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Hilfe und Beratung Schuldnerberatung

Schuldner- und Insolvenzberatung

Ausweg aus dem Teufelskreis...

Überschuldung ist eines der großen sozialen Probleme unserer Gesellschaft, das mit verschiedenen anderen Situationen (Arbeitslosigkeit, Trennung/ Scheidung, Krankheit usw. ) in Wechselwirkung steht.

Die Fachkräfte der Schuldnerberatung sind bei der psychosozialen Bewältigung dieser Lebenslage, der Entwicklung einer neuen Lebensperspektive und einem wirtschaftlichen Neuanfang behilflich.

  

Ein paar M�nzen am Tisch.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Beratung richtet sich an Menschen, die durch die soziale und wirtschaftliche Lage in existenzielle Not geraten sind oder denen dieses droht.
Oft sind dies insbesondere Ratsuchende, die bereits Kontakt zu Beratungsdiensten der Caritas oder anderer Träger aufgenommen haben und von anderen Stellen (wie z. B. Verbraucherberatung und Behörden) häufig nicht erreicht werden oder dort nicht  in der notwendigen umfassenden Weise Hilfe und Unterstützung finden.
Grundsätzlich richtet sich das Beratungsangebot an alle überschuldeten oder von Überschuldung bedrohten privaten Haushalte.
Einschränkungen müssen bei Selbständigen mit noch laufendem Gewerbe gemacht werden.

Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre

Gerade im Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie soll der redliche Schuldner schneller die Möglichkeit eines Neuanfangs erhalten. 

Wichtigste Änderungen ab 01.10.2020:

Verkürzung der Laufzeit auf drei Jahre
Für alle Insolvenzverfahren rückwirkend ab dem 01.10.2020 gilt nun eine Abtretungsfrist von drei Jahren. Die Abtretungsfrist beginnt mit der Eröffnung des Verfahrens, d.h. drei Jahre nach der Eröffnung erhalten die Klienten die Restschuldbefreiung, wenn alle Obliegenheiten erfüllt wurden.

Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30.09.2020 eingereicht wurden gilt eine Übergangsregelung. Die Laufzeiten verkürzen sich zwischen fünf Jahren und sieben Monaten und vier Jahren und zehn Monaten.   

Sperrfrist nach Erhalt der Restschuldbefreiung
Wurde die Restschuldbefreiung schon einmal erhalten, wird die Sperrfrist für alle ab dem 01.10.2020 eingereichten Anträge von 10 Jahren auf 11 Jahre erhöht.

Herausgabe bei Erbschaft, Schenkungen und Gewinnen in der Wohlverhaltensphase
Die Hälfte des erhaltenen Vermögens auch während der Wohlverhaltensphase herauszugeben gilt künftig nicht nur für Erbschaften, sondern auch für Schenkungen.
Gewinne aus einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeiten sind in vollem Umfang an den Treuhänder herauszugeben.  

 

Unser Angebot

Beratungsgrundlagen

1) Die Inanspruchnahme der Schuldner- und Insolvenzberatung ist freiwillig.

2) Der Ratsuchende verpflichtet sich, alle Schulden (auch die kleinen bei Freunden und Bekannten) offenzulegen und sämtliche Unterlagen (Policen, Verträge, Rechnungen, Mahnungen, Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide, Urteile, Pfändungsbeschlüsse, Abtretungserklärungen usw.) sowie künftige Posteingänge, die die Schulden betreffen, zu den Gesprächen mitzubringen bzw. dem Berater zu übergeben. Kontoauszüge sind, wenn erbeten, zu den Gesprächen mitzubringen.Die Unterlagen sind vorher zu sortieren.

3) Für ein erfolgreiches Regulierungsverfahren ist es notwendig, dass der Ratsuchende dem Schuldnerberater die gesamte Einkommens- und Vermögenssituation detailliert mitteilt. Dazu ist unter Umständen auch die Führung eines Haushaltsplanes oder Haushaltsbuches erforderlich.

4) Persönliche oder finanzielle Veränderungen sind dem Schuldnerberater umgehend mitzuteilen.

5) Während des Beratungsprozesses dürfen keine neuen Schulden (durch Abschluß von Kredit- und Versicherungsverträgen, Zeitschriftenabonnements, Bestellungen bei Versandhäusern, Überziehung des Girokontos usw.) gemacht werden. Notwendige größere Anschaffungen oder neue regelmäßige Zahlungsverpflichtungen, sind vorher mit dem Schuldnerberater zu besprechen.

6) Die Verhandlungen mit den Gläubigern übernimmt, in Absprache mit dem Ratsuchenden, ausschließlich der Schuldnerberater. Eigene Vereinbarungen sind mit Aufnahme der Beratung zu unterlassen. Angebote von Gläubigerseite sind mit dem Berater zu besprechen, ebenso dürfen keine Unterschriften (z. B. Ratenzahlungsvereinbarungen, Schuldanerkenntnisse usw.) ohne Rücksprache geleistet werden. Die Gläubiger sind auf die Vertretung durch die Schuldnerberatungsstelle zu verweisen.

7) Der Ratsuchende ist bereit, regelmäßig von sich aus Kontakt mit dem Berater zu halten, aktiv an der Bearbeitung mitzuwirken und Absprachen und Vereinbarungen (z. B. fehlende Unterlagen beschaffen usw.) einzuhalten. Termine sind pünktlich wahrzunehmen oder rechtzeitig abzusagen. In der Beratung vereinbarte Aufträge sind verläßlich zu erledigen. Der Ratsuchende ist ferner bereit, sein Verhalten, das ihn in die problematische Situation gebracht hat, zu ändern.

8) Der Ratsuchende ist darüber aufgeklärt worden, dass seine Daten ggf. gespeichert werden. Der Datenschutz richtet sich nach den Richtlinien des Caritasverbandes.

