Kinder haben einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Das gilt auch dann, wenn die Eltern nicht zusammen leben. Auch die Eltern haben in der Regel einen Anspruch auf Umgang mit ihren Kindern.
Es kann aber sein, dass der Umgang mit Risiken oder Nachteilen für das Kind verbunden ist. Für solche Fälle kann der begleitete Umgang eine Lösung sein.
Begleiteter Umgang bedeutet: Der Vater oder die Mutter des Kindes treffen das Kind in regelmäßigen Abständen. Bei den Treffen ist eine dritte Person dabei. Das kann zum Beispiel ein(e) Mitarbeiter(in) des Jugendamtes oder einer Erziehungsberatungsstelle sein.
Der begleitete Umgang kann auch vom Familiengericht angeordnet werden.
Wer hilft bei welchem Problem?
Wenn das Kind krank ist, gehen Sie zum Arzt. Doch wer berät, wenn es in Ihrer Beziehung knirscht oder Ihnen der Nachwuchs auf dem Kopf herumtanzt? Quälen Sie sich nicht, sondern holen Sie sich kostenlos Hilfe bei den Experten der Caritas.
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