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Was tun bei Kontopfändungen ?
Bereitgestellt für die BAG-SB von: SPAZ gGmbH - Sozial- und Schuldenberatungsstelle
Bilhildisstr. 2 - 55116 Mainz
Text: Josefine Pfeifer
Was
können Sie tun, wenn Ihr Kreditinstitut Ihnen aufgrund einer Kontopfändung
durch einen Ihrer Gläubiger Ihr Girokonto, auf das Ihre laufenden
Zahlungen (Lohn / Gehalt oder Sozialleistungen) eingehen, sperrt ?
Schnellstmöglich mit dem Geldinstitut sprechen und eine Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Für eine Einzelperson ohne Unterhaltsverpflichtung ist ein Grundfreibetrag von 1028,89€ monatlich vor der Pfändung geschützt.
Bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen (für Ehepartner, Kinder) ist eine Bescheinigung nötig um den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen.
Solche Bescheinigungen stellen aus:
Arbeitgeber, Rechtsanwälte, Sozialleistungsträger, Familienkassen und Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen.
Ohne Pfändungsschutzkonto:
- Muss die Bank bei bestehender Pfändung auch das Kindergeld, die Grundsicherung, die Rente und andere Sozialleistungen an den Gläubiger auszahlen.
- kann die Bank eine bestehende Kontoüberziehung bei Zahlungseingang von Sozialleistungen sofort verrechnen.
- A) Rechtslage
bei Eingang von Lohn / Gehalt :
Kontopfändungsschutz gem. § 850 k Zivilprozessordnung
(ZPO)
Sofern
einem Ihrer Gläubiger Ihre Bankverbindung bekannt ist, kann dieser
Gläubiger Ihr laufendes Girokonto per gerichtlichem Beschluß
(sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß)
bis zur Höhe seiner Forderung pfänden lassen. Dies hat zur
Folge, daß Ihr Kreditinstitut das Guthaben auf Ihrem Konto sperrt
und Ihnen weder Geld auszahlt noch Ihre Aufträge wie etwa Überweisungen
oder Daueraufträge ausführt.
Es gibt jedoch eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, daß
Ihnen grundsätzlich der unpfändbare Teil Ihres Lohnes /
Gehaltes zum Leben zu Ihrer Verfügung verbleiben muß. Um
sich in einem solchen Fall den notwendigen Lebensunterhalt für
den Monat zu sichern, ist allerdings aktives Handeln von Ihnen
gefordert.
Im Falle einer Kontopfändung müssen Sie unverzüglich
bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sogenannten
Freigabeantrag gem. § 850 k ZPO stellen (siehe Anlage
- Musterbrief). Mit diesem Antrag können Sie erreichen, daß
das Gericht die Pfändung aufhebt, soweit sie den unpfändbaren
Anteil Ihres Lohnes betrifft. Der unpfändbare Lohnanteil
bemißt sich nach der Pfändungstabelle, § 850 c ZPO.
Bei der Aufhebung der Pfändung des unpfändbaren Lohnanteils
berücksichtigt das Gericht allerdings auch, wieviele Tage noch
zwischen Pfändung und nächster Lohnzahlung zu überbrücken
sind. Der vom Gericht von der Pfändung freigestellte Betrag muß
Ihnen von Ihrem Kreditinstitut ausgezahlt werden. Sofern Ihnen dieser
Betrag nicht in voller Höhe ausgezahlt wird, kann es unter
Umständen daran liegen, daß Ihr Kreditinstitut von diesem
Betrag bereits laufende Zahlungsverpflichtungen Ihrerseits wie etwa
Miete, Stom usw. beglichen hat. Da es sich hierbei um Ausgaben handelt,
für die auch Sie normalerweise Ihren pfändungsfreien Betrag
verwenden würden, ist diese Praxis nicht zu beanstanden.
Um Ihren notwendigen Lebensunterhalt im laufenden Monat zu
sichern, kann das Gericht bereits vor der endgültigen Entscheidung
über Ihren Freigabeantrag im Eilverfahren dringend benötigte
Teilbeträge zur Auszahlung an Sie freistellen (siehe Anlage
- Musterbrief).