9) Der Ratsuchende kann die Beratung jederzeit abbrechen, verpflichtet sich aber, dies der Schuldnerberatung vorher mitzuteilen. Die Schuldnerberatung unterrichtet dann die Gläubiger.Die Beratung kann seitens der CARITAS-SCHULDNERBERATUNGSSTELLE DEGGENDORF abgebrochen werden, wenn der Ratsuchende oben
genannte Punkte nicht beachtet und dadurch die sachgemäße Bearbeitung erschwert oder verhindert.

10) Der Schuldner erteilt dem Caritasverband für den Landkreis Deggendorf e. V. für Verhandlungen mit den Gläubigern eine Vollmacht. Diese kann von ihm jederzeit widerrufen werden. Bei Abbruch der Beratung, erhält der Schuldner auf Wunsch die Vollmacht entwertet zurück.


Beratungsziele

Vorrangig ist die psychische, soziale und wirtschaftliche Stabilisierung der Ratsuchenden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, ihre schwierige Lebenssituation selbständig bewältigen zu können.

Schuldnerberatung soll ermutigen, die anstehenden Fragen und Probleme der verschuldeten Haushalte konstruktiv in Angriff zu nehmen.

Hierzu gehört Krisenintervention zur Existenzsicherung, präventiver Schuldnerschutz und eine effektive Vernetzung der Hilfsangebote.

Verhinderung weiteren Schuldenanstieges.

Gemeinsam mit den Betroffenen gilt es, einen Schuldenbereinigungsplan zu entwickeln, wenn eine Reduzierung bzw. Tilgung der Schulden unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgaben für den Lebensunterhalt möglich ist.

Sofern eine Regulierung nicht möglich ist, zielt die Beratungsarbeit darauf ab, den betroffenen Haushalten ein Leben unterhalb der Pfändungsfreigrenzen möglich zu machen.

Darüber hinaus sind die Betroffenen in der Beratung dahingehend zu unterstützen, eine erneute Überschuldung zu vermeiden.

Neben der Fallberatung sind Prävention und Öffentlichkeitsarbeit wichtige Mittel, das Überschuldungsproblem in der Gesellschaft bewusst zu machen und weiterer Überschuldung vorzubeugen.

Vermittlung an andere psychosoziale Einrichtungen, sofern weiterer spezieller Beratungsbedarf (Sucht, Familienberatung, Erziehungsberatung etc...) besteht.

Weitergehende nachsorgende Beratung.

Existenzsicherung

 Existenzsichernde Maßnahmen

 

  • Sicherung des Mindesteinkommens einschließlich arbeitsplatzsichernder Maßnahmen
  • Analyse der finanziellen Situation des Klienten anhand eines vorläufigen Haushaltsplanes.
  • Prüfung von Ansprüchen auf Sozialleistungen.
  • Prüfung der Pfändungsfreigrenzen; ggf. Antrag auf Anhebung auf die Höhe des sozialhilferechtlichen Garantiebetrages.
  • Abwehr der Verrechnung von Sozialleistungen und bereits gepfändetem Arbeitseinkommen durch Gläubiger/Kreditinstitute.
  • Vorläufiger Zahlungsplan zur Sicherung der Existenzgrundlagen (Wohnung, Energie, Bezahlung von Primärschulden).
  • Klärung der Situation am Arbeitsplatz
  • Maßnahmen zur Wohnungssicherung
  • Schutz vor Kündigung  
  • Schutz vor Räumung
  • Sicherung künftiger Mietzahlungen
  • Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung
  • Maßnahmen zur Konsolidierung des Haushaltes
  • Abbau vermeidbarer Ausgaben (z.B. Versicherungen, Telefon, Auto, zu teuere Wohnung etc. ...)
  • Aufschlüsseln von Ausgaben und Analyse des Ausgabeverhaltens (z. B. mit Hilfe eines Haushaltsbuches)

 

Schuldenregulierung

Erfassung der Verschuldungssituation 

  • Systematisches Sortieren sämtlicher Unterlagen
  • Gläubigeranschreiben zur Ermittlung der Forderungen bzw. des aktuellen Schuldensaldos
  • Überprüfung und Vervollständigung der Unterlagen/Verträge
  • Rechtliche Überprüfung der Forderungen (z.B. Verjährung, Sittenwidrigkeit, Verzugszinsen, Forderungsabrechnung ggf. in Kooperation mit Rechtsanwälten oder Verbraucherzentralen) 

Sofern Mittel zur Tilgung verfügbar sind ...

  • Entwicklung und Umsetzung von Lösungsmöglichkeiten nach sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
  • Im Rahmen der prozesshaften Beratung Veränderungen im Verhalten der Klienten beobachten, formulieren und ggf. initiieren.
  • Vermittlung von Perspektiven und Zukunftszielen
  • Erstellen eines Zahlungs- und Regulierungsplanes
  • Verhandlungen mit den Gläubigern
    • über Erlass,Reduzierung oder Stundung von Zinsen und Kosten Erlass
    • Teilerlass oder Stundung der Forderung
    • Entlassung aus gesamtschuldnerischen Haftung
    • Ratenzahlungsvereinbarungen, Vergleich (Einmalzahlung oder Ratenzahlungsvergleich)
  • Kündigung von Geschäfts-, (Konto)beziehungen
  • Insolvenzberatung im außergerichtlichen Einigungsversuch und im gerichtlichen Verfahren

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

 Das Verbraucher-Insolvenzverfahren

("Privatkonkurs")
nach der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO)

Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre

Gerade im Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie soll der redliche  Schuldner schneller die Möglichkeit eines Neuanfangs erhalten.

Wichtigste Änderungen:

Verkürzung der Laufzeit auf drei Jahre


Für alle Insolvenzverfahren rückwirkend ab dem 01.10.2020 gilt nun eine Abtretungsfrist von drei Jahren. Die Abtretungsfrist beginnt mit der Eröffnung des Verfahrens, d.h. drei Jahre nach der Eröffnung erhalten die Klienten die Restschuldbefreiung, wenn alle Obliegenheiten erfüllt wurden.
Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30.09.2020 eingereicht wurden gilt eine Übergangsregelung. Die Laufzeiten verkürzen sich zwischen fünf Jahren und sieben Monaten und vier Jahren und zehn Monaten.   

