Konzeption
    • Tagesablauf
    • Anmeldung, Kosten und Schließtage
    • Kindergarten St. Katharina
    • Konzeption
    • Tagesablauf
    • Anmeldung, Kosten, Schließtage
    • Offene Ganztagsschule Metten
    • Konzeption
    • Tagesablauf
    • Jugendsozialarbeit an Grundschulen (JaS)
    • Schülergericht
    Close
  • Senioren & Pflege
    • Demenzkrankenberatung und -betreuung
    • Essen auf Rädern
    • Fachstelle für pflegende Angehörige
    • Hausnotruf
    • Pflege zu Hause
    • Tagesbetreuung "Katharinenstub´n"
    • Alltagsbegleiter
    Close
  • Sie wollen helfen
    • Mitgliedschaft
    • Spenden
    • Ehrenamt
    • Caritas-Sammlung
    Close
  • Verband
Suche
Home
Filter
  • Start
  • Aktuelles
    • Termine
    • Stellenangebote
    • Sonderaktionen
      • Sonnenfahrt für alte, kranke und behinderte Menschen
      • Schulkinderaktion
      • Weihnachtsaktion für Kinder aus bedürftigen Familien
      • Weihnachtsfeier für Einsame
    • Presse
  • Hilfe & Beratung
    • Allgemeine Sozialberatung
    • Flüchtlings- und Integrationsberatung
    • Flüchtlings- und Integrationsberatung im AnKER Niederbayern
    • Betreuungsverein
    • Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern
      • Gruppenangebote
      • Baby- und Kleinkindberatung
      • Beratung von Fachkräften bei Kindeswohlgefährdung - IseF
    • Ehe-, Familien- und Lebensberatung
    • Fachambulanz für Suchtprobleme
    • Frauenhaus - Zufluchtsstätte für Frauen und Kinder
      • Frauenhaus - ein geschützer Raum
      • Was ist eigentlich häusliche Gewalt?
      • Sozialpädagogische Begleitung und Hilfe
      • Was passiert, wenn ich die Polizei einschalte?
      • Das Gewaltschutzgesetz
    • Kurberatung
      • Kur- und Erholungsangebote
      • Der Weg zur Kur
    • Pflegeelternberatung
    • Rückkehrberatung
    • Schuldner- und Insolvenzberatung
    • Schwangerenberatung
    • Straffälligenhilfe
  • Kita & Schule
    • Kinderkrippe am Klinikum
      • Konzeption
      • Tagesablauf
      • Anmeldung, Kosten und Schließtage
    • Kinderkrippe St. Josef
      • Konzeption
      • Tagesablauf
      • Anmeldung, Kosten und Schließtage
    • Kindergarten St. Katharina
      • Konzeption
      • Tagesablauf
      • Anmeldung, Kosten, Schließtage
    • Offene Ganztagsschule Metten
      • Konzeption
      • Tagesablauf
    • Jugendsozialarbeit an Grundschulen (JaS)
    • Schülergericht
  • Senioren & Pflege
    • Demenzkrankenberatung und -betreuung
    • Essen auf Rädern
    • Fachstelle für pflegende Angehörige
    • Hausnotruf
    • Pflege zu Hause
    • Tagesbetreuung "Katharinenstub´n"
    • Alltagsbegleiter
  • Sie wollen helfen
    • Mitgliedschaft
    • Spenden
    • Ehrenamt
    • Caritas-Sammlung
  • Verband
  • Sie sind hier:
  • Start
  • Verband
  • Verband
Hier und Weltweit wichtig: SOLIDARITÄT
  • Start
  • Aktuelles
    • Termine
    • Stellenangebote
    • Sonderaktionen
      • Sonnenfahrt für alte, kranke und behinderte Menschen
      • Schulkinderaktion
      • Weihnachtsaktion für Kinder aus bedürftigen Familien
      • Weihnachtsfeier für Einsame
    • Presse
  • Hilfe & Beratung
    • Allgemeine Sozialberatung
    • Flüchtlings- und Integrationsberatung
    • Flüchtlings- und Integrationsberatung im AnKER Niederbayern
    • Betreuungsverein
    • Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern
      • Gruppenangebote
      • Baby- und Kleinkindberatung
      • Beratung von Fachkräften bei Kindeswohlgefährdung - IseF
    • Ehe-, Familien- und Lebensberatung
    • Fachambulanz für Suchtprobleme
    • Frauenhaus - Zufluchtsstätte für Frauen und Kinder
      • Frauenhaus - ein geschützer Raum
      • Was ist eigentlich häusliche Gewalt?
      • Sozialpädagogische Begleitung und Hilfe
      • Was passiert, wenn ich die Polizei einschalte?
      • Das Gewaltschutzgesetz
    • Kurberatung
      • Kur- und Erholungsangebote
      • Der Weg zur Kur
    • Pflegeelternberatung
    • Rückkehrberatung
    • Schuldner- und Insolvenzberatung
    • Schwangerenberatung
    • Straffälligenhilfe
  • Kita & Schule
    • Kinderkrippe am Klinikum
      • Konzeption
      • Tagesablauf
      • Anmeldung, Kosten und Schließtage
    • Kinderkrippe St. Josef
      • Konzeption
      • Tagesablauf
      • Anmeldung, Kosten und Schließtage
    • Kindergarten St. Katharina
      • Konzeption
      • Tagesablauf
      • Anmeldung, Kosten, Schließtage
    • Offene Ganztagsschule Metten
      • Konzeption
      • Tagesablauf
    • Jugendsozialarbeit an Grundschulen (JaS)
    • Schülergericht
  • Senioren & Pflege
    • Demenzkrankenberatung und -betreuung
    • Essen auf Rädern
    • Fachstelle für pflegende Angehörige
    • Hausnotruf
    • Pflege zu Hause
    • Tagesbetreuung "Katharinenstub´n"
    • Alltagsbegleiter
  • Sie wollen helfen
    • Mitgliedschaft
    • Spenden
    • Ehrenamt
    • Caritas-Sammlung
  • Verband

Verband

Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Ehrenamtliche und sonstige Freiwillige sowie berufliche Mitarbeiter tragen gemeinsam zur Erfüllung dieses Zwecks bei.

Wir, der Caritasverband für den Landkreis Deggendorf, sind ein eingetragener Verein. Unsere Satzung regelt das Zusammenspiel unserer drei Organe: Vorstand, Caritasrat und Mitgliederversammlung.

Unserem Vorstand gehören mindestens zwei hauptamtlich tätige Vorstände an, die gemeinsam die Geschäfte des Caritasverbandes führen.

Der Caritasrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Er ist das Aufsichtsgremium für den Verband und zuständig für die Beratung und die unabhängige Kontrolle des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Sie entscheidet und berät über die Grundsatzfragen des Verbandes. In der Jahreshauptversammlung werden u.a. auch die Mitglieder des Caritasrates gewählt.

