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Kontopfändung

Ihr Girokonto bei Ihrer Hausbank wurde durch einen Ihrer Gläubiger (Inkassounter-nehmen, Rechtsanwalt, andere Bank, etc.) gepfändet. Ihre kontoführende Bank ist verpflichtet, das Guthaben auf Ihrem Konto nach Ablauf von 14 Tagen an den pfändenden Gläubiger auszuzahlen. Leider hat Ihre kontoführende Bank keine Möglichkeit, an der Pfändung etwas zu ändern und hat diese Pfändung auch nicht veranlasst.

Sie selbst aber können dafür sorgen, dass Sie möglichst viele der Einkünfte, die auf Ihrem Girokonto eingehen, wieder ausbezahlt bekommen können.


Was müssen Sie tun?

  1. Alle Sozialleistungen (Kindergeld, Wohngeld, Arbeitslosengeld I und II, Unterhaltsgeld, Elterngeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, Rente, Krankengeld, Übergangsgeld, etc.) können Sie innerhalb von 7 Tagen nach Eingang dieser Sozialleistungszahlungen von Ihrem Konto abheben. Sie können also zu Ihrer kontoführenden Bank gehen mit dem Nachweis (Bescheid), dass es sich um eine Sozialleistung handelt und sich diese innerhalb von 7 Tagen auszahlen lassen. Wird die Sozialleistung nicht vollständig von Ihnen abgehoben, unterliegt sie wie die unpfändbaren Einkommensteile des Arbeitseinkommens der Pfändung und kann nur per Antrag beim Amtsgericht freigegeben werden (siehe Ziffer 2.)

  2. Durch die Kontopfändung ist Ihre Bank verpflichtet, alles Guthaben, was auf Ih-rem Konto entsteht, an den pfändenden Gläubiger auszuzahlen Diese Überwei-sung darf die Bank 2 Wochen nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durchführen. Innerhalb dieser Frist müssten Sie also den Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Einkommensteile des Arbeitseinkommens bei Gericht stellen. Der Tag der Gutschrift ist nicht mitzurechnen.


  3. Wenn Ihnen vom Gericht kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Ihr Girokonto zugestellt wurde, lassen Sie sich von Ihrer Bank eine Kopie davon geben. Gehen Sie damit so schnell wie möglich zu dem für Sie zuständigen Amtsgericht (Rechtsantragstelle). Stellen Sie dort einen Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Einkünfte.

  4. Wenn Sie für Miete, Lebensunterhalt, Heizkosten o. ä. sofort Geld benötigen, teilen Sie dies dem Amtsgericht mit. In der Regel wird Ihnen der Rechtspfleger bei Gericht ausreichend Geld sofort freigeben, damit Sie die Miete und die Heizkosten bezahlen können und genug Geld zum Leben haben, insofern ein Kontoguthaben vorhanden ist.

  5. Was sollten Sie mitnehmen bei der Antragstellung?
    Pfändungsbeschluss; Gehaltsnachweis; Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder); aktueller Kontoauszug, aus dem die Miethöhe, die Heizkosten, etc. hervorgehen.

  6. Das Amtsgericht wird nun den pfändenden Gläubiger darüber informieren, dass sie einen Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Einkünfte gestellt haben. Hierzu muss der Gläubiger zunächst Stellung nehmen. Dann wird das Gericht einen endgültigen Beschluss darüber fassen. Aus diesem Beschluss wird dann hervorgehen, ob Sie alle Geldeingänge ausbezahlt bekommen können oder einen bestimmten Anteil an den Gläubiger abgeben müssen. Bei dieser Berechnung sind bestimmte Pfändungsfreigrenzen zu beachten, keinesfalls dürfen sie über weniger verfügen, als ein Sozialhilfeempfänger in einer vergleichbaren Lebenssituation hätte.

  7. Diesen Beschluss des Amtsgerichtes erhalten Sie, Ihre kontoführende Bank und der Gläubiger.

  8. Es sollten nur Einkünfte des Kontoinhabers auf das gepfändete Konto eingehen!! Ein Pfändungsschutz besteht nur, wenn der Inhaber des Kontos und der Empfänger einer Zahlung übereinstimmen.

  9. Setzen Sie sich mit Ihrem Gläubiger in Verbindung, um eine Zahlungsvereinbarung zu treffen. Ggf. können Sie hierbei die Beratung durch eine örtliche Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen.

  10. Sollte ein öffentlicher Gläubiger (z. B. Stadt- oder Kreiskasse; Finanzamt; Arbeitsamt; o. ä.) Ihr Konto gepfändet haben, ist nicht das Amtsgericht zuständig, sondern die jeweilige Behörde selbst. Sie müssten dann also den gleichen Antrag stellen wie bei Gericht, aber in der jeweiligen Behörde.

  11. Sollte Ihr Konto ein Minus aufweisen, besteht keine Pfändungsmöglichkeit für den Gläubiger; es sind somit auch keine Freistellungsanträge bei Gericht oder Behörde zu stellen.

  12. Rechtsgrundlage für die Kontopfändung ist § 850 k ZPO.