 

Sperrfrist nach Erhalt der Restschuldbefreiung
Wurde die Restschuldbefreiung schon einmal erhalten, wird die Sperrfrist für alle ab dem 01.10.2020 eingereichten Anträge von 10 Jahren auf 11 Jahre erhöht.

Herausgabe bei Erbschaft, Schenkungen und Gewinnen in der Wohlverhaltensphase
Die Hälfte des erhaltenen Vermögens auch während der Wohlverhaltensphase herauszugeben gilt künftig nicht nur für Erbschaften, sondern auch für Schenkungen.
Gewinne aus einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeiten sind in vollem Umfang an den Treuhänder herauszugeben. 
 

"Ohne Schulden noch mal von vorn anfangen können, eine neue Chance, das wäre was."

Seit dem 01. Januar 1999 gibt es auch bei uns den Privat- oder Verbraucherkonkurs. Bis dahin konnten nur Unternehmen Konkurs anmelden. Dies ist nun auch für Privathaushalte möglich. Nach dem Durchlaufen eines gerichtlichen Verfahrens können die Schuldner am Ende von ihren Schulden befreit werden.

Leider muss vor zu hohen Erwartungen an die "Schuldenbefreiung" gewarnt werden. Dieses ist kompliziert und die Schuldner haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

1. Voraussetzungen bei Gericht

Um ein Verfahren zur Schuldenbefreiung beantragen zu können, muss man überschuldet und zahlungsunfähig sein, d. h. es muss dem Schuldner unmöglich sein seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Der Schuldner muss sich vor Antragstellung um eine Einigung mit seinen Gläubigern bemüht haben. Nur wenn die Verhandlungen mit den Gläubigern gescheitert sind, kann ein Antrag auf Schuldenbefreiung beim Gericht gestellt werden. Das Scheitern der Verhandlungen muss man sich bescheinigen lassen. Diese Bescheinigung wird von einer sogenannten "geeigneten Stelle" ausgefertigt. Solche Stellen sind, Schuldnerberatungsstellen, die von der Bezirksregierung als "geeignet" anerkannt sind sowie Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater aufgrund ihrer Profession.

 

2. Der Antrag auf Schuldenbefreiung

Der Antrag ist beim zuständigen "Insolvenzgericht" zu stellen.

Weitere erforderliche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden

  • Eine Bescheinigung über das Scheitern der eigenen Verhandlungen mit den Gläubigern
  • Ein genaues Einkommens- und Vermögensverzeichnis
  •  Ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen und Gläubiger
  • Ein "Schuldenbereinigungsplan", in dem der Schuldner vorschlagen soll, wie die Bereinigung seiner Schulden erfolgen kann

3. Der Schuldenbereinigungsplan

Der Schuldenbereinigungsplan soll alle Regelungen enthalten, die zu einer "angemessenen Schuldenbereinigung" führen. Hierbei sollen sowohl die Interessen der Gläubiger berücksichtigt werden als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Alle Gläubiger müssen sich mit dem Zahlungsplan einverstanden erklären.

Scheitert eine Einigung mit den Gläubigern über diesen Plan, weil sich einer oder mehrere Gläubiger weigern, diesen anzuerkennen, kann das Insolvenzgericht sich über die Meinung der Gläubiger hinwegsetzen und selbst die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan geben.

Achtung:
Ein im Schuldenbereinigungsplan vergessener Gläubiger kann seine Forderung weiterhin voll gegen den Schuldner geltend machen!
Auch ein Schuldenbereinigungsplan, der einen vollen Verzicht der Gläubiger vorsieht, sollte angemessen sein, wenn die Verhältnisse des Schuldners keine andere Lösung zulassen. Allerdings gibt es hierzu derzeit eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung!

 

4. Das Insolvenzverfahren

Nur wenn der Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist, eröffnet das Gericht das "vereinfachte Insolvenzverfahren". Es werden die Anteile der Forderungen der einzelnen Gläubiger an den Gesamtschulden festgestellt, um die zukünftigen Zahlungen entsprechend verteilen zu können.
Die Kosten für das gesamte Verfahren werden z.Z. mit ca. 2.000,00 EUR geschätzt. Es besteht die Möglichkeit sich die Verfahrenskosten für die Dauer der Insolvenz auf Antrag stunden zu lassen. Kann der Schuldner die Kosten danach trotzdem nicht aufbringen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und ihm die Möglichkeit der Ratenzahlung nach den Regeln der Prozesskostenhilfe einräumen. In der Praxis sieht es allerdings so aus, dass die vom Schuldner an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Beträge zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden und danach erst, wenn die gestundeten Verfahrenskosten erbracht worden sind, an die Gläubiger abgeführt werden.
Die Kostenstundung muss im Antrag ausdrücklich gesondert beantragt werden!


Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • Aktive Gewerbetreibende müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen.
  • Ehemalige Gewerbetreibende dürfen nur noch dann ins Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind d. h. sie weniger als 20 Gläubiger haben, wobei keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen (z.B. Lohnforderungen, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, Berufsgenossenschaftsbeiträge etc.) bestehen dürfen. Ehemalige Gewerbetreibende mit unüberschaubarem Vermögensverhältnissen und mehr als 19 Gläubigern müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen und benötigen hierfür keine außergerichtliche Einigung nachweisen. 

5.  Wohlverhaltensperiode

Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben
  • den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten, der dies dann an die Gläubiger verteilt
  • wenn er arbeitslos ist, sich um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen
  •  jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzugeben
  • ererbtes Vermögen zur Hälfte abzuführen.

Wenn der Schuldner diesen "Obliegenheiten" nachkommt, erteilt das Gericht Restschuldbefreiung.

