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Was
tun zur Sicherung des Existenzminimums bei Pfändungen ?
Bereitgestellt für die BAG-SB von:
SPAZ gGmbH - Sozial- und Schuldenberatungsstelle Bilhildisstr. 2 - 55116
Mainz
Text: Bernhard Dietrich
Was können Sie tun, wenn Ihr Einkommen gepfändet wird und
der verbleibende Betrag nicht die Kosten des Lebensunterhaltes deckt?
Oftmals
reicht bei einer Pfändung das verbleibende Einkommen nicht mehr
zur Deckung des Lebensunterhaltes. Dann sollten Sie prüfen, ob
die Höhe des Pfändungsbetrages durch eine gerichtliche Anhebung
der Pfändungsfreigrenze reduziert werden kann.
Für
diese Überprüfung müßten Sie folgende Schritte
unternehmen:
Zunächst
muß der Betrag ermittelt werden, der Ihnen nach der Pfändung
zur Sicherung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums verbleiben
muß. Hierfür füllen Sie bitte den beiliegenden "Berechnungsbogen
zur Sicherung Ihres Existenzminimums" sorgfältig aus - die
Schuldnerberatungsstelle hilft Ihnen dabei.
Ist
der Betrag der Gesamtsumme in dem Berechnungsbogen evtl. höher
als der Betrag, der Ihnen nach der Pfändung von Ihrem Einkommen
verbleibt, so können Sie beim Vollstreckungsgericht einen
Antrag auf Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages gem.
§ 850 f Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) stellen.
Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung über
die Höhe Ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs ("Sozialhilferechtliche
Bedarfsbescheinigung") des für Ihren Wohnort zuständigen
Sozialamtes oder Ihrer Schuldnerberatungstelle.
Was
müssen Sie zum Termin beim Sozialamt/Schuldnerberatung für
das Erstellen der "Sozialhilferechtlichen Bedarfsbescheinigung"
mitbringen?
-
Nachweise
wichtiger Ausgaben (z. B. Miete, Versicherungen)
-
Ihre
Einkommensbelege (z. B. Gehaltsabrechnung, Renten-, Arbeitslosengeldbescheid)
-
Nachweise
über evtl. Mehrbedarfszuschläge (z. B. wg. Schwangerschaft,
Alter und Behinderungen - im einzelnen s. Berechnungsbogen Ziffer
3)
-
Hilfreich
ist, wenn Sie bereits einen "Berechnungsbogen" ausgefüllt
haben
Welche
Unterlagen sind Sie für die Antragstellung beim Vollstreckungsgericht
wichtig?
-
Der
ausgefüllten Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze
gem. § 850 f ZPO
-
"Sozialhilferechtliche
Bedarfsbescheinigung" des Sozialamtes oder der Schuldnerberatung
-
Nachweise
wichtiger Ausgaben (z. B. Miete, Versicherungen)
-
Einkommensbelege
(Gehaltsabrechnung, Rente, etc.)
-
Den/die
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen die sich
Ihr Antrag richtet (falls nicht mehr vorhanden, dann Kopien beim
Arbeitgeber/Sozialleistungsträger besorgen)
Was müssen Sie bei der Antragstellung beim Gericht noch beachten?
-
Im
Antrag müssen Sie alle Gläubiger und die Aktenzeichen
aller Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufführen,
die bei Ihrem Arbeitgeber/Sozialleistungsträger das Einkommen
gepfändet haben. Sie können auch für jeden Gläubiger
einen eigenen Antrag stellen. Beil. Muster-Antrag hilft Ihnen bei
der Antragstellung.
-
Der
Antrag muß bei dem Vollstreckungsgericht gestellt werden,
das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen
hat.
-
Bei
öffentlichen Gläubigern (z. B. Finanzamt, Stadtkasse)
müssen Sie den Antrag direkt bei der Vollstreckungsabteilung
dieser Behörde stellen und nicht beim Vollstreckungsgericht.
-
Informieren
Sie Ihren Arbeitgeber/Sozialleistungsträger über Ihren
Antrag und beantragen Sie, daß bis zur Entscheidung des Gerichts
der Pfändungsbetrag zurückgelegt wird (s. beil. Musterbrief).