Verband

Historie Caritasverband

Gründung

Am 31. März 1963 wurde im Pfarrheim St. Martin der „Kreis-Caritasverband Deggendorf“ gegründet.
Erster Vorsitzender war der damalige Stadtpfarrer Ludwig Maier der Pfarrei Mariä Himmelfahrt in Deggendorf, erste Geschäftsführerin Frau Helene Mraz.
                                          

Die erste Einrichtung...

der Caritas in Deggendorf war die Erziehungsberatungsstelle, die ebenfalls 1963 gegründet wurde.

hinzu kamen 1963

  • Vormundschaften und Pflegschaften
  • Altenhilfe (Altenclub)
  • Sozialberatung
  • Kuren und Erholungen für Mütter, Kinder und alte Menschen
  • Ausländerbetreuung

und

  • 1964: Nähstube (Reparaturen und Neuanfertigungen)

Erster Standort: Dr.-Stich-Straße 1, Deggendorf

Neue Einrichtung
Die Sozialstation startet am 1. Juli 1976 mit 2 Krankenschwestern in der Häuslichen Pflege.

Neuer Geschäftsführer
Herbert Zampich tritt die Nachfolge von Helene Mraz an
.
                                           

1978

  • Erste Weihnachtsfeier für Einsame am Hl. Abend
  • „Essen auf Rädern“

                                                                                                 
Neues Gebäude
09.02.78 Einzug in die neuen Räume im Sozialzentrum Detterstraße 35

mit

  • Geschäftsstelle
  • Allgemeiner Sozialberatung
  • Erziehungsberatung
  • Sozialstation und „Essen auf Rädern“

01.04.79 
Beratungsstelle für schwangere Frauen in Konfliktsituationen wird vom DiCV Regensburg in Deggendorf gegründet.

1981 
Alkohol und Drogenberatung Straubing, Außenstelle in Deggendorf

1984 

  • Straffälligenhilfe 
  • Boat-People: Erste Arbeit mit Flüchtlingen - Asylberatung

1986 
Neueröffnung des Übernachtungsheimes in der in der Papiererstraße 26 auf Initiative der Caritas

1988
Der Caritasverband Deggendorf bietet im Rahmen der Allgemeinen Sozialberatung Beratung für überschuldete Menschen an.

Sommer 1988 
Uganda-Hilfe : Container mit Werkzeug, medizinischen Geräten und Kleidung im Wert von 150.000,-- DM wird auf die Reise in die Diözese Masaka in Uganda geschickt.

1989  Umzug ins St.-Katharinenspital
Angliederung einer Kurzzeitpflegestation an  die Sozialstation am 01.09.89, die sich über die Jahre zu einer kleinen Pflegestation mit schließlich 16 Plätzen entwickelte

1990

  • Hilfstransport nach Rumänien
  • Eröffnung der Kinderkrippe am Starzenbachweg
  • Aussiedlerberatung

1992

Eröffnung Frauenhaus
Der Landkreis Deggendorf mietet in der Stadt Deggendorf ein Haus an für misshandelte und von Gewalt bedrohte Frauen und Kindern. Das Frauenhaus wird vom Caritasverband Deggendorf sozialpädagogisch betreut.

1995

  • Sozialpädagogische Familienhilfe
  • Finanzierung der Schuldnerberatungsstelle durch den Landkreis Deggendorf dank des damaligen Landrats Dr. Georg Karl

1999

  •  Hausnotruf für alle Landkreisbürger durch die Sozialstation
  •  Insolvenzberatung wird durch die Schuldnerberatung angeboten

2002
Beratung und Betreuung für Demenzkranke und deren Angehörige
- Ausbildung von Helferinnen
- Gründung von Helferkreis und Angehörigen-Gruppe

2005
Projekt „Elterntalk“
Angegliedert an die Caritas-Erziehungsberatungsstelle in Kooperation mit dem Amt für Jugend und Familie des Landkreises Deggendorf

Neuer Geschäftsführer

Herbert Zampich verabschiedet sich nach 28 Jahren in den Vorruhestand. 
                                                
Nachfolger wird Herr Hans-Jürgen Weißenborn

2006 
 Beratungsstelle für pflegende Angehörige

2008
Schreibaby-Ambulanz angegliedert an die Caritas-Erziehungsberatungsstelle

2009
Caritas-Kinderkrippe am Klinikum in Kooperation mit dem Klinikum des Landkreises Deggendorf

2011
Tagesbetreuung zur Entlastung Angehöriger von demenzerkrankter Menschen

2012

  • Jugendsozialarbeit (JaS) an den Grundschulen Plattling , Deggendorf: Theodor-Eckert, St. Martin
  • Pflegeelternberatung in Kooperation mit dem Amt für Jugend und Familie

2013
Übernahme der Trägerschaft für die Kinderkrippe St. Josef in Metten

2014
Rückkehrberatung

2015
Asylsozialberatung für Flüchtlinge

2016
Schließung der Pflegestation

2019

  • Insolvenzberatung wird auch für den Landkreis Dingolfing  bis zum 31.12.21 angeboten
  • Eröffnung Sozialbüro in Osterhofen
  • Erziehungsberatung erweitert ihr Angebot: aufsuchende Erziehungsberatung
  • Offene Ganztagsschule an der Abt-Utto-Grundschule Metten

2020

  • Jugendsozialarbeit an den Grundschulen an der Angermühle und Mietraching
  • Schülergericht
  • Alltagsbegleiter werden ausgebildet

In der Mitgliederversammlung im Oktober 2020 wird eine neue Satzung verabschiedet. Zukünftig wird der Verband von geschäftsführenden Vorständen vertreten. Die Ära der ehrenamtlichen Vorstandschaft geht zu Ende. Der Caritasrat wird zum Aufsichtsgremium.

Zu den geschäftsführenden Vorständen werden benannt:

  • Hans-Jürgen Weißenborn
  • Manuela Stephan

2021

  • Übernahme der Trägerschaft für den Kindergarten St. Katharina in Metten
  • Kinderkrippe am Klinikum zieht in den Neubau am Klinikum, Perlasberger Str. 39
  • Projekt "Elterntalk" endet zum 31.12.2021

2022

  • Übernahme der Fachambulanz für Suchtprobleme
  • Erweiterung der Jugendsozialarbeit an Grundschulen aus der Außenstelle Seebach (GS Theodor-Eckert)

2023

  • Umbenennung der Erziehungsberatung in Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern

2024

  • Schließung des Kinder- und Jugendtreffs im Anker Niederbayern
  • Asyl- und Migrationsberatung werden zur Flüchtlings- und Integrationsberatung zusammengefasst
  • Jugendsozialarbeit an Grundschulen an der Grundschule Altenmarkt

 

Geschäftsführender Vorstand

Gesch�ftsf�hrender VorstandManuela Stephan und Hans-Jürgen Weißenborn bilden den geschäftsführenden Vorstand des Verbandes.