Ablauf des Eröffnungs- und Insolvenzverfahrens ab 01.07.2014

  • Antrag
  • Entscheidung über Stundung (falls beantragt)
  • Neu: Entscheidung über Zulässigkeit der Restschuldbefreiung- Vorprüfung durch Gericht
  • Entscheidung über Eröffnung und Ernennung  eines Verwalters
  • Schlusstermin
  • Aufhebung Insolvenzverfahren und Ernennung Treuhänder
    Quelle:(Schmerbach, InsobürO 2013, 471)

Gesetzesänderung  zur Verbraucherinsolvenz ab Juli 2014
Seit 01.07.2014 kann die Dauer des Insolvenzverfahrens von 6 auf 3 Jahre verkürzt werden.  Voraussetzung dafür ist, dass  35% der  festgestellten Schulden sowie  zusätzlich  die Gerichtskosten  aufgebracht  werden können.
 Daneben ist eine Verkürzung auf 5 Jahre möglich, wenn alle Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten aufgebracht werden.

 

6. Der Treuhänder

Während der Wohlverhaltensperiode wird ein vom Schuldner unabhängiger Treuhänder eingesetzt, der die Gelder des Schuldners an die Gläubiger weiterleitet und die Einhaltung der Pflichten des Schuldners kontrolliert. Der Treuhänder wird vom Gericht bestellt und vertritt die Interessen der Gläubiger!

Achtung:
Der Treuhänder muss vom Schuldner bezahlt werden. Die gesamten Treuhänderkosten können auch mit Antragstellung gestundet werden, wenn diese nicht aus dem Vermögen des Schuldners gedeckt werden können. Hierfür muss der Schuldner einen Stundungsantrag beim Gericht stellen.

Andere gepfändete Sachen sind dagegen grundsätzlich zunächst in Ihrer Wohnung zu lassen, es sei denn, dass dadurch "die Befriedigung des Gläubigers" gefährdet wird. Dieser Fall ist z.B. dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher befürchtet, daß Sie die gepfändete Sache noch beiseite schaffen werden, um so die Verwertung der Sache durch eine Versteigerung zu verhindern.

7. Ablehnung der Schuldenbefreiung

Das Gericht wird einen Antrag auf Schuldenbefreiung u. a. dann ablehnen, wenn

  •  der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten.
  •  der Schuldner im Jahr vor der Antragstellung sein Vermögen verschwendet oder unangemessen gelebt hat
  •  der Schuldner während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten verletzt hat
  •  der Schuldner im vorzulegenden Vermögensverzeichnis falsche Angaben gemacht hat.

Achtung:
Die Schuldenbefreiung wirkt auch gegen solche Gläubiger, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben.
Die Schuldenbefreiung gilt nicht für Mitverpflichtete und Bürgen. Diese müssen bei Bedarf einen eigenen Antrag stellen. Für Forderungen aus unerlaubten Handlungen gibt es keine Schuldenbefreiung.

Was tun bei Kontopfändung?

Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (sog. P- Konto) eingeführt.
Seit 1. Januar 2012 kann der Kontoinhaber wegen einer Gesetzesänderung nicht mehr über ALG II Leistungen, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld oder über gesetzliche Rente trotz laufender Pfändung innerhalb der 14 Tagesfrist verfügen.
Pfändungsschutz ist jetzt nur noch mit einem P- Konto möglich.

P- Konto - Umwandlungsanspruch und rückwirkender Schutz
Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P- Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber persönlich beantragt werden. Jede Person darf nur ein Konto als P- Konto führen. Diese müssen als Einzelkonten geführt werden. Ein Gemeinschaftskonto darf nicht als P- Konto geführt werden, z.B. bei Eheleuten. Die Einrichtung von zwei Einzelgirokonten und danach die Umwandlung in zwei P- Konten ist anzuraten. Die Umwandlung in ein P- Konto kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Wird die Umwandlung in ein P- Konto innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Kreditinstitut vollzogen, dann gilt der P- Kontoschutz ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Automatischer Pfändungsschutz- Grundfreibetrag
Wird das P- Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages.  Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem P- Konto setzt ein entsprechendes Guthaben voraus. Deshalb ist es sinnvoll, das P- Konto nur im Guthaben zu führen. Über den Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber auch nach Zustellung von Pfändungen ohne weiteres verfügen (z.B. durch Überweisungen, Dauerauftrag und Lastschriften). Auf die Art der Einkünfte und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an; der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.

 

Mit Bescheinigung: erhöhter Freibetrag
Der automatisch bestehende Grundfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Unterhalt gewährt oder für Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) bestimmte Sozialleistungen entgegennimmt.

Zusätzlich pfändungsfrei sind bestimmte Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen (z.B. Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, das Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung oder das Blindengeld).
Auch einmalige Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) sind von der Pfändung freigestellt- allerdings nur im Bezugsmonat.
Pfändungsfrei sind weiterhin das Kindergeld sowie Kinderzuschläge, welche auf das gepfändete P- Konto fließen.
Um eine Erhöhung des Grundfreibetrages zu erhalten, muss der Schuldner entsprechende Nachweise erbringen (z.B. Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde, Kindergeldnachweis, usw.)
Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren darf. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger (z.B. das Jobcenter, Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen.

Abgabe der Vermögensauskunft

Wenn Sie jetzt nicht zahlen, drohen Ihnen:
  
Zwangsvollstreckung
Lohn-/ Gehaltspfändung
Abgabe der Vermögensauskunft (bis 2013: Eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid)
Haftbefehl.

Diese "Horrorliste" aus dem Anschreiben eines großen deutschen Inkassounternehmens kennen viele Schuldner. Die Auflistung der Zwangsmaßnahmen lässt die betroffenen oft befürchten, letztendlich wegen der bestehenden Überschuldung im Gefängnis zu landen. Diese Angst ist unbegründet, denn Überschuldung ist nicht strafbar. Jeder Schuldner sollte aber wissen, was sich hinter einer Vermögensauskunft verbirgt, und wie der Erlass eines Haftbefehls vermieden werden kann.

1. Die Bedeutung der Vermögensauskunft

Die Vermögensauskunft dient der Information des Gläubigers über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Denn der Schuldner muss bei Abgabe der Vermögensauskunft alle Vermögenswerte, über die er verfügt, angeben. Tut er dies auch ohne Absicht nicht oder nicht vollständig, macht er sich strafbar.

