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Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher kommt -
Rechte und Pflichten?
Bereitgestellt
für die BAG-SB von:
SPAZ gGmbH - Sozial- und Schuldenberatungsstelle Bilhildisstr. 2 - 55116
Mainz
Text: Josefine Pfeifer
Rechte
und Pflichten gegenüber dem Gerichtsvollzieher
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Welche
Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Gerichtsvollzieher
überhaupt zu Ihnen kommt ?
Voraussetzung
dafür, daß der Gerichtsvollzieher bei Ihnen klingelt,
ist zunächst, daß einer Ihrer Gläubiger einen vollstreckbaren
Titel gegen Sie erwirkt hat und dieser Gläubiger den Gerichtsvollzieher
mit der Zwangsvollstreckung bei Ihnen beauftragt hat.
Unter einem Titel versteht man u.a. ein Urteil vom Gericht oder
einen Vollstreckungsbescheid, sofern hiergegen keine Rechtsmittel
(Berufung, Einspruch usw.) mehr eingelegt werden können. Auch
ein vor Gericht geschlossener Vergleich oder eine notarielle Urkunde
können ein Titel sein.
Laut Gesetz dürfen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen
Sie, wie z.B. die Pfändung von Gegenständen in Ihrer Wohnung,
erst dann beginnen, wenn Ihnen das Urteil oder der sonstige Titel
bereits vorab zugestellt worden sind oder aber wenigstens
zeitgleich mit Beginn der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
zugestellt werden.
Der Gerichtsvollzieher muß sein Kommen nicht
zuvor bei Ihnen anmelden.
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Müssen
Sie den Gerichtsvollzieher hereinlassen, wenn er bei Ihnen klingelt?
Sie
sind nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher die Tür
zu öffnen und ihn in Ihre Wohnung zu lassen, selbst wenn er
es mehrfach bei Ihnen probiert.
Allerdings sollten Sie berücksichtigen, daß der Gerichtsvollzieher
nach zwei erfolglosen Versuchen, in Ihre Wohnung zu gelangen, grundsätzlich
die Möglichkeit hat, sich bei Gericht eine richterliche
Durchsuchungsanordnung für Ihre Wohnung zu besorgen.
Sobald der Gerichtsvollzieher diese besitzt, kann er Ihre Wohnungstür
öffnen lassen (z.B. mit Hilfe eines Schlüsseldienstes),
wobei die dabei entstehenden Kosten von Ihnen zu bezahlen sind.
Insbesondere unter dem Aspekt, unnötige Kosten für Sie
zu vermeiden, sollten Sie genau abwägen, ob es nicht doch günstiger
wäre, den Gerichtsvollzieher freiwillig in die Wohnung zu lassen.
In besonderen Ausnahmefällen kann der Gerichtsvollzieher allerdings
bei einer Verweigerung des Zugangs auch ohne Durchsuchungsanordnung
die Wohnung betreteten, nämlich dann, wenn er eindeutige Anhaltspunkte
hat, daß ohne sofortiges Handeln pfändbare Gegenstände
weggeschaft werden. Der Gerichtsvollzieher kann zudem die Begleitung
durch Polizeibeamte anfordern, wenn er beim Schuldner auf Widerstand
gegen die erlaubte Durchsuchung stößt.
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Wozu
ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, wenn Sie ihn in Ihre Wohnung
hereingelassen haben oder wenn er eine richterliche Durchsuchungsanordnung
vorlegt ?
Der
Gerichtsvollzieher ist befugt, Ihre Wohnung zu durchsuchen,
wobei unter Wohnung auch Arbeits- und Geschäftsräume sowie
z.B. Hof, Garten, Garage und Keller zu verstehen sind. Wenn Sie
mit jemandem zusammenleben ( Ehegatte/ Lebensgefährte ) oder
sich Ihre Wohnung mit Dritten teilen ( Wohngemeinschaft ), so ist
der Partner bzw. sind die Mitbewohner verpflichtet, die Durchsuchung
zu dulden. Ausgenommen von der Durchsuchung sind lediglich die Räume
der Wohnung, die ausschließlich von dem Partner oder Dritten
bewohnt werden.
