Schuldner- und Insolvenzberatung
Überschuldung ist eines der großen sozialen Probleme unserer Gesellschaft, das mit verschiedenen anderen Situationen (Arbeitslosigkeit, Trennung/ Scheidung, Krankheit usw. ) in Wechselwirkung steht.
Die Fachkräfte der Schuldnerberatung sind bei der psychosozialen Bewältigung dieser Lebenslage, der Entwicklung einer neuen Lebensperspektive und einem wirtschaftlichen Neuanfang behilflich.
Die Beratung richtet sich an Menschen, die durch die soziale und wirtschaftliche Lage in existenzielle Not geraten sind oder denen dieses droht.
Oft sind dies insbesondere Ratsuchende, die bereits Kontakt zu Beratungsdiensten der Caritas oder anderer Träger aufgenommen haben und von anderen Stellen (wie z. B. Verbraucherberatung und Behörden) häufig nicht erreicht werden oder dort nicht in der notwendigen umfassenden Weise Hilfe und Unterstützung finden.
Grundsätzlich richtet sich das Beratungsangebot an alle überschuldeten oder von Überschuldung bedrohten privaten Haushalte.
Einschränkungen müssen bei Selbständigen mit noch laufendem Gewerbe gemacht werden.
Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre
Gerade im Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie soll der redliche Schuldner schneller die Möglichkeit eines Neuanfangs erhalten.
Wichtigste Änderungen ab 01.10.2020:
Verkürzung der Laufzeit auf drei Jahre
Für alle Insolvenzverfahren rückwirkend ab dem 01.10.2020 gilt nun eine Abtretungsfrist von drei Jahren. Die Abtretungsfrist beginnt mit der Eröffnung des Verfahrens, d.h. drei Jahre nach der Eröffnung erhalten die Klienten die Restschuldbefreiung, wenn alle Obliegenheiten erfüllt wurden.
Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30.09.2020 eingereicht wurden gilt eine Übergangsregelung. Die Laufzeiten verkürzen sich zwischen fünf Jahren und sieben Monaten und vier Jahren und zehn Monaten.
Sperrfrist nach Erhalt der Restschuldbefreiung
Wurde die Restschuldbefreiung schon einmal erhalten, wird die Sperrfrist für alle ab dem 01.10.2020 eingereichten Anträge von 10 Jahren auf 11 Jahre erhöht.
Herausgabe bei Erbschaft, Schenkungen und Gewinnen in der Wohlverhaltensphase
Die Hälfte des erhaltenen Vermögens auch während der Wohlverhaltensphase herauszugeben gilt künftig nicht nur für Erbschaften, sondern auch für Schenkungen.
Gewinne aus einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeiten sind in vollem Umfang an den Treuhänder herauszugeben.