Allerdings
führt wirklich nur schnelles Handeln zum Erfolg, denn das Geld
auf dem gepfändeten Girokonto ist lediglich für zwei Wochen
ab Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei
dem Kreditinstitut für alle Beteiligten gesperrt. Wenn Sie
überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden, leitet
das Kreditinstitut nach Ablauf der zwei Wochen den gesamten Betrag
an den betreffenden Gläubiger weiter.
TIP
:
Um in den Folgemonaten nicht immer wieder denselben Antrag bei Gericht
zwecks Sicherung Ihres Lebensunterhaltes stellen zu müssen, ist
es ratsam, daß Sie diesen Freigabeantrag bereits auf künftig
eingehende Lohn-/ Gehaltszahlungen ausdehnen (siehe Musterbrief
- Anlage 1).
Der
Pfändungsschutz gem. § 850 k ZPO gilt nur für "wiederkehrende
Leistungen" wie z.B.
Lohn-/ Gehaltszahlungen.
Keinen Pfändungsschutz genießen dagegen Bankguthaben wie
etwa normale Spar- oder Bausparguthaben, Guthaben aus Kapitallebensversicherungen
oder Steuerrückzahlungen.
B)
Rechtslage bei Eingang von Sozialleistungen:
Kontopfändungsschutz gem. § 55 Sozialgesetzbuch I (SBG I)
Sozialleistungen
wie z.B. Sozial- u. Arbeitslosenhilfe/-geld oder Kinder- u. Erziehungsgeld
sind innerhalb der ersten 7-Tage nach Eingang auf Ihrem Girokonto
vor jeder Pfändungsmaßnahme durch ihre Gläubiger
geschützt.
Innerhalb dieser Frist können Sie die Sozialleistungen in
voller Höhe entsprechend § 55 I SGB I abheben.
Sie müssen gegenüber dem Kreditinstitut allerdings nachweisen,
daß es sich bei den eingehenden Zahlungen um Sozialleistungen
handelt. Daher ist es ratsam, die Behörde, von der Sie die Sozialleistungen
erhalten (z.B. Arbeitsamt) zu bitten, auf der Überweisung deutlich
zu machen, daß es sich um eine Sozialleistung (z.B. Arbeitslosenhilfe)
handelt oder den entsprechenden Bewilligungsbescheid beim Kreditinstitut
vorzulegen.
Weiteres Handeln Ihrerseits ist in diesem Fall nicht erforderlich,
insbesondere müssen Sie in diesem Fall grundsätzlich
keinen Antrag bei Gericht stellen.
TIP:
Sofern sich Ihr Kreditinstitut weigert, Ihnen die Sozialleistung innerhalb
der 7-Tages-Frist in voller Höhe auszuzahlen, sollten Sie zunächst
den Sachbearbeiter auf § 55 I, II SGB I hinweisen.
Verweigert
das Kreditinstitut auch nach diesem Hinweis noch die Auszahlung an
Sie , sollten Sie sich umgehend an Ihre Schuldnerberatungsstelle
oder die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes wenden, um gerichtlich
dagegen vorzugehen (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz).
Nach
Ablauf der 7-Tages-Frist besteht der Pfändungsschutz nur noch
hinsichtlich des unpfändbaren Anteils der Sozialleistung für
den Zeitraum zwischen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
und der nächsten Sozialleistungsauszahlung (§ 55 IV SBG
I).
Sofern Ihr Kreditinstitut diese gesetzliche Regelung mißachtet
und z.B. die eingegangene Sozialleistung komplett an den Gläubiger
abführt, müssen Sie umgehend gerichtlich dagegen vorgehen
(sog. Erinnerung gem. § 766 ZPO).
C)
Ist das Kreditinstitut berechtigt, für die Bearbeitung von
Kontopfändungen Gebühren zu verlangen ?
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 1999 entschieden, daß Kreditinstitute
für die Bearbeitung von Kontopfändungen kein gesondertes
Entgelt in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verlangen
dürfen, da dadurch die Bankkunden "unangemessen benachteiligt"
würden ( BGH Urteil vom 18.05.1999, Az.: XI ZR 219/98).