Im
Rahmen der Durchsuchung kann der Gerichtsvollzieher auch verschlossene
Zimmertüren und Behältnisse aller Art, d.h. z.B. Schränke,
Truhen, Schubladen, Koffer, Aktentaschen und Taschen von Kleidungsstücken
öffnen und durchsuchen.
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Welche
Gegenstände kann der Gerichtsvollzieher pfänden ?
Vorrangig
ist der Gerichtsvollzieher an Bargeld interessiert, das Sie
möglicherweise im Haus haben. Handelt es sich dabei um ausgezahlten
Arbeitslohn oder Sozialleistungen, so muß er ausrechnen, wieviel
davon überhaupt pfändbar ist und darf auf keinem Fall
das gesamte Bargeld mitnehmen. Über den Betrag, den der Gerichtsvollzieher
bei Ihnen pfändet, stellt er Ihnen eine Quittung aus
und, sofern der Betrag zur Begleichung der gesamten Forderung ausreicht,
übergibt er Ihnen anschließend den entsprechenden Titel.
Sofern Sie kein Bargeld im Haus haben oder die Summe nicht zur Erfüllung
Ihrer
Schuld inklusive der Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung
ausreicht, kann der Gerichtsvollzieher Gegenstände in Ihrer
Wohnung pfänden. Dabei ist er aber an bestimmte gesetzliche
Vorschriften gebunden.
Gegenstände, die Sie zu einer "bescheidenen Lebensführung"
benötigen, darf er nicht pfänden. Darunter fallen
z.B. Kleidung, Wäsche, Haus- und Küchengeräte, Radio
und Fernseher sowie Betten. Ausnahmen gelten dann, wenn es sich
dabei um besonders luxuriöse Gegenstände handelt. Haben
Sie z.B. einen Farbfernseher, kann dieser gegen einen Schwarzweißfernseher
ausgetauscht werden, sofern der Gläubiger Ihnen ein solches
Ersatzgerät zur Verfügung stellt (sog. Austauschpfändung).
Unpfändbar sind selbstverständlich auch Ihre Haustiere.
Darüberhinaus ist all das unpfändbar, was für Sie
zur Ausübung Ihrer Berufstätigkeit (z.B. im konkreten
Einzelfall der Computer) erforderlich ist.
Sofern Sie ein Auto besitzen, um damit Ihren Arbeitsplatz
zu erreichen, kann der Gerichtsvollzieher es grundsätzlich
nur pfänden, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz ohne unverhältnismäßigen
Zeitaufwand auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen
können. Sofern es sich bei dem für die Fahrt zum Arbeitsplatz
dringend benötigten Auto jedoch um ein teures Modell handelt,
kann dieses im Rahmen der sog. Austauschpfändung in ein billigeres
Modell ausgewechselt werden.
Schmuck (Ausnahme : Ehering ), Videokamera und Videorecorder
oder Stereoanlage sind dagegen grundsätzlich pfändbar.
Der Gerichtsvollzieher wird jedoch normalerweise nur diejenigen
Sachen pfänden, bei denen er davon ausgehen kann, daß
er im Falle einer Versteigerung dafür auch noch etwas bekommt.
Besitzen Sie also lediglich eine alte Hifi-Anlage, die nicht mehr
viel Geld wert ist, können Sie diese sicherlich behalten.
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Was
geschieht mit den Gegenständen in Ihrer Wohnung, die Ihnen
gar nicht gehören ?
Wenn
Sie mit einem Partner zusammen wohnen oder in einer Wohngemeinschaft
leben, sollten Sie dem Gerichtsvollzieher unbedingt sofort mitteilen,
welche Gegenstände Ihrem Partner bzw. Ihren Mitbewohnern gehören.
