Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle

Das Verbraucher-Insolvenzverfahren
("Privatkonkurs")

nach der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO)

"Ohne Schulden noch mal von vorn anfangen können, einen neue Chance, das wäre was."

Seit dem 01. Januar 1999 gibt es auch bei uns den Privat- oder Verbraucherkonkurs. Bis dorthin konnten nur Unternehmen Konkurs anmelden. Dies ist nun auch für Privathaushalte möglich. Nach dem Durchlaufen eines gerichtlichen Verfahrens können die Schuldner am Ende von ihren Schulden befreit werden.

Leider muss vor zu hohen Erwartungen an die "Schuldenbefreiung" gewarnt werden. Dieses ist kompliziert und die Schuldner haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.


1. Voraussetzungen bei Gericht

Um ein Verfahren zur Schuldenbefreiung beantragen zu können, muss man überschuldet und zahlungsunfähig sein, d. h. es muss dem Schuldner unmöglich sein, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Der Schuldner muss sich vor Antragstellung um eine Einigung mit seinen Gläubigern bemüht haben. Nur wenn die Verhandlungen mit den Gläubigern gescheitert sind, kann ein Antrag auf Schuldenbefreiung beim Gericht gestellt werden. Das Scheitern der Verhandlungen muss man sich bescheinigen lassen. Diese Bescheinigung wird von einer sogenannten "geeigneten Stelle" ausgefertigt. Solche Stellen sind, Schuldnerberatungsstellen, die von der Bezirksregierung als "geeignet" anerkannt sind und Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater aufgrund ihrer Profession.


2. Der Antrag auf Schuldenbefreiung

Der Antrag ist beim zuständigen "Insolvenzgericht" zu stellen.

Weitere erforderliche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • Eine Bescheinigung über das Scheitern der eigenen Verhandlungen mit den Gläubigern
  • Ein genaues Einkommens- und Vermögensverzeichnis
  • Ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen und Gläubiger
  • Ein "Schuldenbereinigungsplan", in dem der Schuldner vorschlagen soll, wie die Bereinigung seiner Schulden erfolgen kann


3. Der Schuldenbereinigungsplan

Der Schuldenbereinigungsplan soll alle Regelungen enthalten, die zu einer "angemessenen Schuldenbereinigung" führen. Hierbei sollen sowohl die Interessen der Gläubiger berücksichtigt werden als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Alle Gläubiger müssen sich mit dem Zahlungsplan einverstanden erklären.
Scheitert eine Einigung mit den Gläubigern über diesen Plan, weil sich einer oder mehrere Gläubiger weigern, diesen anzuerkennen, kann das Insolvenzgericht sich über die Meinung der Gläubiger hinwegsetzen und selbst die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan geben.

Beachte:
Ein im Schuldenbereinigungsplan vergessener Gläubiger kann seine Forderung weiterhin voll gegen den Schuldner geltend machen!
Auch ein Schuldenbereinigungsplan, der einen vollen Verzicht der Gläubiger vorsieht, sollte angemessen sein, wenn die Verhältnisse des Schuldners keine andere Lösung zulassen. Allerdings gibt es hierzu derzeit eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung!


4. Das Insolvenzverfahren

Nur wenn der Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist, eröffnet das Gericht das "vereinfachte Insolvenzverfahren". Es werden die Anteile der Forderungen der einzelnen Gläubiger an den Gesamtschulden festgestellt, um die zukünftigen Zahlungen entsprechend verteilen zu können.
Die Kosten für das gesamte Verfahren werden zurzeit mit ca. 2.000,00 EUR geschätzt. Es besteht die Möglichkeit sich die Verfahrenskosten für die Dauer der Insolvenz auf Antrag stunden zu lassen. Kann der Schuldner die Kosten danach trotzdem nicht aufbringen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und ihm die Möglichkeit der Ratenzahlung nach den Regeln der Prozesskostenhilfe einräumen. In der Praxis sieht es allerdings so aus, dass die vom Schuldner an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Beträge zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden und danach erst, wenn die gestundeten Verfahrenskosten erbracht worden sind, an die Gläubiger abgeführt werden.
Die Kostenstundung muss im Antrag ausdrücklich gesondert beantragt werden!


Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Aktive Gewerbetreibende müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen.
Ehemalige Gewerbetreibende dürfen nur noch dann ins Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind d. h. sie weniger als 20 Gläubiger haben, wobei keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen (z. B. Lohnforderungen, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, Berufsgenossenschaftsbeiträge etc.) bestehen dürfen. Ehemalige Gewerbetreibende mit unüberschaubarem Vermögensverhältnissen und mehr als 19 Gläubigern müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen und benötigen hierfür keine außergerichtliche Einigung nachweisen.


5. Sechsjährige Wohlverhaltensperiode


Die Wohlverhaltensperiode mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet,

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben
  • den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten, der dies dann an die Gläubiger verteilt
  • wenn er arbeitslos ist, sich um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen
  • jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzugeben
  • ererbtes Vermögen zur Hälfte abzuführen.

Wenn der Schuldner diesen "Obliegenheiten" nachkommt, erteilt das Gericht nach Ablauf der sechs (bzw. fünf) Jahre die Restschuldbefreiung.

Restschuldbefreiung muss im Antrag ausdrücklich gesondert beantragt werden!


6. Der Treuhänder

Während der Wohlverhaltensperiode wird ein vom Schuldner unabhängiger Treuhänder eingesetzt, der die Gelder des Schuldners an die Gläubiger weiterleitet und die Einhaltung der Pflichten des Schuldners kontrolliert. Der Treuhänder wird vom Gericht bestellt und vertritt die Interessen der Gläubiger!

Beachte:
Der Treuhänder muss vom Schuldner bezahlt werden. Die Mindestvergütung beträgt ca. 120,00 EUR im Jahr. Diese Kosten können in monatlichen Raten á 10,00 € vom Schuldner an den Treuhänder bezahlt werden. Die gesamten Treuhänderkosten können auch mit Antragstellung gestundet werden, wenn diese nicht aus dem Vermögen des Schuldners gedeckt werden können. Hierfür muss der Schuldner einen Stundungsantrag beim Gericht stellen.


7. Ablehnung der Schuldenbefreiung

Das Gericht wird einen Antrag auf Schuldenbefreiung u. a. dann ablehnen, wenn

  • der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten.
  • der Schuldner im Jahr vor der Antragstellung sein Vermögen verschwendet oder unangemessen gelebt hat
  • der Schuldner während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten verletzt hat
  • der Schuldner im vorzulegenden Vermögensverzeichnis falsche Angaben gemacht hat.

Beachte:
Die Schuldenbefreiung wirkt auch gegen solche Gläubiger, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben.
Die Schuldenbefreiung gilt nicht für Mitverpflichtete und Bürgen. Diese müssen bei Bedarf einen eigenen Antrag stellen. Für Forderungen aus unerlaubten Handlungen gibt es keine Schuldenbefreiung.