2. Voraussetzungen der Vermögensauskunft

  • Der Gläubiger kann die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner nur verlangen, wenn er beim Schuldner nichts pfänden konnte.
  • Der Gerichtsvollzieher prüft zusätzlich, ob der Schuldner in den letzten drei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat.
  • Diese Anfrage muss an das Vollstreckungsgericht gestellt werden. Wurde die Vermögensauskunft bereits abgegeben, so sendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger lediglich eine Kopie des Protokolls der letzten Abgabe zu, der Schuldner braucht keine Neue abzugeben.
  • Vor Ablauf der Dreijahresfrist kann der Gläubiger eine Abgabe der Erklärung nur verlangen, wenn er nachweist, das sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, z.B. durch die Aufnahme einer Arbeit, wesentlich geändert haben.

3. Das Verfahren der Abgabe der Vermögensauskunft

  • Der Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft vor. Mit der Ladung schickt er dem Schuldner ein mehrseitiges Formular, das "Vermögensverzeichnis" zu, das am besten ausgefüllt mit zum Termin gebracht wird.
  • Im Termin wird Ihnen bestenfalls geholfen, wenn noch Lücken vorhanden sind. Der Termin findet an dem in der Ladung bezeichneten Ort statt. Dies ist häufig das Büro des Gerichtsvollziehers, kann aber auch bspw. im Gerichtsgebäude sein.
  • Auf Mitteilung des Gläubigers kann auf eine Terminbestimmung verzichtet werden und, wenn der Schuldner zustimmt (!), kann der Gerichtsvollzieher die Vermögensabgabe auch in der Wohnung des Schuldners abnehmen.
  • Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner u.a. angeben, ob er Sparguthaben, Wertpapiere oder wertvolle Gegenstände besitzt. Er muss seinen Arbeitgeber oder andere Einkommensquellen angeben.
  • Schließlich muss er auch eine bestehende Lebensversicherung mitteilen.

    Beachte:

    Eine Lebensversicherung kann vom Gläubiger gepfändet und auch vorzeitig gekündigt werden. Die angesparten Gelder werden dann an den Gläubiger ausgezahlt. Ein Schuldner sollte dies möglichst verhindern, die Lebensversicherung besser vorher selbständig kündigen und die Gelder für Verhandlungen mit den Gläubigern nutzen.

  • Der Schuldner wird schließlich auf die Strafbarkeit falscher Angaben hingewiesen und hat an Eides Statt zu versichern, dass die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden.
  • Der Termin ist nicht öffentlich, der Gläubiger darf aber teilnehmen (was allerdings so gut wie nie geschieht).

    Beachte:

    Kann der Schuldner im Termin glaubhaft machen, dass er in den nächsten sechs Monaten an den Gläubiger zahlen wird, vertagt der Gerichtsvollzieher die Abgabe der Vermögensauskunft.

 

4. Haft und Haftbefehl

  • Erscheint der Schuldner im Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft Haft an, erlässt also einen Haftbefehl.

    Beachte:

    Wer plötzlich erkrankt oder aus anderen dringenden Gründen nicht am Termin teilnehmen kann, sollte sich auf jeden Fall mit dem Gerichtsvollzieher, auch telefonisch, in Verbindung setzen. Im Krankheitsfalle sollte ein Attest vorgelegt werden. So kann der Erlass eines Haftbefehls verhindert werden.

  • Der Haftbefehl wird vom Gerichtsvollzieher vollstreckt und ist mit einem strafrechtlichen Haftbefehl nicht zu vergleichen. Eine Fahndung findet z.B. nicht statt.
  • Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung, die Vermögensauskunft abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten in dieser Angelegenheit in Haft gehalten werden.

    Beachte:

    Die im Gefängnis verbrachte Zeit mindert die Verpflichtungen beim Gläubiger nicht, ein "Absitzen" der Schulden ist nicht möglich.

 

5. Folgen der Abgabe der Vermögensauskunft

Die Abgabe der Vermögensauskunft wird in ein "Schuldnerverzeichnis" beim Amtsgericht eingetragen. Dieses Verzeichnis kann nur von Personen eingesehen werden, die ein begründetes Interesse belegen können. Eine Veröffentlichung findet nicht statt.
Die Eintragung wird nach drei Jahren oder auf Antrag schon früher gelöscht, wenn die Schulden vorher bezahlt wurden.

Es ist davon auszugehen, dass die meisten Gläubiger (aus Kostengründen) einen sog. Kombinationsantrag stellen werden. Das bedeutet, dass erst ein Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Schuldners vom Gerichtsvollzieher unternommen wird (Sachpfändung) und, falls diese ergebnislos verläuft, anschließend die Vermögensauskunft abgelegt werden kann.

Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher kommt?

Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher kommt ?

Rechte und Pflichten gegenüber dem Gerichtsvollzieher

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Gerichtsvollzieher überhaupt zu Ihnen kommt ?

  • Voraussetzung dafür, daß der Gerichtsvollzieher bei Ihnen klingelt, ist zunächst, daß einer Ihrer Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen Sie erwirkt hat und dieser Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung bei Ihnen beauftragt hat.
  • Unter einem Titel versteht man u.a. ein Urteil vom Gericht oder einen Vollstreckungsbescheid, sofern hiergegen keine Rechtsmittel (Berufung, Einspruch usw.) mehr eingelegt werden können. Auch ein vor Gericht geschlossener Vergleich oder eine notarielle Urkunde können ein Titel sein.
  • Laut Gesetz dürfen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie, wie z.B. die Pfändung von Gegenständen in Ihrer Wohnung, erst dann beginnen, wenn Ihnen das Urteil oder der sonstige Titel bereits vorab zugestellt worden sind oder aber wenigstens zeitgleich mit Beginn der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
  • Der Gerichtsvollzieher muß sein Kommen nicht zuvor bei Ihnen anmelden.

