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Hilfe und Beratung Zufluchtstätte für Frauen

Frauenhaus

Das Frauenhaus steht grundsätzlich jeder volljährigen Frau mit ihren Kindern aus dem Landkreis Deggendorf offen, die von häuslicher Gewalt bedroht oder betroffen ist. Eine Aufnahme kann rund um die Uhr erfolgen.

Das Frauenhaus steht grundsätzlich jeder von Gewalt bedrohten und körperlich oder seelisch misshandelten Frau, aus dem Landkreis Deggendorf und ihren Kindern offen.

 

Das Frauenhaus ist kein Heim

Das Haus wird nicht heimmäßig betrieben, daher organisiert jede Bewohnerin ihren Tagesablauf und ihren Alltag, sowie den ihrer Kinder eigenverantwortlich. Sie können das Haus jederzeit verlassen und sollen sich nicht eingesperrt fühlen. Zur besseren Orientierung sind Regeln, die die Hausgemeinschaft betreffen in einer Hausordnung festgelegt  link zur Hausordnung 

Während des Aufenthaltes im Frauenhaus können die Frauen in geschützter Atmosphäre und mit sozialpädagogischer  Unterstützung ihr weiteres Leben planen und die notwendigen Schritte einleiten. 

 

Bereitschaft rund um die Uhr 

Über die Notruf-Nummer

09 91/ 38 20 20

ist eine Aufnahme zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich, denn das Telefon ist zu jeder Tages- und Nachtzeit besetzt.Sie werden mit einem kompetenten Ansprechpartner verbunden.

 

Einzug Frauenhaus

Was soll ich einpacken?

Nehmen Sie für den Aufenthalt im Frauenhaus wenn möglich wichtige persönliche Dinge mit, wie Kleidung, notwendige Medikamente, Lieblingsspielzeug, Schulmaterialien, Unterlagen wie Ausweis, Bank-Karte, Krankenversichertenkarte etc. mit. Eine Liste der Dinge an die Sie denken sollten finden Sie hier  link Liste

 

Beratung bei häuslicher Gewalt

Scheuen Sie sich nicht über ihre Gewalterfahrungen zu sprechen. Während der Öffnungszeiten können wir Sie über das Frauenhaustelefon ausführlich beraten und mit Ihnen gemeinsam eine Lösung erarbeiten. Ausgebildete Fachkräfte informieren Sie dann über alle Möglichkeiten, helfen Ihnen bei der so schwierigen Entscheidungsfindung und besprechen notwendige Schritte im Vorfeld.

 


 

 

Einblick in die Räume des Frauenhauses

Was erwartet mich? Was muss ich wissen?

Was bedeutet häusliche Gewalt?

Häusliche Gewalt hat viele Formen.

 

  • Es kann heißen, dass man vom Partner körperlich misshandelt wird oder er einem damit droht,
  • zu sexuellen Handlungen unter Druck gesetzt oder sogar gegen den Willen dazu gezwungen wird.
  • Wenn der Partner einen missachtet, einen abwertet, beschimpft oder demütigt, handelt es sich um psychische Gewalt.
  • Ebenfalls könnte einem der Kontakt zu anderen Menschen verboten werden oder man wird sogar eingesperrt.
  • Gewalt kann auch heißen, dass man finanziell abhängig vom Partner ist und dieser das Haushaltsgeld nach seinem Ermessen einschränkt, um damit die Macht zu besitzen, alle Angelegenheiten zu kontrollieren.
  • Die Gewalt kann sich auf die Kinder beziehen oder der Partner ist gewalttätig den Kindern gegenüber.

 

 

Das Gewaltschutzgesetz

 

Auszug aus dem Gesetzestext


§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden.

Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich

a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.


§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten  stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere
Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung
schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu
unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

Was passiert, wenn ich die Polizei einschalte?

Die Frauenhaus-Nummer ist nicht immer zur Hand. In einer akuten Angst- und Gewaltsituation kann die Frau auch über die nächstgelegene Polizeidienststelle ins Frauenhaus kommen.

Der zuständige Polizeibeamte wird alle getroffenen Maßnahmen und Feststellungen dokumentieren, ebenso Aussagen beider Parteien und Verletzungen.

Es kann ein Platzverweis des schlagenden Täters erfolgen und gegebenenfalls ein Kontaktverbot ausgesprochen werden.
Dieses Kontaktverbot der Polizei  kann aber nur für einen kurzen Zeitraum gelten. Deshalb ist es notwendig schnellstmöglich eine Verlängerung per Antrag bei Gericht zu erwirken.

Reichen diese Maßnahmen nicht aus und/oder möchte die betroffene Frau ins Frauenhaus aufgenommen werden, stellt die Polzei den Kontakt zum Frauenhaus und zur Aufnahme in der Schutzeinrichtung her.

Der Staatsanwalt wird über jeden Vorfall von häuslicher Gewalt informiert, er kann auch ohne Anzeige der Betroffenen ein Verfahren aufgrund Öffentlichen Interesses eröffnen. Zeigt die Frau den Mann jedoch nicht an und nimmt das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch, stellt der Staatsanwaltschaft in der Regel das Verfahren ein. Es besteht z.B. die Möglichkeit, dass der gewaltätige Partner eine Beratungsauflage absolvieren muss, um sein Verhalten zukünftig kontrollieren zu können.

Wenn das Opfer an einer Strafanzeige interessiert ist, sollte es auf alle Fälle einen Strafantrag stellen.