Der Aufsichtsrat hat im Oktober 2020 Hans-Jürgen Weißenborn und Manuela Stephan als Geschäftsführende Vorstände bestellt. Seit dem 1. Mai 2021 hat Manuela Stephan den Vorsitz übernommen. Manuela Stephan: „Ich freue mich darauf gemeinsam mit meinem Kollegen Hans Weißenborn und unseren Mitarbeitern die Caritasarbeit vor Ort fortzusetzen und weiter zu entwickeln. Es ist mir ein Anliegen, dass wir als Caritas weiterhin soziale und gesellschaftliche Notlagen erkennen und mithelfen entsprechende Hilfsangebote zu etablieren. Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen an den Rand der Gesellschaft geraten sind, wollen wir eine Stimme geben; wir wollen Not sichtbar machen und zu einem guten gesellschaftlichem Miteinander beitragen auch als verlässlicher Partner für die Kommunen und den Landkreis Deggendorf. Das auch wir als Caritas dabei in der heutigen Zeit wirtschaftlich handeln müssen, versteht sich von selbst.“

Sowohl Hans-Jürgen Weißenborn als auch Manuela Stephan sind schon über 25 Jahre im Verband tätig und haben selbst als Sozialpädagogen in den verschiedensten Tätigkeitsfelder gearbeitet. In der Geschäftsführung arbeiten beide bereits seit 2009 erfolgreich zusammen.

    

                                                                                   

 

Caritasrat

Dem Caritasrat obliegt die Aufsicht und Kontrolle über den Vorstand in wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten.

 

Dem aktuellen Caritasrat gehören an:

OB Dr. Christian Moser, Vorsitzender

Stefan Swihota, stellv. Vorsitzender

Bartholomäus Kalb

Manfred Lantermann

Oliver Menacher

Stadtpfarrer Martin Neidl

Dieter Stuka

 


 

 

Satzung

                        Caritasverband für den Landkreis Deggendorf e. V. 

Caritas Logo Flammenkreuz

 

 

 

                                     

                                       SATZUNG

 

 

Die maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung, soweit
nicht Kleriker gemeint sind, beziehen sich in gleicher Weise auf Personen jedweden Geschlechts.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Stellung, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Caritasverband für den Landkreis Deggendorf ist die vom Bischof von Regensburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der kath. Caritas im Landkreis Deggendorf, der zu einem Teil der Diözese Regensburg und zum anderen Teil der Diözese Passau angehört.
Er steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Regensburg gemäß kirchlichem Recht. Dieser kann sich zur Durchführung des Caritasverbandes für die Diözese Regensburg e. V. bedienen.
(2) Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Caritasverbandes für die Diözese Regensburg e. V. und der Diözese Passau e. V. und Mitglied des Deutschen Caritasverbandes e. V.
Diesen gibt er die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte.
(3) Er wurde am 31. März 1963 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Deggendorf eingetragen. Er trägt den Namen "Caritasverband für den Landkreis Deggendorf e. V." Der Verband hat kirchenrechtlich die Rechtsform eines nicht rechtsfähigen privaten kanonischen Vereins.
(4) Der Sitz des Verbandes ist Deggendorf.
(5) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
(6) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in der jeweiligen im Amtsblatt für die Diözese Regensburg veröffentlichten Fassung Anwendung.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung mildtätiger Zwecke und die Förderung des Wohlfahrtswesens gem. § 52 Abs. 2, Satz 1 Nr. 9 AO, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Davon unberührt bleiben Erstattungen von notwendigen Auslagen und Reisekosten, auch in Gestalt von Aufwendungspauschalen und Vergütungen, im Rahmen des steuerlich Zulässigen, soweit dies vorher durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

§ 3 Organisation

(1) Die Ortscaritasverbände sind Gliederungen des Verbandes.
Die Pfarrkirchenstiftungen als rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts sind korporative Mitglieder, wenn sie ihren Sitz im Einzugsgebiet des Kreis-Caritasverbandes haben. Sie bringen ihre Mitgliedschaft in geeigneter Form zum Ausdruck.
(2) Dem Verband sind die durch den Deutschen Caritasverband anerkannten zentralen katholischen caritativen Fachverbände und die anerkannten katholischen caritativen Vereinigungen, die einen Dienst oder eine Einrichtung im Landkreis Deggendorf haben, angeschlossen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Verbände, und Vereinigungen und Stiftungen üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer Statuten selbstständig aus. Die Satzungen der Ortscaritasverbände bedürfen unter Einbindung des für den Einzugsbereich zuständigen Kreiscaritasverbandes vor der Aufnahme als Mitglied der Genehmigung des Caritasverbandes für die Diözese Regensburg e. V. und des Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V.
Bereits bestehende Mitgliedschaften bleiben unberührt.

§ 4 Zweck und Aufgabe

(1) Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Ehrenamtliche und sonstige Freiwillige sowie berufliche Mitarbeiter tragen gemeinsam zur Erfüllung dieses Zwecks bei.
(2) Der Verband widmet sich insbesondere folgenden Aufgaben:
    1. Er fördert die Werke der Caritas planmäßig und führt das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen und Einrichtungen herbei.
    2. Er fördert die Altenhilfe und das öffentliche Gesundheitswesen.
    3. Er versteht sich als Solidaritätsstifter, als Anwalt und Partner Benachteiligter und  verschafft deren     Anliegen und Nöten Gehör, unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, tritt gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen entgegen, die zur Benachteiligung und Ausgrenzung führen und wirkt positiv auf eine Verbesserung der gesellschaftlichen Entwicklungen hin.
    4. Er trägt zur Förderung und Entwicklung der sozialen und caritativen Facharbeit und ihrer Methoden bei.
    5. Er nimmt die Ausbildung, Fortbildung und Schulung von Mitarbeitern der sozialen und caritativen Hilfe wahr oder vermittelt sie und unterstützt durch Schrifttum und Publikationen die Arbeit wissenschaftlich und praktisch.
    6. Er weckt und fördert die Bereitschaft, soziale Berufe zu ergreifen und     ehrenamtlich/freiwillig mitzuarbeiten.
    7. Er wirkt an den Entwicklungen auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege mit und kooperiert auf der jeweiligen Ebene mit den Partnern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege sowie mit privaten Trägern.
    8. Er fördert das soziale Bewusstsein in der Gesellschaft und den innerverbandlichen     Zusammenhalt durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
    9. Er fördert die Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards in den vielfältigen Feldern sozialer Arbeit.
    10. Er vertritt die Caritas in Angelegenheiten von diözesaner Bedeutung in der Region     und gewährleistet die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organen.
    11. Er unterstützt und fördert die Pfarreien in der Gemeindecaritas.
    12. Er wirkt in Organisationen mit, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden.
    13. Er initiiert und führt Aktionen und Werke von diözesaner Bedeutung auch im Zusammenwirken mit den angeschlossenen Fachverbänden und Vereinigungen, insbesondere bei außerordentlichen Notständen durch.
(3) Der Verband richtet daneben seine Tätigkeiten darauf, einzelne Personen zu unterstützen,
    1. die persönlich bedürftig sind, d.h. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, oder
    2. die wirtschaftlich bedürftig sind (§ 53 Satz 1 Ziff. 2 AO).
    Diese mildtätigen Satzungszwecke des Verbandes werden verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Diensten und Einrichtungen, von Betreuungs- und Beratungsdiensten und durch offene Hilfen einschließlich von Pflegediensten
(4) Der Verband kann Dienste und Einrichtungen in eigener Verantwortung errichten, erwerben und betreiben, wenn er dies für erforderlich hält. Der Verband ist berechtigt, Betriebsträgergesellschaften und Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 verfolgen, zu gründen oder Anteile an ihnen zu erwerben. Er hat bei Neugründungen und Beteiligungen bei denen er die Stimmenmehrheit innehat, sicherzustellen, dass die kirchliche Vereinsaufsicht gem. § 20 in den entsprechenden Statuten verankert ist.

