Was passiert, wenn ich die Polizei einschalte?
Die Frauenhaus-Nummer ist nicht immer zur Hand. In einer akuten Angst- und Gewaltsituation kann die Frau auch über die nächstgelegene Polizeidienststelle ins Frauenhaus kommen.
Der zuständige Polizeibeamte wird alle getroffenen Maßnahmen und Feststellungen dokumentieren, ebenso Aussagen beider Parteien und Verletzungen.
Es kann ein Platzverweis des schlagenden Täters erfolgen und gegebenenfalls ein Kontaktverbot ausgesprochen werden.
Dieses Kontaktverbot der Polizei kann aber nur für einen kurzen Zeitraum gelten. Deshalb ist es notwendig schnellstmöglich eine Verlängerung per Antrag bei Gericht zu erwirken.
Reichen diese Maßnahmen nicht aus und/oder möchte die betroffene Frau ins Frauenhaus aufgenommen werden, stellt die Polzei den Kontakt zum Frauenhaus und zur Aufnahme in der Schutzeinrichtung her.
Der Staatsanwalt wird über jeden Vorfall von häuslicher Gewalt informiert, er kann auch ohne Anzeige der Betroffenen ein Verfahren aufgrund Öffentlichen Interesses eröffnen. Zeigt die Frau den Mann jedoch nicht an und nimmt das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch, stellt der Staatsanwaltschaft in der Regel das Verfahren ein. Es besteht z.B. die Möglichkeit, dass der gewaltätige Partner eine Beratungsauflage absolvieren muss, um sein Verhalten zukünftig kontrollieren zu können.
Wenn das Opfer an einer Strafanzeige interessiert ist, sollte es auf alle Fälle einen Strafantrag stellen.
Erfolgt die Aufnahme ins Frauenhaus auf direktem Weg über die Notruf-Telefonnummer 0991-382020 wird die schutzsuchende Frau von den zuständigen Sozialpädagoginnen bzgl. Anzeige bei der Polizei aufgeklärt und bei den notwendigen Schritten begleitet.