Erfolgt die Aufnahme ins Frauenhaus auf direktem Weg über die Notruf-Telefonnummer 0991-382020 wird die schutzsuchende Frau von den zuständigen Sozialpädagoginnen bzgl. Anzeige bei der Polizei aufgeklärt und bei den notwendigen Schritten begleitet.

Sozialpädagogische Begleitung und Hilfe

Das wichtigste ist jedoch zu erst einmal, dass die Frauen sich in dem gewaltfreien Raum erholen und sammeln können. Die Frauen bestimmen selber, wann der Zeitpunkt gekommen ist, um aktiv die neue Lebenssituation zu gestalten.

 

Entscheidungsfindung

Die Frauen werden in ihrer Entscheidungsfindung von Sozialpädagoginnen  unterstützt, sich entweder aus der Gewaltsituation zu lösen und eine selbstbestimmte, unabhängige Existenz aufzubauen, oder ihrer Partnerbeziehung eine neue Perspektive zu geben. Entscheiden sich Frauen zu ihrem Partner zurückzukehren, werden ihnen sowohl Unterstützungmöglichkeiten z.B. durch die Ehe-, Familien- und Lebensberatung, als auch mögliche Risiken aufgezeigt. Auf Wunsch wird die Rückkehr gemeinsam mit dem Partner angebahnt, Regeln besprochen, unterstützende Maßnahmen installiert usw.  Darüber hinaus erfahren die Frauen bzw. das Paar, dass eine Rückkehr ins Frauenhaus jederzeit wieder möglich ist.

 

Existenzsicherung

Verbleiben Frauen im Frauenhaus werden gemeinsam mit den hauptamtlichen Mitarbeitern schnell existenzsichernde Maßnahmen, wie die Beantragung von finanziellen Leistungen z.B. über den Jobcenter und/oder Unterhaltszahlungen eingeleitet. Zu wissen, dass die Existenz gesichert ist - entgegen der vielleicht gehörten Drohungen des Partners - entlastet die Betroffenen ungemein.

 

Sozialpädagogische Begleitung

Die Fachkräfte unterstützen und beraten die Frauen bei den Aufgaben, die auf sie zukommen:

  • Hilfestellung beim Schulwechsel der Kinder
  • Sozialrechtliche Beratung bzw. Vermittlung an Rechtsberatungsstellen
  • Begleitung zu Behördengängen
  • Klärung von Sorgerechts- und Unterhaltsproblematiken
  • Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche
  • Begleitung/Unterstützung bei der Beantragung von zivilrechtlichen Schutzanordnungen über das Gewaltschutzgesetz  

Daneben erfahren die Frauenhaus-Bewohnerinnen in Einzel- und auch Gruppengesprächen intensive psychologische Stützung durch die Sozialpädagoginnen. Bezüglich medizinischer, rechtlicher, sozialer und psychischer Problemstellungen beraten die Fachkräfte und vermitteln ggf. zu den passenden professionellen Stellen.



 

Frauenhaus - ein geschützter Raum

Die Sicherheit und der Schutz der Frau haben oberste Priorität! Die Anschrift der Einrichtung bleibt daher anonym.

Die Bewohnerinnen verpflichten sich ihrerseits die Anonymität der Einrichtung zu wahren, in dem sie u.a. die Adresse des Frauenhauses auf keinen Fall bekannt geben und keinen Besuch im Haus empfangen.

Auch den Kindern wird die Notwendigkeit der Geheimhaltung  eingehend erklärt, so dass sie den Zusammenhang von Anonymität und Schutz auf kindgerechte Art verstehen und sich dementsprechend verhalten.

Das Frauenhaus bietet Platz für fünf Frauen und ihren Kindern. Falls alle Plätze belegt sein sollten, wird den Hilfesuchenden geholfen einen Platz in einem der umliegenden Frauenhäuser zu finden. Auch bei Gefährdung von Frauen kann eine Verlegung in eineres Frauenhaus notwendig sein.

 

  • Frauenhaus
Eine junge Frau wird von einer Mitarbeiterin der Caritas beraten
Zufluchtstätte für Frauen und Kinder
94469 Deggendorf
+49 991 382020
+49 991 382020
frauenhaus@caritas-deggendorf.de

Wohnraum gesucht

Frauen, die sich während ihres Frauenhausaufenthaltes entscheiden in Zukunft ein gewaltfreies Leben zu führen und sich von ihrem gewalttätigen Partner zu trennen, brauchen eine Wohnung.

 

Wohnungsangebote nehmen wir über das Frauenhaustelefon 09 91-38 20 20 gerne entgegen.

Rufbereitschaft sucht Verstärkung

Wollen Sie sich ehrenamtlich engagieren und Frauen in Not helfen. Die Rufbereitschaft des Frauenhauses sucht immer wieder Verstärkung.

 

Wer Rufbereitschaft übernimmt, erklärt sich bereit, dass er in der Zeit zwischen 17:00 und 8:00 Uhr oder an den Wochenenden telefonisch (auch mobil) erreichbar ist und falls notwendig eine von Gewalt betroffene Frau und ggf. deren Kinder ins Frauenhaus aufnimmt. Die Rufbereitschaft wird über die Telefonseelsorge verständigt.

 

Die Rufbereitschaft wird von einer Sozialpädagogin begleitet und eingearbeitet. Es finden regelmässige Austauschtreffen statt.

 

Interesse?

Dann freuen wir uns auf Ihren Anruf unter 09 91-38 20 20

Unser Flyer

PDF | 189,9 KB

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