Wichtig:
Bei Unklarheiten sollten Sie Rat bei einer Schuldnerberatungstelle
oder einem Anwalt einholen.
Bescheinigung
des sozialhilferechtlichen Bedarfs
für:_______________________________________
wohnhaft
in:_______________________________
| 1.
Sozialhilferegelsätze (RS) gem. § 22 BSHG |
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lfd.
Ziffer
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Vorname,
Name Ziff.1:Haushaltsvorstand;ab Ziff.2:Haushaltsangehörige
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Geb.Dat.
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RS
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1
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2
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3
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4
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5
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6
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RS-Summe:
|
-DM
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| 2.
Pauschale für einmalige Leistungen i.S.d. § 21 Abs.1a
BSHG: |
-DM |
| 25%
aus RS-Summe von 1. |
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| 3.
Mehrbedarfszuschläge (MB) gem. § 23 BSHG |
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für
Ziffer
|
wegen
|
%
von RS
|
MB
Betrag
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Schwangerschaft
nach 12.Woche |
20%
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über
65 J.+ Gehbehinderung ( Ausweis "G", "aG"
) |
20%
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unter
65 J. + Erwerbsunfähigkeit + Gehbehinderung |
20%
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Behinderte
ab 15 J. mit Eingliederungshilfe |
40%
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Alleinerziehend
mit einem Kind unter 7 J. oder 2 Kin. unter 16 J. |
40%
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| |
Alleinerziehend
mit mind. 4 Kindern unter 16 Jahren |
60%
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Kostenaufwendige
Ernährung für Kranke, Behinderte ... |
Höhe
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Eigenbeteiligung
zu notwendigen Krankheitskosten ( Zahnersatz etc.) |
Höhe
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MB
Summe |
-DM |
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| 4.
Einkommensabzug für Erwerbstätige gem. § 76 Abs.
2a BSHG |
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für
Ziffer
|
als
Erwerbstätige |
%
von RS
|
Betrag
in DM
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mit
unbeschränktem Leistungsvermögen ( OLG FFM 26 W 16/2000
) |
50,0%
|
-DM
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mit
beschränktem Leistungsvermögen |
66,7%
|
-DM
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§
76 Abs. 2a-Summe: |
-DM |
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|
Zwischensumme: |
-DM |
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| 5.
Einkommensabzüge gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 3,4 und 5 BSHG |
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| "angemessene"
Versicherungsbeiträge, "notwendige Werbungskosten"
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| freiwillige
Beiträge zur Kranken-,Pflege-, Renten, Unfallversicherung |
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| Haftpflicht-,Hausrat-,Glasbruch-,Sterbegeldversicherung |
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| Arbeitsmittel
(mind. Pauschale von 10,-DM pro berufstätiger Person ) |
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| Fahrtkosten:
Fahrkarten ÖPNV ( bei PKW 10,-DM je km/einfacher
Weg/Monat und max. 400,-DM ) |
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| Kosten
für notwendige Kinderbetreuung |
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| Beiträge
für Berufsverbände |
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| sonstiges |
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| Kindergeld-"Freibetrag"
20,-DM bei einem minderj., unverheir. Kind |
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Kindergeld-"Freibetrag"
40,-DM bei zwei oder mehr minderj., unverheir. Kindern
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§
76 Abs. 2 Summe: |
-DM |
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| 6.
Kosten der Unterkunft = Kaltmiete (incl. Fehlbelegungsabgabe)
bzw. Hypothekenzinsen: |
-DM |
| 7.
Nebenkosten incl. Heizung (einschließlich absehbarer Nachforderungen): |
-DM |
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| Notwendiger
Lebensunterhalt i.S.d. BSHG |
Gesamtbedarf: |
-DM |
Dem Sozialhilfebedarf ist das gesamte Einkommen i.S.d. § 76 BSHG
( mit Ausnahme der unpfändbaren Ansprüche nach
§ 54 SGB I ) für die Einsatzgemeinschaft gegenüberzustellen.
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