Deren Eigentum wird er im Normalfall dann auch berücksichtigen,
wenn Ihre Erklärung nicht offensichtlich falsch oder unglaubwürdig
ist.
Besonderheiten gelten allerdings bei Verheirateten. In diesem
Fall kann der Gerichtsvollzieher aufgrund der gesetzlichen Vorschriften
erst einmal fast alles in Ihrem gemeinsamen Haushalt, was nicht
ohnehin unpfändbar ist, pfänden. Davon ausgenommen sind
die Gegenstände, die erkennbar nicht Ihnen selbst gehören,
sondern persönliche Sachen des Ehepartners sind ( z.B. Uhr
des Ehepartners ).
Sofern der Gerichtsvollzieher dann doch Sachen gepfändet hat,
die dem Ehepartner ganz persönlich oder unbeteiligten Dritten
gehören, müssen sich diese sofort dagegen wehren. Zunächst
sollte der Eigentümer (d.h. Ehepartner oder Dritter) den Gläubiger
anschreiben und diesen auffordern, die gepfändete Sache innerhalb
der Frist von z.B. einer Woche wieder freizugeben. Um zu beweisen,
daß die Sache wirklich nur dem Ehepartner persönlich
oder dem Dritten gehört, sollten dem Brief dementsprechend
vorhandene Nachweise beigefügt werden. Als Eigentumsnachweis
bietet sich u.a. der Kaufbeleg der gepfändeten Sache oder eine
Eidesstattliche Versicherung an, entweder vom Eigentümer selbst
oder im Falle einer geschenkten Sache z.B. von demjenigen, der die
Sache geschenkt hat. Wenn der Gläubiger darauf nicht reagiert,
muß der Eigentümer den gerichtlichen Weg einschlagen
(sog. Drittwiderspruchsklage). Allerdings ist auch hierbei wiederum
schnelles Handeln nötig, um die mögliche Versteigerung
der Sache zu verhindern.
Gegenstände (z.B. Videorecorder), die Ihnen noch nicht
gehören, weil sie auf Raten gekauft wurden, können
grundsätzlich auch vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden.
Weisen Sie den Gerichtsvollzieher jedoch auf den Umstand, daß
noch Ratenzahlungen ausstehen, hin. Der Gläubiger muß
in dem Fall zunächst die restlichen Zahlungen an den Verkäufer
der Sache leisten, bevor er sie im Rahmen einer Versteigerung verwerten
lassen kann.
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Darf
der Gerichtsvollzieher die bei Ihnen gepfändeten Sachen sofort
mitnehmen ?
Laut
Gesetz hat der Gerichtsvollzieher "gepfändetes Geld
und sonstige Kostbarkeiten, ( z.B. Schmuck, Briefmarkensammlungen
und dergleichen ) sofort mitzunehmen.
Andere gepfändete Sachen sind dagegen grundsätzlich zunächst
in Ihrer Wohnung zu lassen, es sei denn, daß dadurch "die
Befriedigung des Gläubigers" gefährdet wird. Dieser
Fall ist z.B. dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher befürchtet,
daß Sie die gepfändete Sache noch beiseite schaffen werden,
um so die Verwertung der Sache durch eine Versteigerung zu verhindern.
An den gepfändeten Sachen, die der Gerichtsvollzieher in ihrer
Wohnung zurückläßt, bringt er ein Pfandsiegel
(besser bekannt als "Kuckuck" ) als Zeichen der Pfändung
an.
Ob Sie diese Sachen weiter benutzen dürfen, ist nach Lage des
Einzelfalles zu beurteilen. Ausgeschlossen ist eine Weiterbenutzung
z.B. dann, wenn die Benutzung des Gegenstandes nicht ohne Beseitigung
des Pfandsiegels erfolgen kann oder aber im Falle der Weiterbenutzung
die Sache stark abgenützt werden würde. Im letzteren Fall
wird der Gerichtsvollzieher den Gegenstand jedoch in der Regel ohnehin
sofort mitnehmen.