§ 5 Mitgliedschaft und Assoziierung

(1) Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder. Die Regelung der Verbandsordnung des Deutschen Caritasverbandes in der jeweils gültigen Fassung ist als Richtlinie in Fragen des Mitgliederwesens zu beachten.
(2) Persönliches Mitglied kann werden, wer als natürliche Person an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche mitwirkt und schriftlich seinen Beitritt im Verband erklärt.
Die Mitglieder der in den Pfarrgemeinden bestehenden Ortscaritasverbände und der anerkannten zentralen katholischen caritativen Fachverbände und der anerkannten katholischen caritativen Vereinigungen sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes.
(3) Korporative Mitglieder sollen juristische Personen werden, die nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche wahrnehmen, sich zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen geltenden Fassung in ihren Statuten bekennen und entweder zumindest eine Einrichtung bzw. einen Dienst im Einzugsgebiet des Kreis-Caritasverbandes betreiben oder ihren Sitz im Einzugsgebiet haben. Korporative Mitglieder sollen ihre Mitgliedschaft in geeigneter Form zum Ausdruck bringen. Sie verpflichten sich zudem, dem Verband alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und sich in ihrer Satzung der bischöflichen Aufsicht zu unterstellen.
(4) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die auf Empfehlung des Caritasverbandes für die Diözese Regensburg e. V. und des Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V. von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der von korporativen Mitgliedern, die soziale Dienste und Einrichtungen unterhalten, an den Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V. bzw. an den des Caritasverband für die Diözese Passau e. V. zu leistende Jahresbeitrag wird dadurch nicht berührt. Die angeschlossenen Fachverbände und -Vereinigungen ordnen die Beitragsleistungen ihrer Mitglieder selbstständig.
(5) Initiativgruppen, Kontakt- und Selbsthilfegruppen, freie Zusammenschlüsse und Träger von Einrichtungen, die der katholischen Kirche und den Zielen des Verbandes nahe stehen, aber aufgrund ihrer Organisationsmerkmale die Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft nach Abs. 3 teilweise nicht erfüllen, können dem Verband durch Beschluss des Vorstandes entsprechend den Leitlinien der Verbandsordnung des Deutschen Caritasverbandes in der jeweils gültigen Fassung assoziiert werden. Sie erhalten Information und Beratung und werden im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gegenüber Dritten vertreten. In den Organen des Verbandes haben sie weder Sitz noch Stimme.

§ 6 Aufnahme, Austritt, Ausschluss von Mitgliedern

(1) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(2) Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt
    a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Ende des     jeweiligen Kalenderjahres wirksam wird;
    b) beim Tod eines Mitglieds sowie durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit als     juristische Person;
    c) durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Zweck oder das Ansehen des     Verbandes schädigenden Verhaltens oder wenn Mitgliedschaftsvoraussetzungen weggefallen sind. Über den  Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch beim Caritasrat einlegen. Dieser entscheidet abschließend.
    d) durch Ausschluss des Mitglieds, wenn zwei aufeinander folgende Kalenderjahre keine Beiträge abgeführt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) Anmeldung, Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern der in den Pfarrgemeinden bestehenden caritativen Vereinigungen, der Ortscaritasverbände und der angeschlossenen anerkannten Fachverbände und anerkannten caritativen Vereinigungen regeln sich nach den Bestimmungen, die von diesen Organisationen hierfür erlassen sind.

§ 7 Organe

(1) Organe des Verbandes sind
    1. der Vorstand
    2. der Caritasrat
    3. die Mitgliederversammlung
(2) Der Verband ist bestrebt, den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter auch bei der Besetzung von verantwortlichen und leitenden Positionen zu verwirklichen. Die Mitglieder der Organe gehören in der Regel der römisch-katholischen Kirche an und orientieren sich bei ihrer Tätigkeit im Sinne einer christlich wertorientierten Unternehmensführung an den Grundsätzen der Arbeitshilfe 182, die von der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht wurde.