Durch die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
kommen die Kreditinstitute lediglich ihrer gesetzlichen Verpflichtung
nach, Pfändungen von Gläubigern Ihrer Kunden zu bearbeiten
und Pfändungsanfragen bezüglich Kundenkonten zu beantworten.
Sie erbringen dadurch keine Leistung für den Bankkunden,
die eine gesonderte Vergütung rechtfertigen würde.
Sofern
Ihr Kreditinstitut Ihnen nach wie vor Gebühren für die Bearbeitung
der Kontopfändung berechnet, sollten Sie Ihr Kreditinstitut unverzüglich
auf o.g. BGH-Urteil hinweisen und die Gebühren zurückfordern.
Eine Rückforderung von Kontopfändungsgebühren ist übrigens
auch für die Vergangenheit möglich, denn das Urteil
wirkt bis in das Jahr 1977 (Inkrafttreten des AGB-Gesetzes) zurück.
D)
Ist das Kreditinstitut berechtigt, Ihnen das Girokonto aufgrund einer
Kontopfändung zu kündigen?
Es
kommt in der Praxis immer wieder vor, daß Kreditinstitute eine
Kontopfändung zum Anlaß nehmen, einen laufenden Girokonto-Vertrag
zu kündigen. Grundsätzlich sind Girokonten kündbar,
ohne daß dafür besondere Gründe vorliegen müssen.
Das Bemühen um ein neues Girokonto ist für die Betroffenen
in diesen Fällen oftmals mit Schwierigkeiten verbunden, denn
Kreditinstitute können frei entscheiden, mit welchem Kunden sie
einen Vertrag über die Einrichtung eines Girokontos abschließen
wollen. Einen gesetzlichen Anspruch für ein "Recht auf ein
Girokonto" gibt es bisher nicht. Allerdings haben sich die Spitzenverbände
von Banken und Sparkassen in einer Selbstverpflichtung bundesweit
bereiterklärt, Girokonten auf Guthabenbasis (sog. Girokonto
für Jedermann) auf für Personen mit negativen Schufa-Einträgen
einzurichten.
Eine Ausnahme besteht in Rheinland-Pfalz. Hier sind
die Sparkassen gesetzlich dazu verpflichtet, jedem ein Girokonto
auf Guthabenbasis einzurichten. Eine Ablehnung darf nur aus wichtigem
Grund erfolgen, z.B. wenn eine Geschäftsbeziehung für das
Kreditinstitut unzumutbar wäre, etwa weil der Betroffene das
Kreditinstitut in der Vergangenheit bereits einmal getäuscht
oder betrogen hat. Eine negative Schufa-Eintragung stellt jedoch gerade
keinen Ablehnungsgrund dar.
Die bisherige Erfahrung zeigt jedoch, daß auch diese Girokonten
auf Guthabenbasis nach Kontopfändungen oft gekündigt werden,
insbesondere wenn mehrere Pfändungen eingehen.
Sollten Sie in diesem Fall oder bei einer Kontoeröffnung Schwierigkeiten
haben, dann sollten Sie mit Ihrer zuständigen Schuldnerberatungsstelle
oder einer Verbraucherzentrale Rücksprache nehmen.
Anlage - Musterbrief -
Absender
(Adresse Schuldner)
..........................................
..........................................
..........................................
Ort, Datum
An das
Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht -
(Adresse Amtsgericht)*
.......................................
.......................................
.......................................
Antrag nach § 850 k ZPO
In der Vollstreckungssache
Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses :
...............................................
(Gläubiger
mit voller Anschrift)
.............................................. -Gläubiger/in-
gegen
(Schuldner
mit voller Anschrift)
.............................................. -Schuldner/in-
beantrage
ich :
* Der
Antrag ist bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht
einzureichen. Sofern es Ihnen möglich ist, sollten Sie die Unterlagen
dort
persönlich abgeben, um eventuell noch auftretende Fragen direkt
zu klären.