Müssen Sie den Gerichtsvollzieher hereinlassen, wenn er bei Ihnen klingelt?

  • Sie sind nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher die Tür zu öffnen und ihn in Ihre Wohnung zu lassen, selbst wenn er es mehrfach bei Ihnen probiert.
  • Allerdings sollten Sie berücksichtigen, daß der Gerichtsvollzieher nach zwei erfolglosen Versuchen, in Ihre Wohnung zu gelangen, grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich bei Gericht eine richterliche Durchsuchungsanordnung für Ihre Wohnung zu besorgen.
  • Sobald der Gerichtsvollzieher diese besitzt, kann er Ihre Wohnungstür öffnen lassen (z.B. mit Hilfe eines Schlüsseldienstes), wobei die dabei entstehenden Kosten von Ihnen zu bezahlen sind. Insbesondere unter dem Aspekt, unnötige Kosten für Sie zu vermeiden, sollten Sie genau abwägen, ob es nicht doch günstiger wäre, den Gerichtsvollzieher freiwillig in die Wohnung zu lassen.
  • In besonderen Ausnahmefällen kann der Gerichtsvollzieher allerdings bei einer Verweigerung des Zugangs auch ohne Durchsuchungsanordnung die Wohnung betreteten, nämlich dann, wenn er eindeutige Anhaltspunkte hat, daß ohne sofortiges Handeln pfändbare Gegenstände weggeschaft werden. Der Gerichtsvollzieher kann zudem die Begleitung durch Polizeibeamte anfordern, wenn er beim Schuldner auf Widerstand gegen die erlaubte Durchsuchung stößt.

Wozu ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, wenn Sie ihn in Ihre Wohnung hereingelassen haben oder wenn er eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorlegt ?

  • Der Gerichtsvollzieher ist befugt, Ihre Wohnung zu durchsuchen, wobei unter Wohnung auch Arbeits- und Geschäftsräume sowie z.B. Hof, Garten, Garage und Keller zu verstehen sind. Wenn Sie mit jemandem zusammenleben ( Ehegatte/ Lebensgefährte ) oder sich Ihre Wohnung mit Dritten teilen ( Wohngemeinschaft ), so ist der Partner bzw. sind die Mitbewohner verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden. Ausgenommen von der Durchsuchung sind lediglich die Räume der Wohnung, die ausschließlich von dem Partner oder Dritten bewohnt werden.
  • Im Rahmen der Durchsuchung kann der Gerichtsvollzieher auch verschlossene Zimmertüren und Behältnisse aller Art, d.h. z.B. Schränke, Truhen, Schubladen, Koffer, Aktentaschen und Taschen von Kleidungsstücken öffnen und durchsuchen.

Welche Gegenstände kann der Gerichtsvollzieher pfänden ?

  • Vorrangig ist der Gerichtsvollzieher an Bargeld interessiert, das Sie möglicherweise im Haus haben. Handelt es sich dabei um ausgezahlten Arbeitslohn oder Sozialleistungen, so muß er ausrechnen, wieviel davon überhaupt pfändbar ist und darf auf keinem Fall das gesamte Bargeld mitnehmen. Über den Betrag, den der Gerichtsvollzieher bei Ihnen pfändet, stellt er Ihnen eine Quittung aus und, sofern der Betrag zur Begleichung der gesamten Forderung ausreicht, übergibt er Ihnen anschließend den entsprechenden Titel.
  • Sofern Sie kein Bargeld im Haus haben oder die Summe nicht zur Erfüllung Ihrer
    Schuld inklusive der Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht, kann der Gerichtsvollzieher Gegenstände in Ihrer Wohnung pfänden. Dabei ist er aber an bestimmte gesetzliche Vorschriften gebunden.
  • Gegenstände, die Sie zu einer "bescheidenen Lebensführung" benötigen, darf er nicht pfänden. Darunter fallen z.B. Kleidung, Wäsche, Haus- und Küchengeräte, Radio und Fernseher sowie Betten. Ausnahmen gelten dann, wenn es sich dabei um besonders luxuriöse Gegenstände handelt.
  • Unpfändbar sind selbstverständlich auch Ihre Haustiere.
  • Darüberhinaus ist all das unpfändbar, was für Sie zur Ausübung Ihrer Berufstätigkeit (z.B. im konkreten Einzelfall der Computer) erforderlich ist.
  • Sofern Sie ein Auto besitzen, um damit Ihren Arbeitsplatz zu erreichen, kann der Gerichtsvollzieher es grundsätzlich nur pfänden, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz ohne unverhältnismäßigen Zeitaufwand auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Sofern es sich bei dem für die Fahrt zum Arbeitsplatz dringend benötigten Auto jedoch um ein teures Modell handelt, kann dieses im Rahmen der sog. Austauschpfändung in ein billigeres Modell ausgewechselt werden.
  • Der Gerichtsvollzieher wird jedoch normalerweise nur diejenigen Sachen pfänden, bei denen er davon ausgehen kann, daß er im Falle einer Versteigerung dafür auch noch etwas bekommt.

Was geschieht mit den Gegenständen in Ihrer Wohnung, die Ihnen gar nicht gehören ?