§ 8 Innere Ordnung der Organe

(1) Die Einladung zu den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ergeht durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der bei allen Sitzungen den Vorsitz führt. Bei Sitzungen des Caritasrates ergeht die Einladung durch den Vorsitzenden des Caritasrates, der auch die Sitzungen leitet.
(2) Alle Organe des Verbandes fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet jeweils der Vorsitzende, sofern er stimmberechtigt ist. Ein Mitglied eines Organs kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Organ ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung des wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge.
(3) Abstimmungen und Wahlen können durch Akklamation durchgeführt werden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
(4) Jedes Mitglied der Organe des Verbandes hat eine Stimme, sofern in dieser Satzung das Stimmrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Berufliche Mitarbeiter des Verbandes oder von juristischen Personen, an denen der Verband beteiligt ist oder bei denen er Mitglied ist oder von Gliederungen bzw. Mitgliedern des Verbandes haben im Vorstand oder Caritasrat nur beratende Stimme. Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt.
(5) Über die Beschlüsse der Organe des Verbandes sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Caritasrat vom Vorsitzenden des Caritasrates bestellt.
(6) Die Amtsdauer eines in die Organe des Verbandes berufenen Vertreters endet, wenn für ihn ein anderer Vertreter berufen wird oder das Entsendungsrecht seiner Organisation erlischt.
(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Organe des Verbandes beträgt fünf Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
(8) Die Mitglieder der Organe des Verbandes nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr, soweit nicht diese Satzung etwas anderes regelt. Bei Ausscheiden eines Organmitglieds vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit wird für die übrige Amtszeit ein Nachfolger, entsprechend den Vorgaben dieser Satzung, bestimmt.
(9) Die Sitzungen der Organe des Verbandes sind nicht öffentlich. Zu den Sitzungen der Organe des Verbandes können Sachverständige und Gäste ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. Der geistliche Beirat gem. § 19 hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes, des Caritasrates und der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen. Die Entscheidung über die Herstellung der Öffentlichkeit kann der Vorsitzende des Vorstandes, im Caritasrat der Vorsitzende des Caritasrates treffen.
(10) Die Mitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit dem kein zwingendes Recht entgegensteht.
(11) Der Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Regensburg e. V. und des Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V. oder die von ihnen Beauftragten haben das Recht, an den Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teil zu nehmen. Die Einladung dazu ist dem Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V. und dem Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V. fristgerecht zuzustellen.
(12) Die Mitglieder des Caritasrates des Verbandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Hierüber beschließt für den Caritasrat die Mitgliederversammlung. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen ist zulässig.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied, die der römisch-katholischen Kirche angehören sollen und ihre Aufgaben hauptamtlich wahrnehmen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine angemessene Vergütung.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für je fünf Jahre vom Caritasrat bestellt und bedürfen einer Bestätigung durch den Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V. und des Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V., die ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den Bischöfen von Regensburg und Passau treffen. Der Caritasrat legt einen Vorsitzenden des Vorstandes fest.
(3) Wiederbestellung ist zulässig.
Bei Beendigung des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses oder Unterbrechung der
Tätigkeit von mehr als sechs Monaten endet die Tätigkeit als Vorstandsmitglied.
Der Caritasrat kann die Tätigkeitsdauer bis zum Ende der regulären Amtszeit verlängern.
(4) Der Caritasrat schließt im Einvernehmen mit dem Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V. und dem Caritasverband für die Diözese Passau e. V. mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern Dienstverträge und regelt alle das Dienstverhältnis betreffenden Angelegenheiten.
Der Caritasrat ist Dienstvorgesetzter der hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes.
(5) Der Vorstand führt nach Maßgabe der von den Verbandsorganen festgelegten Grundsätze und Richtlinien die laufenden Geschäfte und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane verantwortlich. Er ist für die Erledigung aller Aufgaben zuständig, soweit nicht die anderen Verbandsorgane nach dieser Satzung zuständig sind.
(6) Der Vorstand ist in Abstimmung mit dem Caritasrat verpflichtet, dem Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V. und dem Caritasverband für die Diözese Passau e. V. den Wirtschaftsplan und einen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater als vereidigter Buchprüfer geprüften Jahresabschluss des Verbandes und seiner Tochterunternehmen vorzulegen, in welchem er auch zu inhaltlichen, strukturellen und wirtschaftlichen Entwicklungen Stellung nimmt.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Caritasrat zu genehmigen ist.
(8) Der Vorstand nimmt die Rechte und Pflichten des Verbandes als Dienstgeber im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften wahr und ist Dienstvorgesetzter aller im Verband Beschäftigten.
(9) Der Vorstand hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Caritasrat wahrzunehmen und alles zu veranlassen, was die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes erleichtert. Er hat den Caritasrat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes und seiner Tochterunternehmen zu unterrichten, insbesondere über
    1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions-     und Personalplanung,
    2. die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage,
    3. den Gang der Geschäfte des Verbandes,
    4. die Geschäfte, die für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des     Verbandes von erheblicher Bedeutung sein können. Näheres kann in der Geschäftsordnung für den     Vorstand geregelt werden.

§ 10 Vertretungsrecht

Der Vorstand vertritt den Verband.
Für die Fälle persönlicher Betroffenheit, Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit kann der Vorstand bestimmten Personen Handlungsvollmacht oder beschränkte Vollmachten erteilen, die vom Caritasrat genehmigt werden muss. Von den Beschränkungen des § 181 BGB kann der Caritasrat für einzelne konkrete Rechtsgeschäfte befreien. Sind mehrere Vorstände bestellt, so wird der Verband durch zwei Vorstände gemeinsam vertreten.

§ 11 Innere Ordnung des Vorstandes und Sitzungen des Vorstandes bei mehrgliedrigem Vorstand

Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.
Auf Antrag eines Mitglieds des Vorstandes ist der Vorstand einzuberufen.
Die Einladungen erfolgen in der Regel schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe der
Tagesordnung, spätestens eine Woche vor der Sitzung des Vorstandes
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist möglich.

§ 12 Caritasrat

(1) Der Caritasrat besteht aus mindestens drei und höchstens 7 Personen. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen gilt § 8 dieser Satzung.
Mindestens ein Mitglied des Caritasrates soll ein im Verbandsgebiet tätiger röm.-kath. Priester oder Diakon sein, sofern kein Priester oder Diakon im Vorstand mitwirkt.
(2) Die Mitglieder des Caritasrates müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Bei den Mitgliedern des Caritasrates dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht zutreffen:
    1. Mitglied im Vorstand
    2. verwandtschaftliche Beziehung oder bestehende Ehe zu bzw. mit Mitgliedern des Vorstandes oder     zu bzw. mit Mitarbeiter, die der unmittelbaren Kontrolle und Aufsicht unterliegen
    3. Mitarbeiter, die beim Verband selbst, in Einrichtungen und Diensten oder in Gesellschaften, bei     denen der Verband (mit) beteiligt ist, tätig sind
    4. Personen, die beim beauftragten Prüfer und bzw. oder Steuerberater beschäftigt sind
    5. Personen, die persönlich oder aufgrund ihrer Funktion in einer Wettbewerbsbeziehung zum Verband     stehen
(3) Die gemäß Absatz 1 gewählten Mitglieder sind dem Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V. und dem Caritasverband für die Diözese Passau e. V. zu benennen. Innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Benennung kann der Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V. bzw. der Caritasverband für die Diözese Passau e. V. der Wahl widersprechen. Der Widerspruch ist zu begründen.
(4) Der Caritasrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie erlischt bzw. endet mit der Konstituierung des neuen Caritasrates.