Die Versteigerung der gepfändeten Sache(n) darf übrigens
grundsätzlich nicht vor Ablauf einer Woche seit Pfändung
durchgeführt werden. Diese Frist soll u.a. Ihnen die Gelegenheit
geben, die fällige Zahlung doch noch zu erbringen.
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Welche Konsequenzen hat es, wenn das Pfandsiegel ( "Kuckuck"
) auf einem Ihrer Gegenstände angebracht ist ?
Durch
das Anbringen des Pfandsiegels ( "Kuckuck" ) wird die
Sache vom Gerichtsvollzieher für den Gläubiger gepfändet.
Nach der Pfändung dürfen Sie nicht mehr über die
Sache "verfügen", d.h. Sie dürfen die Sache
z.B. weder verkaufen, noch verschenken noch sonstwie beiseite schaffen.
Ebensowenig dürfen Sie das Pfandsiegel von der Sache entfernen.
Sollten Sie diese gesetzlichen Pflichten nicht beachten, müssen
Sie mit strafrechtlichen Folgen rechnen.
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Welche
Auskünfte müssen Sie dem Gerichtsvolzieher anläßlich
der Durchsuchung Ihrer Wohnung geben ?
Sie
sind nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher, der vom
Gläubiger nur den Auftrag hat, Ihre Wohnung nach Geld zu durchsuchen
bzw. Gegenstände zu pfänden, umfassend Auskunft zu erteilen,
wenn er Sie z.B. nach Ihrer Bankverbindung fragt oder wissen möchte,
wo Sie arbeiten. Derartige Informationen muß sich der Gläubiger
gegebenenfalls auf andere Weise beschaffen, um weitere Vollstreckungen
(z.B. Lohnpfändung) durchführen zu können.
Eine umfassende Auskunftspflicht besteht allerdings im Ausnahmefall,
wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher neben dem Pfändungsauftrag
auch noch einen Auftrag zur sofortigen Abnahme der Eidesstattlichen
Versicherung erteilt hat. Im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung
sind Sie zu wahrheitsgemäßen umfassenden Angaben über
Ihre Vermögensgegenstände, Ihre Lohnansprüche usw.
verpflichtet. In einem solchen Fall können Sie jedoch die umfassenden
Auskünfte zunächst ablehnen, indem Sie der sofortigen
Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher
widersprechen. Dann setzt der Gerichtsvollzieher einen späteren
Termin und den Ort (z.B. sein Geschäftszimmer) zur Abgabe der
Eidesstattlichen Versicherung fest.
Zu diesem Termin müssen Sie geladen werden. Die Ladung muß
Ihnen förmlich zugestellt werden. Dies kann im vorliegendem
Fall sogleich durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.
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Welche
Konsequenzen drohen Ihnen, wenn Sie zu dem anberaumten Termin nicht
erscheinen oder sich weigern, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben
?
Sofern
Sie zu dem festgesetzten Termin nicht erscheinen und Ihr Fernbleiben
nicht mit wichtigen Gründen glaubhaft entschuldigen (z.B. ernsthafte
Erkrankung), kann der Gläubiger einen Haftbefehl beim Amtsgericht
gegen Sie beantragen, um so die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
von Ihnen zu erzwingen. Wird der Haftbefehl gegen Sie erlassen,
kann der Gerichtsvollzieher Sie in diesem Fall aufsuchen und verhaften.
Der Haftbefehl muß Ihnen nicht vorab zugestellt
werden, auch muß sich der Gerichtsvollzieher wiederum
nicht anmelden.
Die Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher unterbleibt, wenn Sie
zum Zeitpunkt der Verhaftung Ihre Schuld begleichen können.
Können Sie die von Ihnen geforderten Zahlungen nach wie vor
nicht leisten, wird der Haftbefehl vollzogen. Ihre Entlassung aus
der Haft erfolgt, sobald Sie die Eidesstattliche Versicherung abgegeben
haben.
