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Schuldner-
und Insolvenzberatungsstelle Info Kontopfändung Was tun bei Kontopfändung? Was tun bei Aufrechnungen der Bank bei überzogenem Girokonten Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher kommt Eidesstattliche Versicherung Info Lohnpfändung Was tun zur Sicherung des Existenzminimums bei Pfändungen Pfändungstabelle nach § 850c ZPO (gültig ab 1.01.2002) Haushaltsplan Recht auf ein Girokonto |
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Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten. Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn
Beschwerdeschreiben an die Ombud-Stelle
KundenbeschwerdestellenFür die privaten Banken: Bundesverband deutscher Banken e. V., Für die Volks- und Raiffeisenbanken: Kundenbeschwerdestelle Für die Sparkassen: Deutscher Sparkassen- und Giroverband,
Kundenbeschwerdestelle, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin www.voeb.de Links
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