§ 13 Aufgaben des Caritasrates

(1) Der Caritasrat ist das Aufsichtsgremium für den Verband und zuständig für die Beratung und die unabhängige Überwachung des Vorstandes sowie die Festsetzung der allgemeinen Grundzüge und der Weiterentwicklung der Verbandstätigkeit. Aufgaben des Vorstandes können dem Caritasrat nicht übertragen werden.
(2) Aufgaben des Caritasrates sind mit Wirkung im Innenverhältnis insbesondere
    1. Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Aufgaben des Vorstandes
    2. Beratung der Organe des Verbandes und Unterstützung des Vorstandes
    3. Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplans
    4. die Bestellung des Prüfers und die Festlegung des Prüfungsauftrags für den Prüfer (§18)
    5. die Entgegennahme und Beratung des Prüfungsberichts
    6. Genehmigung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der ökonomischen Rahmendaten, sowie     der inhaltlichen Weiterentwicklung des Verbandes
    7. Entgegenahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
    8. Zustimmung zum Vorschlag der Ergebnisverwendung nach Feststellung des Jahresabschlusses
    9. Zustimmung zu genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften gem. der Satzung und der     Geschäftsordnung
    10. Zustimmung zu (Aus-) Gründungen von Einrichtungen bzw. Diensten oder Beteiligungen des     Verbandes an juristischen Personen. Im Falle der (Aus-) Gründung oder Beteiligung an juristischen     Personen vertritt der Vorstand den Verband in der Gesellschafterversammlung; der Caritasrat     entscheidet über die Besetzung der Aufsichtsgremien; eine weitergehende Zuständigkeit wird damit     nicht begründet
    11. Beschluss von Grundsätzen und Richtlinien für den Vorstand
    12. Erstellung eines Tätigkeitsberichtes
    13. Entlastung des Vorstandes
    14. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes und Beschluss einer Geschäftsordnung für     den Caritasrat
    15. Entscheidung über
         a. den Abschluss des Dienstvertrages mit den hauptamtlichen Mitgliedern des Vorstandes
         b. die Höhe der Vergütung der sowie
         c. die Beendigung des Dienstvertrages mit den hauptamtlichen Mitgliedern des Vorstandes
    Die Entscheidung zu a) und b) bedarf zusätzlich der Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese     Regensburg e. V. und des Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V.
    16. Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Vorstandes
    17. Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder
    18. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 6 Abs. 2c)
(3) Der Caritasrat ist berechtigt, die zu prüfenden Unterlagen jeweils vollständig einzusehen. Der Caritasrat soll sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Innere Ordnung und Sitzungen des Caritasrates

(1) Der Caritasrat wird nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, einberufen. Auf Antrag von mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder ist er einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens acht Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet werden.
(2) Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende erschienen sind.

§ 15 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Verbandes oder des Caritasrates die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
(3) Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Deggendorfer Zeitung und dem Donau-Anzeiger unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(5) Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung über die Geschäftsstelle beim Vorsitzenden einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die korporativen Mitglieder entsenden je einen Vertreter in die Mitgliederversammlung. Die anerkannten Fachverbände und -Vereinigungen nach § 3 Abs. 2 sowie die rechtsfähigen Gliederungen des Verbandes nach § 3 Abs. 1 entsenden neben ihren persönlichen Mitgliedern für jede von ihnen im Einzugsgebiet des Verbandes betriebene Einrichtung einen stimmberechtigten Vertreter.

§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet und berät über Grundsatzfragen des Verbandes
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Caritasrates (§ 12 Abs. 1)
    2. die Wahl der nach der Satzung des Caritasverbandes für die Diözese Regensburg e. V. und des     Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V. erforderlichen Anzahl von Vertretern in die     Vertreterversammlung der beiden Diözesanverbände sowie die entsprechende Anzahl an     Ersatzvertretern
    3. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
    4. die Entlastung des Caritasrates
    5. der Erlass einer Beitragsordnung (§ 5 Abs. 4)
    6. die Beratung und mit Wirkung im Innenverhältnis die Zustimmung über Fragen von grundsätzlichem     und finanziellem Ausmaß, besonders bei einer erheblichen Ausweitung der Tätigkeit des Verbandes     und bei Bauvorhaben ab einer Summe von 1.000.000 €
    7. die Entgegennahme und Beratung des Berichts des Caritasrates
    8. die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes (§ 21)
    9. die Festlegung der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Caritasrates (§ 8 Abs. 12).
Die Mitglieder des Vorstandes sind bei der Wahl der Mitglieder des Caritasrates (§ 16 Abs. 2 Ziff. 1) und bei der Entlastung des Caritasrates (§ 16 Abs. 2 Ziff. 4) nicht stimmberechtigt.

§ 17 Datenschutz, Geheimhaltung, Persönlichkeitsrechte

(1) Die Mitglieder des Caritasrates sowie des Vorstandes haben über alle Angelegenheiten des Verbandes, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verband bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren, soweit sie diese nicht im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen. Die Schweigepflicht dauert auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den Verband fort.
(2) Der Verband erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere im folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer sowie Email-Adresse, Geburtsdatum, Funktion im Verband.
(3) Der Verband hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verband personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verband stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger der Daten diese ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des KDG das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und dem Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten.

§ 18 Rechnungslegung

(1) Die Rechnungslegung des Verbandes ist alljährlich durch einen vom Caritasrat bestellten unabhängigen Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater als vereidigter Buchprüfer zu überprüfen. Der Prüfer darf nicht einem Organ des Verbandes angehören. Der schriftlich vorzulegende Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
(2) Der Prüfungsbericht ist darüber hinaus dem Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V. und dem Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V. zur Verfügung zu stellen.


§ 19 Geistlicher Beirat

(1) Der Verband kann einen geistlichen Beirat bestellen. Der geistliche Beirat muss vom Ortsordinarius bestätigt und kann von diesem abberufen werden.
(2) Der geistliche Beirat hat das Recht an allen Sitzungen des Vorstandes, des Caritasrates und der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen.

