Kontopfändung
Ihr
Girokonto bei Ihrer Hausbank wurde durch einen Ihrer Gläubiger
(Inkassounter-nehmen, Rechtsanwalt, andere Bank, etc.) gepfändet.
Ihre kontoführende Bank ist verpflichtet, das Guthaben auf Ihrem
Konto nach Ablauf von 14 Tagen an den pfändenden Gläubiger
auszuzahlen. Leider hat Ihre kontoführende Bank keine Möglichkeit,
an der Pfändung etwas zu ändern und hat diese Pfändung
auch nicht veranlasst.
Sie
selbst aber können dafür sorgen, dass Sie möglichst viele
der Einkünfte, die auf Ihrem Girokonto eingehen, wieder ausbezahlt
bekommen können.
Was müssen Sie tun?
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Alle Sozialleistungen (Kindergeld, Wohngeld, Arbeitslosengeld I und II, Unterhaltsgeld, Elterngeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, Rente, Krankengeld, Übergangsgeld, etc.) können Sie innerhalb von 7 Tagen nach Eingang dieser Sozialleistungszahlungen von Ihrem Konto abheben. Sie können also zu Ihrer kontoführenden Bank gehen mit dem Nachweis (Bescheid), dass es sich um eine Sozialleistung handelt und sich diese innerhalb von 7 Tagen auszahlen lassen. Wird die Sozialleistung nicht vollständig von Ihnen abgehoben, unterliegt sie wie die unpfändbaren Einkommensteile des Arbeitseinkommens der Pfändung und kann nur per Antrag beim Amtsgericht freigegeben werden (siehe Ziffer 2.)
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Durch
die Kontopfändung ist Ihre Bank verpflichtet, alles Guthaben,
was auf Ih-rem Konto entsteht, an den pfändenden Gläubiger
auszuzahlen Diese Überwei-sung darf die Bank 2 Wochen nach
Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
durchführen. Innerhalb dieser Frist müssten Sie also
den Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Einkommensteile
des Arbeitseinkommens bei Gericht stellen. Der Tag der Gutschrift
ist nicht mitzurechnen.
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Wenn Ihnen vom Gericht kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
über Ihr Girokonto zugestellt wurde, lassen Sie sich von Ihrer
Bank eine Kopie davon geben. Gehen Sie damit so schnell wie möglich
zu dem für Sie zuständigen Amtsgericht (Rechtsantragstelle).
Stellen Sie dort einen Antrag auf Freigabe der unpfändbaren
Einkünfte.
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Wenn Sie für Miete, Lebensunterhalt, Heizkosten o. ä.
sofort Geld benötigen, teilen Sie dies dem Amtsgericht mit.
In der Regel wird Ihnen der Rechtspfleger bei Gericht ausreichend
Geld sofort freigeben, damit Sie die Miete und die Heizkosten bezahlen
können und genug Geld zum Leben haben, insofern ein Kontoguthaben
vorhanden ist.
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Was sollten Sie mitnehmen bei der Antragstellung?
Pfändungsbeschluss; Gehaltsnachweis; Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen
(Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder); aktueller Kontoauszug,
aus dem die Miethöhe, die Heizkosten, etc. hervorgehen.
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Das Amtsgericht wird nun den pfändenden Gläubiger darüber
informieren, dass sie einen Antrag auf Freigabe der unpfändbaren
Einkünfte gestellt haben. Hierzu muss der Gläubiger zunächst
Stellung nehmen. Dann wird das Gericht einen endgültigen Beschluss
darüber fassen. Aus diesem Beschluss wird dann hervorgehen,
ob Sie alle Geldeingänge ausbezahlt bekommen können oder
einen bestimmten Anteil an den Gläubiger abgeben müssen.
Bei dieser Berechnung sind bestimmte Pfändungsfreigrenzen zu
beachten, keinesfalls dürfen sie über weniger verfügen,
als ein Sozialhilfeempfänger in einer vergleichbaren Lebenssituation
hätte.
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Diesen Beschluss des Amtsgerichtes erhalten Sie, Ihre kontoführende
Bank und der Gläubiger.
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Es sollten nur Einkünfte des Kontoinhabers auf das gepfändete
Konto eingehen!! Ein Pfändungsschutz besteht nur, wenn der
Inhaber des Kontos und der Empfänger einer Zahlung übereinstimmen.
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Setzen Sie sich mit Ihrem Gläubiger in Verbindung, um eine
Zahlungsvereinbarung zu treffen. Ggf. können Sie hierbei die
Beratung durch eine örtliche Schuldnerberatungsstelle in Anspruch
nehmen.
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Sollte ein öffentlicher Gläubiger (z. B. Stadt- oder Kreiskasse;
Finanzamt; Arbeitsamt; o. ä.) Ihr Konto gepfändet haben,
ist nicht das Amtsgericht zuständig, sondern die jeweilige
Behörde selbst. Sie müssten dann also den gleichen Antrag
stellen wie bei Gericht, aber in der jeweiligen Behörde.
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Sollte Ihr Konto ein Minus aufweisen, besteht keine Pfändungsmöglichkeit
für den Gläubiger; es sind somit auch keine Freistellungsanträge
bei Gericht oder Behörde zu stellen.
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Rechtsgrundlage für die Kontopfändung ist § 850 k
ZPO.
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