-
Der
Pfändungs - und Überweisungsbeschluß vom ..............................
Az.:................................... wird dahingehend geändert,
daß die Pfändung des Guthabens auf dem Konto Nr. ....................................
bei dem Kreditinstitut .................................... in Höhe
des pfändungsfreien Betrages und die Pfändung künftiger
Lohn-/Gehaltseingänge in Höhe des jeweils monatlich pfändungsfreien
Betrages aufgehoben wird
(§ 850 k I ZPO).
-
Die
Pfändung wird in Höhe desjenigen Betrages, der zum notwendigen
Lebensunterhalt benötigt wird, gem. § 850 k II ZPO vorab
aufgehoben.
-
Die
Vollstreckung aus o.g. Vollstreckungsbeschluß wird in Höhe
des pfändungsfreien Betrages gem. § 850 k III, §
732 II ZPO einstweilen eingestellt.
Gründe:
-
Mein
Gehaltskonto ist durch o.g. Pfändungs -und Überweisungsbeschluß
gepfändet worden.
Laut Auskunft meines Kreditinstitutes erfolgte die Kontopfändung
am
............................ .
Auf das gepfändete Konto wird mein Lohn/ Gehalt in Höhe
von DM
......................... netto monatlich zum ............................überwiesen.
Ich bin für ............ Personen unterhaltspflichtig.
Durch die Pfändung werden auch meine künftigen Lohn-/Gehaltseingänge
erfaßt, so daß die Pfändung zugleich für die
Zukunft in Höhe des jeweils monatlich unpfändbaren Betrages
aufzuheben ist.
-
Ich
verfüge über keine weiteren Mittel mehr, um meinen Lebensunterhalt
und den meiner Familie zu bestreiten. Aus diesem Grunde bitte ich
darum, die Pfändung in der für den notwendigen Unterhalt
erforderlichen Höhe für den restlichen Zeitraum bis zum
nächsten Zahlungstermin vorab aufzuheben.
-
Da
zu erwarten ist, daß eine Entscheidung über den Antrag
zu 1.) erst nach Ablauf der in § 835 III, S.2 ZPO normierten
zweiwöchigen
Sperrfrist ergeht, bitte ich um einstweilige Einstellung der Vollstreckung
in Höhe des voraussichtlichen Pfändungsfreibetrages gem.
§ 732 II ZPO.
Ich
bin der Bedeutung einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewußt
und versichere an Eides Statt, daß ich die von mir in diesem Antrag
verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig
gemacht habe.
(Ort und Datum) (Unterschrift Schuldner)
................................................. ...............................................
Anlagen:
- Lohn-/ Gehaltsabrechnungen der letzten 2-3 Monate
- Kontoauszüge der letzten 3-4 Monate
- Mietvertrag
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Wichtiger Hinweis
zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung:
Im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung sind Sie verpflichetet,
wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Bei falscher Versicherung
an Eides Statt drohen Ihnen strafrechtliche Konsequenzen (§§
156, 163 Strafgesetzbuch).
Hinweis zu
den Anlagen:
Die hier genannten Unterlagen verlangen die Gerichte im Regelfall.
Bitte beachten Sie, daß Sie bei Gericht die geforderten Unterlagen
im Original vorlegen müssen. Sofern Sie jedoch Kopien
dieser Unterlagen vorab anfertigen lassen und Ihren Antrag samt Unterlagen
dort persönlich abgeben, können Sie die Originale nach Vorlage
bei Gericht wieder mitnehmen. Für die weitere Bearbeitung Ihres
Antrages durch das Gericht sind sodann die Kopien ausreichend.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch, daß auf Gläubigerseite
das Recht besteht, Einsicht in Ihre Akte zu nehmen.
Dies kann hin und wieder dazu führen, daß der Gläubiger
aufgrund der beigefügten Unterlagen Kenntnis einzelner, bislang
ihm noch unbekannter Daten von Ihnen erlangt. Das ist jedoch weitgehend
nicht zu vermeiden, da das Gericht diese Angaben notwendigerweise
für die Bearbeitung Ihres Antrages braucht.
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