§ 20 Kirchliche Vereinsaufsicht

(1) Der Verband steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Regensburg und des Bischofs von Passau entsprechend den Bestimmungen der geprüften Statuten sowie des kanonischen Rechts (Codex iuris canonici insbesondere cc.305 CIC).
(2) In Ausübung des kirchlichen Aufsichtsrechts bedürfen folgende Beschlüsse zu ihrer Rechtswirksamkeit mit Wirkung im Außenverhältnis der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Regensburg e. V. und des Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V.:
    1. Satzungsänderungen
    2. Auflösung des Verbandes
    3. Erwerb, Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe des Eigentums an Grundstücken oder     grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken
    4. Aufnahme oder Gewährung von Darlehen mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000 €
    5. Annahme oder Ausschlagung von Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnissen im Wert von     mehr als 50.000 €, die nach juristischer Beratung durch den Caritasverband für die Diözese     Regensburg e. V. und den Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V. als zustimmungspflichtig     bewertet werden.
    6. Planung und Durchführung von Bauvorhaben einschließlich Sanierungen und Großreparaturen mit     einem Gegenstandswert von insgesamt mehr als 1.000.000 €.
    7. Miet- , Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet geschlossen werden und deren     Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 100.000 € übersteigen
    8. Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- und Garantieerklärungen jeder Art
    9. Errichtung und Schließung, sowie wesentliche - insbesondere inhaltliche - Umgestaltung sozial-     caritativer Dienste und Einrichtungen
    10. Ausgliederung von Teilbereichen oder Beteiligung an Teilbereichen verbandlicher Caritas durch die     Gründung neuer Rechtsträger, insbesondere durch die Gründung von Gesellschaften, Stiftungen,     Tochterunternehmen etc.
    11. konstitutive Mitwirkung bei anderen Rechtsträgern, insbesondere durch die Übernahme von     Gesellschaftsanteilen
    12. Übernahme der Betriebsträgerschaft, des Betriebs oder der Betriebsführung von Einrichtungen     oder Diensten
    13. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen und kirchlichen Gerichten sofern der Streitwert     mehr als 50.000 € beträgt und es sich nicht um Eilverfahren oder Verfahren des einstweiligen     Rechtsschutzes handelt. In letzteren Fällen ist der Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V.     und der Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V. unverzüglich nachträglich zu informieren.
    In den Fällen der Ziffern 1, 2, 10 und 11 ist die Zustimmung nur im Einvernehmen mit den Bischöfen     von Regensburg und Passau zu erteilen.
(3) Die schriftliche Zustimmung gem. Abs. 2 ist auch für sämtliche Beschlüsse des Verbandes als Beteiligter ausgegliederter rechtlich selbstständiger Gesellschaften, Stiftungen oder Tochterunternehmen etc. erforderlich, sofern der Verband die Stimmenmehrheit innehat.
(4) Die Entscheidung über die Zustimmung hat zügig, spätestens bis zum Ablauf von sechs Wochen nach schriftlichem Eingang des gefassten Beschlusses zu erfolgen. Wenn eine weitergehende Prüfung erforderlich ist, ist der Verband schriftlich davon zu unterrichten. Erfolgt keine Mitteilung gilt der Beschluss nach Ablauf der Frist als genehmigt.
(5) Die Bischöfe von Regensburg und Passau haben das Recht die Einhaltung des kirchlichen Arbeitsrechts zu kontrollieren. Der Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V. und der Caritasverband für die Diözese Passau e. V. haben das Recht die Umsetzung der Grundsätze guter Unternehmensführung gem. der aktuellen Fassung der Arbeitshilfe Nr. 182 der Deutschen Bischofskonferenz einzufordern. Der Verband hat jeweils die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 21 Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes

(1) Änderungen der Satzung und des Verbandszwecks und die Auflösung des Verbandes können nur von der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Regensburg e. V. und des Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V.
(2) Bei Ausscheiden aus dem Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V. oder bei Zahlungsunfähigkeit (z.B. Rückstand bei Erstattung der Aufwendungen, Umlagen, Beiträgen, Bearbeitungskosten und Ausgleichsbeträgen zur Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden für mehr als sechs Monate) löst sich der Verband auf.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Verbandsvermögen an den Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V. , ersatzweise an den bischöflichen Stuhl von Regensburg, der es im Einzugsgebiet des Kreis-Caritasverbandes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Übergangsregelung

(1) Die zurzeit gültige Satzung vom 13. Mai 2014, die in der Mitgliederversammlung vom 13. Mai 2014 beschlossen wurde, wird aufgehoben.
(2) Diese Satzung tritt nach schriftlicher Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Regensburg e. V. und des Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V. mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Deggendorf in Kraft.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes gemäß § 9 der Satzung i. d. F. vom 13. Mai 2014 endet mit der Konstituierung des Vorstandes (= Eintragung im Vereinsregister) gemäß § 9 dieser Satzung.
(4) Die Amtszeit des Caritasrates bleibt von der Neufassung der Satzung unberührt.
(5) Die von den bisherigen Organen erlassenen Ordnungen und Regelungen bleiben in Kraft und werden entsprechend angewendet, bis sie durch neue Bestimmungen der zuständigen Organe nach dieser Satzung ersetzt worden sind.
(6) Für den Fall, dass das Registergericht, das zuständige Finanzamt oder der Caritasverband für die Diözese Regensburg e. V. oder des Caritasverbandes für die Diözese Passau e. V. Änderungen an Teilen der Satzung für erforderlich hält, beauftragt die Mitgliederversammlung den Vorstand, die geforderten Änderungen der Satzung zu prüfen und ggf. zu beschließen sowie zur Eintragung erforderlicher Maßnahmen zu beauftragen. Der Beschluss der Änderungen durch den Vorstand bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Deggendorf, den 8.10.2020

Josef Färber                                        H.-J. Weißenborn
Vorsitzender                                        Geschäftsführer 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgaben und Ziele

(1)    Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Ehrenamtliche und sonstige Freiwillige sowie berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen tragen gemeinsam zur Erfüllung dieses Zwecks bei.

(2)    Der Verband widmet sich insbesondere folgenden Aufgaben:

  • Er fördert die Werke der Caritas planmäßig und führt das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen und Einrichtungen herbei.
  • Er versteht sich als Solidaritätsstifter, als Anwalt und Partner Benachteiligter und, verschafft deren Anliegen und Nöten Gehör, unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und tritt gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen entgegen, die zur Benachteiligung und Ausgrenzung führen.
  • Er trägt zur Förderung und Entwicklung der sozialen und caritativen Facharbeit und ihrer Methoden bei.
  • Er nimmt die Ausbildung, Fortbildung und Schulung von Mitarbeitern der sozialen und caritativen Hilfe wahr oder vermittelt sie und unterstützt durch Schrifttum und Publikationen die Arbeit wissenschaftlich und praktisch.
  • Er weckt und fördert die Bereitschaft, soziale Berufe zu ergreifen und ehrenamtlich/frei-willig mitzuarbeiten.
  • Er wirkt an den Entwicklungen auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege mit und kooperiert auf der jeweiligen Ebene mit den Partnern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege.
  • Er fördert das soziale Bewusstsein in der Gesellschaft und den innerverbandlichen Zusammenhalt durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
  • Er fördert die Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards in den vielfältigen Feldern sozialer Arbeit.
  • Er vertritt die Caritas in Angelegenheiten von diözesaner Bedeutung in der Region und gewährleistet die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organen.
  • Er unterstützt und fördert die Pfarreien in der Gemeindecaritas.
  • Er wirkt in Organisationen mit, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden.
  • Er initiiert und führt Aktionen und Werke von diözesaner Bedeutung auch im Zusammenwirken mit den angeschlossenen Fachverbänden und Vereinigungen, insbesondere bei außerordentlichen Notständen durch.

