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Lohnpfändung und Lohnabtretung

"Warum gehe ich eigentlich arbeiten? Es wird ja doch alles weg gepfändet."

Diese bittere Äußerung einer überschuldeten Angestellten können viele Betroffene nachvollziehen. Eine Lohnpfändung oder die Einbehaltung auf eine Lohnabtretung sollte aber nicht einfach hingenommen werden, sondern gründlich geprüft werden.
Es besteht zudem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, durch einen Antrag an das zuständige Gericht die Höhe der Pfändung zu senken.

Beachte:

Nach einer Untersuchung der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung sind fast 80% aller Lohnpfändungen fehlerhaft, das heißt den Betroffenen wird zuviel Lohn abgezogen. Ebenso sind viele Lohnabtretungen wegen grober Rechtsfehler unwirksam.


1. Höhe der Lohnpfändung

Ausgangspunkt der Pfändung ist der Nettolohn. Vom Bruttolohn sind daher die Steuern, die Sozialversicherungsabgaben und auch die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers abzuziehen. Die Höhe der Pfändung richtet sich nach der Lohnhöhe und der Anzahl der Angehörigen, an die Unterhalt zu zahlen ist.

Beachte:

Deshalb ist es sehr wichtig, die unterhaltsberechtigten Kinder auch auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, damit der Arbeitgeber sie bei der Berechnung der Pfändung berücksichtigen kann.

Beachte:

Die Tabelle nach § 850 c ZPO gilt nicht bei Unterhaltsschulden. Bei diesen Verpflichtungen können auch höhere Beträge gepfändet werden. Wieviel dies im Einzelfall ist, entscheidet das Gericht.


2. Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung usw.

Auch die besonderen Einkommen sind pfändbar. Im einzelnen gilt folgendes:

  • Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von 500 EUR unpfändbar
  • Überstundenvergütung ist zur Hälfte pfändbar
  • nicht pfändbar sind das Urlaubsgeld und die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, Aufwandsentschädigungen, Auslösen, Gefahrzenulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder und Blindenzulagen.

Beachte:

Bei diesen Einkommen wird besonders häufig falsch gerechnet. Betroffene sollten die Lohnabrechnung immer durch die Schuldnerberatung prüfen lassen.


3. Erhöhung der Pfändungsgrenzen
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag den pfändbaren Lohnanteil verringern. Nach § 850 f der Zivilprozeßordnung ist dies zum einen möglich, wenn der Betroffene durch die Pfändung sozialhilfebedürftig wird. Zum anderen kann die Pfändungsgrenze aus persönlichen Gründen, zum Beispiel bei besonderen beruflichen Werbungskosten oder bei Krankheitskosten angehoben werden.

Beachte:

Ein überschuldeter Haushalt, der von einer Pfändung betroffen ist, sollte sich den ALG II Bedarf von einer Beratungsstelle ausrechnen lassen. Wer durch Krankheit erhöhte Ausgaben für Ernährung, Bekleidung oder andere Dinge hat, sollte Rechnungsbelege sammeln und die Erhöhung beim Vollstreckungsgericht beantragen. Die Schuldnerberatung hilft bei diesem Antrag.


4. Lohnabtretung

Fast jeder Kreditvertrag enthält eine Lohnabtretung. Diese Abtretung berechtigt den Gläubiger, vom Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Lohnanteil einzuziehen, wenn der Schuldner nicht mehr zahlen kann. Der Gläubiger braucht also den Lohn nicht gerichtlich pfänden zu lassen.

Beachte:

Die Gerichte haben viele Lohnabtretungen wegen zu weitgehender oder zu ungenauer Formulierungen für unwirksam erklärt.
Besonders Lohnabtretungen, die vor dem September 1992 unterschrieben wurden, sind mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam.

Ganz so einfach ist es also oft für den Gläubiger doch nicht, an das Geld des Schuldners zu kommen. Betroffene sollten eine unterschriebene Abtretung auf jeden Fall durch eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Beachte:

Trotz einer nicht ganz eindeutigen Rechtslage sollte man auch bei einer Lohnabtretung die Erhöhung der Pfändungsgrenze nach § 850 f der Zivilprozeßordnung beantragen, wenn die aufgeführten Gründe vorliegen. Denn es haben Gerichte, zum Beispiel das Amtsgericht Düsseldorf, auf Antrag die Erhöhung der Pfändungsgrenze auch bei einer Lohnabtretung vorgenommen.