  • Wenn Sie mit einem Partner zusammen wohnen oder in einer Wohngemeinschaft leben, sollten Sie dem Gerichtsvollzieher unbedingt sofort mitteilen, welche Gegenstände Ihrem Partner bzw. Ihren Mitbewohnern gehören. Deren Eigentum wird er im Normalfall dann auch berücksichtigen, wenn Ihre Erklärung nicht offensichtlich falsch oder unglaubwürdig ist.
  • Besonderheiten gelten allerdings bei Verheirateten. In diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher aufgrund der gesetzlichen Vorschriften erst einmal fast alles in Ihrem gemeinsamen Haushalt, was nicht ohnehin unpfändbar ist, pfänden. Davon ausgenommen sind die Gegenstände, die erkennbar nicht Ihnen selbst gehören, sondern persönliche Sachen des Ehepartners sind ( z.B. Uhr des Ehepartners ).
  • Sofern der Gerichtsvollzieher dann doch Sachen gepfändet hat, die dem Ehepartner ganz persönlich oder unbeteiligten Dritten gehören, müssen sich diese sofort dagegen wehren. Zunächst sollte der Eigentümer (d.h. Ehepartner oder Dritter) den Gläubiger anschreiben und diesen auffordern, die gepfändete Sache innerhalb der Frist von z.B. einer Woche wieder freizugeben. Um zu beweisen, daß die Sache wirklich nur dem Ehepartner persönlich oder dem Dritten gehört, sollten dem Brief dementsprechend vorhandene Nachweise beigefügt werden. Als Eigentumsnachweis bietet sich u.a. der Kaufbeleg der gepfändeten Sache oder eine Eidesstattliche Versicherung an, entweder vom Eigentümer selbst oder im Falle einer geschenkten Sache z.B. von demjenigen, der die Sache geschenkt hat. Wenn der Gläubiger darauf nicht reagiert, muß der Eigentümer den gerichtlichen Weg einschlagen (sog. Drittwiderspruchsklage). Allerdings ist auch hierbei wiederum schnelles Handeln nötig, um die mögliche Versteigerung der Sache zu verhindern.
  • Gegenstände, die Ihnen noch nicht gehören, weil sie auf Raten gekauft wurden, können grundsätzlich auch vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Weisen Sie den Gerichtsvollzieher jedoch auf den Umstand, daß noch Ratenzahlungen ausstehen, hin. Der Gläubiger muß in dem Fall zunächst die restlichen Zahlungen an den Verkäufer der Sache leisten, bevor er sie im Rahmen einer Versteigerung verwerten lassen kann.

Darf der Gerichtsvollzieher die bei Ihnen gepfändeten Sachen sofort mitnehmen?

  • Laut Gesetz hat der Gerichtsvollzieher "gepfändetes Geld und sonstige Wertgegenstände ( z.B. Schmuck) sofort mitzunehmen.
  • Andere gepfändete Sachen sind dagegen grundsätzlich zunächst in Ihrer Wohnung zu lassen, es sei denn, daß dadurch "die Befriedigung des Gläubigers" gefährdet wird. Dieser Fall ist z.B. dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher befürchtet, dass Sie die gepfändete Sache noch beiseite schaffen werden, um so die Verwertung der Sache durch eine Versteigerung zu verhindern.
  • An den gepfändeten Sachen, die der Gerichtsvollzieher in ihrer Wohnung zurückläßt, bringt er ein Pfandsiegel (besser bekannt als "Kuckuck" ) als Zeichen der Pfändung an.
  • Ob Sie diese Sachen weiter benutzen dürfen, ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Ausgeschlossen ist eine Weiterbenutzung z.B. dann, wenn die Benutzung des Gegenstandes nicht ohne Beseitigung des Pfandsiegels erfolgen kann oder aber im Falle der Weiterbenutzung die Sache stark abgenützt werden würde. Im letzteren Fall wird der Gerichtsvollzieher den Gegenstand jedoch in der Regel ohnehin sofort mitnehmen.

Die Versteigerung der gepfändeten Sache(n) darf übrigens grundsätzlich nicht vor Ablauf einer Woche seit Pfändung durchgeführt werden. Diese Frist soll u.a. Ihnen die Gelegenheit geben, die fällige Zahlung doch noch zu erbringen.

 

Welche Konsequenzen hat es, wenn das Pfandsiegel ( "Kuckuck" ) auf einem Ihrer Gegenstände angebracht ist ?

  • Durch das Anbringen des Pfandsiegels ( "Kuckuck" ) wird die Sache vom Gerichtsvollzieher für den Gläubiger gepfändet. Nach der Pfändung dürfen Sie nicht mehr über die Sache "verfügen", d.h. Sie dürfen die Sache z.B. weder verkaufen, noch verschenken noch sonstwie beiseite schaffen. Ebensowenig dürfen Sie das Pfandsiegel von der Sache entfernen. Sollten Sie diese gesetzlichen Pflichten nicht beachten, müssen Sie mit strafrechtlichen Folgen rechnen.

 

Welche Auskünfte müssen Sie dem Gerichtsvolzieher anläßlich der Durchsuchung Ihrer Wohnung geben ?

  • Sie sind nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger nur den Auftrag hat, Ihre Wohnung nach Geld zu durchsuchen bzw. Gegenstände zu pfänden, umfassend Auskunft zu erteilen, wenn er Sie z.B. nach Ihrer Bankverbindung fragt oder wissen möchte, wo Sie arbeiten. Derartige Informationen muß sich der Gläubiger gegebenenfalls auf andere Weise beschaffen, um weitere Vollstreckungen (z.B. Lohnpfändung) durchführen zu können.
  • Eine umfassende Auskunftspflicht besteht allerdings im Ausnahmefall, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher neben dem Pfändungsauftrag auch noch einen Auftrag zur sofortigen Abgabe der Vermögensauskunft (früher: Eidesstattlichen Versicherung) erteilt hat. Im Rahmen einer Abgabe der Vermögensauskunft sind Sie zu wahrheitsgemäßen umfassenden Angaben über Ihre Vermögensgegenstände, Ihre Lohnansprüche usw. verpflichtet. In einem solchen Fall können Sie jedoch die umfassenden Auskünfte zunächst ablehnen, indem Sie der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher widersprechen. Dann setzt der Gerichtsvollzieher einen späteren Termin und den Ort (z.B. sein Geschäftszimmer) zur Abgabe der Vermögensauskunft fest.
  • Zu diesem Termin müssen Sie geladen werden. Die Ladung muss Ihnen förmlich zugestellt werden. Dies kann im vorliegendem Fall sogleich durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.

Welche Konsequenzen drohen Ihnen, wenn Sie zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen oder sich weigern, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben ?