Konnten Sie dagegen den anberaumten Termin aus wichtigen Gründen
nicht wahrnehmen und haben dies dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt,
wird der Termin verlegt.
Sofern Sie zu dem festgesetzten Termin zwar erscheinen, sich jedoch
weigern, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, müssen
Sie dafür Gründe nennen. Bei grundloser Weigerung, die
Eidesstattliche Versicherung abzugeben oder das Vermögensverzeichnis
vollständig auszufüllen, kann der Gläubiger ebenfalls
einen Haftbefehl gegen Sie beantragen mit den damit verbundenen
Folgen (s.o.).
Sie
sind berechtigt, die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zu
verweigern, z.B. wenn Verfahrensfehler (nicht ordnungsgemäß
erfolgte Zustellung des Schuldtitels usw.) vorliegen oder wenn Sie
die Eidesstattliche Versicherung in den letzten drei Jahren bereits
abgegeben haben.
Bevor Sie jedoch in dem Termin die Abgabe verweigern, lassen Sie
sich gegebenenfalls von Ihrer zuständigen Schuldnerberatungsstelle
oder von der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes beraten.
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Welche
Bedeutung hat das Pfändungsprotokoll, das der Gerichtsvollzieher
anfertigt?
Bei
jeder Vollstreckungshandlung hat der Gerichtsvollzieher ein sog.
Pfändungsprotokoll anzufertigen, in dem er die wesentlichen
Vorgänge festhält, z.B. Einwände von Ihnen bezüglich
der Pfändung einzelner Gegenstände, etwa weil sie Ihrem
Ehepartner gehören.
Im Pfändungsprotokoll wird der Ablauf der konkreten Vollstreckungsmaßnahme
dokumentiert. Es dient somit der Beweissicherung.
Nach den gesetzlichen Vorschriften soll das Protokoll auch von Ihnen,
nachdem es Ihnen vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden
ist, unterschrieben werden. Sofern Sie darauf achten, daß
alle für Sie wichtigen Punkte vom Gerichtsvollzieher im Protokoll
korrekt festgehalten werden, insbesondere Erklärungen von Ihnen
oder Dritten, besteht in der Regel kein Grund, die Unterschrift
unter das Protokoll zu verweigern.
Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, das Protokoll zu unterzeichnen.
Ihre Weigerung, die Unterschrift zu leisten, wird dann im Protokoll
aufgenommen.
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Was
versteht man unter einer "Taschenpfändung"?
Der
Gerichtsvollzieher kann Sie auf der Straße anhalten
und den Inhalt Ihres Portemonnaies überprüfen, ohne daß
er dazu Ihre Einwilligung oder gar eine richterliche Durchsuchungsanordnung
benötigt. Dies wird nur in seltenen Fällen vorkommen,
z.B. wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte dafür hat,
daß Sie größere Mengen Bargeld mit sich führen.
Selbstverständlich müssen aber auch für diese Vollstreckungsmaßnahme
die allgemeinen Voraussetzungen wie vollstreckbarer Titel
und Auftrag zur Zwangsvollstreckung auf Gläubigerseite gegeben
sein (siehe Punkt 1.).
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Was
ist zu tun, wenn Sie den Eindruck haben, daß die Pfändung
nicht ordnungsgemäß verlaufen ist ?
Wenn
Sie den Eindruck haben, daß der Gerichtsvollzieher z.B. zuviel
gepfändet hat oder sonst irgendwelche Fehler bei der Pfändungsmaßnahme
vorliegen könnten, müssen Sie sich umgehend wehren,
da hier fast überall strenge Fristen gelten.
Hier sollten Sie sich Unterstützung holen. Ansprechpartner kann
die für Sie zuständige Schuldnerberatungsstelle sein,
die Ihnen Informationen zum weiteren Vorgehen geben kann, oder aber
die Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichte.
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