(3)       Der Verband richtet daneben seine Tätigkeiten darauf, einzelne Personen zu unterstützen,

  • die persönlich bedürftig sind, d.h. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, oder
  • die wirtschaftlich bedürftig sind (§ 53 Satz 1 Ziff. 2 AO).Diese mildtätigen Satzungszwecke des Verbandes werden verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Heimen und Einrichtungen der Sozialhilfe, von Betreuungs- und Beratungsdiensten und durch offene Hilfen einschließlich von Pflegediensten.

(4)    Der Verband kann Dienste und Einrichtungen in eigener Verantwortung errichten und führen, wenn er dies für erforderlich hält.

Leitbild

Unser Leitbild

  1. Ursprung und Grundlage der kirchlichen Caritas und damit des Caritasverbandes ist die helfende und heilende Zuwendung Gottes zum Menschen; unser vorrangiges Wirken gilt den Armen und Schwachen, gleichgültig, welchen Geschlechts, welcher sexuellen Orientierung, welcher ethnischen Zugehörigkeit, welcher Religion oder sozialen und kulturellen Herkunft.
  2. Unser Anliegen ist das Wohlergehen der Menschen in materieller, körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht.
  3. Wir unterstützen die Selbsthilfekräfte der Menschen, fördern ihre Selbstständigkeit und achten ihre Würde.
  4. Richtschnur unseres Handelns ist die Botschaft des Evangeliums und das christliche Menschenbild.
  5. Wir begegnen unseren Mitmenschen, insbesondere auch unseren Kollegen und Kolleginnen mit Achtung, Wohlwollen und Verständnis aus der Überzeugung heraus, dass uns allen eine unantastbare Würde als Geschöpf Gottes verliehen ist.
  6. Wir pflegen eine gute Kommunikations- und Konfliktkultur und begegnen uns mit Achtsamkeit, Respekt und Wertschätzung, sowohl in unserer verbalen als auch nonverbalen Kommunikation. Wir achten die Grenzen unseres Gegenübers und akzeptieren und wertschätzen uns gegenseitig mit unseren Stärken und Schwächen.
  7. Die körperliche und psychische Gesundheit der Mitarbeitenden ist uns wichtig und bildet eine wesentliche Grundlage für unsere gemeinsame Arbeit. Der Verband unterstützt seine Mitarbeitenden darin, auf ihre eigenen Ressourcen und Grenzen zu achten, sich entsprechend ihrer individuellen Möglichkeiten einzubringen und auf ihr psychisches Wohlbefinden zu achten.
  8. Wir schulen unsere Mitarbeitenden im Umgang mit herausforderndem Verhalten und erarbeiten Prozessabläufe, um sowohl die Hilfesuchenden, die Schutzbefohlenen, die Patienten und deren Angehörigen, als auch unsere Mitarbeitenden vor psychischer und physischer Gewalt schützen zu können.
  9. Wir entwickeln neue Strategien und Projekte der Hilfe und arbeiten sparsam, nachhaltig und wirtschaftlich.
  10. Wir fördern die Tätigkeit von Ehrenamtlichen, stärken die Übernahme von Mitverantwortung und bauen auf die Unterstützung und auf die fruchtbare Zusammenarbeit mit den Pfarreien.
  11. Als Verband der freien Wohlfahrtspflege beteiligen wir uns an der Grundversorgung der Bevölkerung mit sozialen Dienstleistungen.
  12. Wir streben in Verhandlungen mit Förderern und Kostenträgern eine Unterstützung unserer Arbeit an, die es erlaubt, sie in der erforderlichen Qualität durchzuführen.
  13. Wir stehen zur Leistungs- und Qualitätskontrolle und bekennen uns zu einem fairen Wettbewerb im Bereich der sozialen Arbeit.

Ombudsstelle

Ombudsstelle Caritasverband für den Landkreis Deggendorf e.V.

Jede Form von Beschwerde, aber auch der bewiesene oder vermutete Verstoß gegen Gesetze und Regelungen kann jederzeit auf einem vertrauenswürdigen und niedrigschwelligen Meldeweg erfolgen.
Der Caritasverband für den Landkreis Deggendorf e.V. hat großes Interesse daran, Schäden sowohl innerhalb als auch außerhalb des Verbandes zu vermeiden.

Innerhalb von sieben Tagen erhält der Hinweisgeber eine Bestätigung des Eingangs der Meldung. Nach spätestens drei Monaten erfolgt eine Rückmeldung an den Hinweisgeber, wie mit der Information umgegangen wurde und welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden.

Die Ombudsstelle geht jedem Verstoß gegen die durch das Hinweisgeberschutzgesetz umfassten Gesetze und Regelungen, aber auch anderen Hinweisen und Beschwerden nach.

Der Schutz des bzw. der Hinweisgeber*in vor jeglicher Diskriminierung hat oberste Priorität. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den Regelungen der EUDSGVO, des BDSG, des KDG sowie weiteren Datenschutzvorschriften und gesetzlichen Vorgaben.

Ombudsstelle Caritasverband für den Landkreis Deggendorf e.V.

Caritasverband für den Landkreis Deggendorf e.V.
Ombudsstelle
Pferdemarkt 20
94469 Deggendorf

Sie erreichen uns auch telefonisch unter 0991-3897-15 oder per Mail an ombudsstelle@caritas-deggendorf.de

  • Kontakt
Caritasverband f. d. Landkreis Deggendorf e. V.
Pferdemarkt 20
94469 Deggendorf
+49 991 3897-0
+49 991 3897-21
+49 991 3897-0
+49 991 3897-21
+49 991 3897-21

Unterstützen Sie uns

Mitgliedschaft

Als Mitglied haben Sie die Möglichkeit Ihre Mitgliedsrechte wahrzunehmen, mitzubestimmen, Entscheidungen mitzutragen, mitzuverantworten und zu kontrollieren. Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Mitgliedschaft'

Bankverbindung

Caritasverband für den Landkreis Deggendorf e.V.
Sparkasse Deggendorf

IBAN: DE18741500000380006700
Swift-BIC: BYLADEM1DEG

Beitrittserklärung Mitgliedschaft

PDF | 34 KB

Werden Sie Mitglied

neue caritas

Ausgabe 06

Schwerpunkt: Europa – Wohin entwickelt sich das Friedensprojekt? Weitere Themen: Caritasrat, 25 Jahre „neue caritas“, Spiritualität in der Pflege, CO2-Bilanz von sozialen Unternehmen und AK-Entscheid zur Befristungsregelung Mehr

Caritas International Banner führt auf externe Spendenseite
Wohlfahrtsmarken 2024
Facebook caritas-deggendorf.de Instagram caritas-deggendorf.de
nach oben

Wir suchen Sie als Mitarbeiter*in

  • caritas-deggendorf.de
Cookies verwalten
Datenschutz
Impressum
  • Datenschutz: www.caritas-deggendorf.de/datenschutz
  • Impressum: www.caritas-deggendorf.de/impressum
Copyright © caritas 2025