  • Sofern Sie zu dem festgesetzten Termin nicht erscheinen und Ihr Fernbleiben nicht mit wichtigen Gründen glaubhaft entschuldigen (z.B. ernsthafte Erkrankung), kann der Gläubiger einen Haftbefehl beim Amtsgericht gegen Sie beantragen, um so die Abgabe der Vermögensauskunft von Ihnen zu erzwingen. Wird der Haftbefehl gegen Sie erlassen, kann der Gerichtsvollzieher Sie in diesem Fall aufsuchen und verhaften.
  • Der Haftbefehl muß Ihnen nicht vorab zugestellt werden, auch muß sich der Gerichtsvollzieher wiederum nicht anmelden.
  • Die Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher unterbleibt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Verhaftung Ihre Schuld begleichen können. Können Sie die von Ihnen geforderten Zahlungen nach wie vor nicht leisten, wird der Haftbefehl vollzogen. Ihre Entlassung aus der Haft erfolgt, sobald Sie die Vermögensauskunft abgegeben haben.
  • Konnten Sie dagegen den anberaumten Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrnehmen und haben dies dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt, wird der Termin verlegt.
  • Sofern Sie zu dem festgesetzten Termin zwar erscheinen, sich jedoch weigern, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, müssen Sie dafür Gründe nennen. Bei grundloser Weigerung, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben oder das Vermögensverzeichnis vollständig auszufüllen, kann der Gläubiger ebenfalls einen Haftbefehl gegen Sie beantragen mit den damit verbundenen Folgen (s.o.).
  • Sie sind berechtigt, die Abgabe der Vermögensauskunft zu verweigern, z.B. wenn Verfahrensfehler (nicht ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Schuldtitels usw.) vorliegen oder wenn Sie die Vermögensauskunft in den letzten drei Jahren bereits abgegeben haben.
  • Bevor Sie jedoch in dem Termin die Abgabe verweigern, lassen Sie sich gegebenenfalls von Ihrer zuständigen Schuldnerberatungsstelle oder von der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes beraten.

Welche Bedeutung hat das Pfändungsprotokoll, das der Gerichtsvollzieher anfertigt?

  • Bei jeder Vollstreckungshandlung hat der Gerichtsvollzieher ein sog. Pfändungsprotokoll anzufertigen, in dem er die wesentlichen Vorgänge festhält, z.B. Einwände von Ihnen bezüglich der Pfändung einzelner Gegenstände, etwa weil sie Ihrem Ehepartner gehören.
  • Im Pfändungsprotokoll wird der Ablauf der konkreten Vollstreckungsmaßnahme dokumentiert. Es dient somit der Beweissicherung.
  • Nach den gesetzlichen Vorschriften soll das Protokoll auch von Ihnen, nachdem es Ihnen vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden ist, unterschrieben werden. Sofern Sie darauf achten, daß alle für Sie wichtigen Punkte vom Gerichtsvollzieher im Protokoll korrekt festgehalten werden, insbesondere Erklärungen von Ihnen oder Dritten, besteht in der Regel kein Grund, die Unterschrift unter das Protokoll zu verweigern.
  • Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, das Protokoll zu unterzeichnen. Ihre Weigerung, die Unterschrift zu leisten, wird dann im Protokoll aufgenommen.

Was versteht man unter einer "Taschenpfändung"?

  • Der Gerichtsvollzieher kann Sie auf der Straße anhalten und den Inhalt Ihres Geldbeutels überprüfen, ohne das er dazu Ihre Einwilligung oder gar eine richterliche Durchsuchungsanordnung benötigt. Dies wird nur in seltenen Fällen vorkommen, z.B. wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass Sie größere Mengen Bargeld mit sich führen.
  • Selbstverständlich müssen aber auch für diese Vollstreckungsmaßnahme die allgemeinen Voraussetzungen wie vollstreckbarer Titel und Auftrag zur Zwangsvollstreckung auf Gläubigerseite gegeben sein (siehe Punkt 1.).

Was ist zu tun, wenn Sie den Eindruck haben, daß die Pfändung nicht ordnungsgemäß verlaufen ist ?

  • Wenn Sie den Eindruck haben, dass der Gerichtsvollzieher z.B. zuviel gepfändet hat oder sonst irgendwelche Fehler bei der Pfändungsmaßnahme vorliegen könnten, müssen Sie sich umgehend wehren, da hier fast überall strenge Fristen gelten.
  • Hier sollten Sie sich Unterstützung holen. Ansprechpartner kann die für Sie zuständige Schuldnerberatungsstelle sein, die Ihnen Informationen zum weiteren Vorgehen geben kann, oder aber die Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichtes.
       

Prävention

 

Prävention

Schuldenkarrieren beginnen erfahrungsgemäß oft schon kurz nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit und es dauert unterschiedlich lange, bis der Zustand der Überschuldung erreicht ist.

Beim Abschluss von Kreditgeschäften bleiben sehr oft unvorhersehbare (Trennung,  Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit etc.), aber auch oft vorhersehbare Lebensentwicklungen (z.B. Familiengründung,) unbeachtet, was dazu führt, dass Kreditverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können.

Mit präventiver aufklärender Arbeit versuchen wir, Überschuldung schon im Vorfeld zu vermeiden.
Mit Angeboten in der Erwachsenenbildung, in Jugendfreizeiteinrichtungen, aber vor allem in Zusammenarbeit mit den Schulen im Landkreis Deggendorf gehen wir auf die jungen Menschen zu, bevor Verpflichtungen eingegangen werden.
In den Veranstaltungen zeigen wir auf, wie junge Leute in den Sog von Überschuldung geraten können, klären über die Risiken der  verschiedenen Kreditgeschäfte und Produkte der Geldwirtschaft, über Haftung und Mitverpflichtung und deren Konsequenzen auf. Anhand von gemeinsam erstellten Haushaltsplänen vermitteln wir realistische Budgetplanung und Alternativen zur Verschuldung. Zudem informieren wir über Möglichkeiten von Beratung vor Vertragsabschlüssen.

 

  • Kontakt
Team der Schuldner- und Insolvenzberatung
0991 3897-40
0991 3897-49
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