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Was tun zur Sicherung des Existenzminimums bei Pfändungen ?

Bereitgestellt für die BAG-SB von:
SPAZ gGmbH - Sozial- und Schuldenberatungsstelle Bilhildisstr. 2 - 55116 Mainz
Text: Bernhard Dietrich


Was können Sie tun, wenn Ihr Einkommen gepfändet wird und der verbleibende Betrag nicht die Kosten des Lebensunterhaltes deckt?

Oftmals reicht bei einer Pfändung das verbleibende Einkommen nicht mehr zur Deckung des Lebensunterhaltes. Dann sollten Sie prüfen, ob die Höhe des Pfändungsbetrages durch eine gerichtliche Anhebung der Pfändungsfreigrenze reduziert werden kann.

Für diese Überprüfung müßten Sie folgende Schritte unternehmen:

Zunächst muß der Betrag ermittelt werden, der Ihnen nach der Pfändung zur Sicherung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums verbleiben muß. Hierfür füllen Sie bitte den beiliegenden "Berechnungsbogen zur Sicherung Ihres Existenzminimums" sorgfältig aus - die Schuldnerberatungsstelle hilft Ihnen dabei.

Ist der Betrag der Gesamtsumme in dem Berechnungsbogen evtl. höher als der Betrag, der Ihnen nach der Pfändung von Ihrem Einkommen verbleibt, so können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850 f Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) stellen.
Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Höhe Ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs ("Sozialhilferechtliche Bedarfsbescheinigung") des für Ihren Wohnort zuständigen Sozialamtes oder Ihrer Schuldnerberatungstelle.

Was müssen Sie zum Termin beim Sozialamt/Schuldnerberatung für das Erstellen der "Sozialhilferechtlichen Bedarfsbescheinigung" mitbringen?

  1. Nachweise wichtiger Ausgaben (z. B. Miete, Versicherungen)
  2. Ihre Einkommensbelege (z. B. Gehaltsabrechnung, Renten-, Arbeitslosengeldbescheid)
  3. Nachweise über evtl. Mehrbedarfszuschläge (z. B. wg. Schwangerschaft, Alter und Behinderungen - im einzelnen s. Berechnungsbogen Ziffer 3)
  4. Hilfreich ist, wenn Sie bereits einen "Berechnungsbogen" ausgefüllt haben

Welche Unterlagen sind Sie für die Antragstellung beim Vollstreckungsgericht wichtig?

  1. Der ausgefüllten Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850 f ZPO
  2. "Sozialhilferechtliche Bedarfsbescheinigung" des Sozialamtes oder der Schuldnerberatung
  3. Nachweise wichtiger Ausgaben (z. B. Miete, Versicherungen)
  4. Einkommensbelege (Gehaltsabrechnung, Rente, etc.)
  5. Den/die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen die sich Ihr Antrag richtet (falls nicht mehr vorhanden, dann Kopien beim Arbeitgeber/Sozialleistungsträger besorgen)


Was müssen Sie bei der Antragstellung beim Gericht noch beachten?

  1. Im Antrag müssen Sie alle Gläubiger und die Aktenzeichen aller Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufführen, die bei Ihrem Arbeitgeber/Sozialleistungsträger das Einkommen gepfändet haben. Sie können auch für jeden Gläubiger einen eigenen Antrag stellen. Beil. Muster-Antrag hilft Ihnen bei der Antragstellung.
  2. Der Antrag muß bei dem Vollstreckungsgericht gestellt werden, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen hat.
  3. Bei öffentlichen Gläubigern (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) müssen Sie den Antrag direkt bei der Vollstreckungsabteilung dieser Behörde stellen und nicht beim Vollstreckungsgericht.
  4. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber/Sozialleistungsträger über Ihren Antrag und beantragen Sie, daß bis zur Entscheidung des Gerichts der Pfändungsbetrag zurückgelegt wird (s. beil. Musterbrief).

Wichtig: Bei Unklarheiten sollten Sie Rat bei einer Schuldnerberatungstelle oder einem Anwalt einholen.

Bescheinigung des sozialhilferechtlichen Bedarfs

für:_______________________________________

wohnhaft in:_______________________________

1. Sozialhilferegelsätze (RS) gem. § 22 BSHG  
lfd. Ziffer
Vorname, Name Ziff.1:Haushaltsvorstand;ab Ziff.2:Haushaltsangehörige
Geb.Dat.
RS
 
1
       
2
       
3
       
4
       
5
       
6
       
     
RS-Summe:
-DM
2. Pauschale für einmalige Leistungen i.S.d. § 21 Abs.1a BSHG: -DM
25% aus RS-Summe von 1.      
3. Mehrbedarfszuschläge (MB) gem. § 23 BSHG  
für Ziffer
wegen
% von RS
MB Betrag
 
  Schwangerschaft nach 12.Woche
20%
   
  über 65 J.+ Gehbehinderung ( Ausweis "G", "aG" )
20%
   
  unter 65 J. + Erwerbsunfähigkeit + Gehbehinderung
20%
   
  Behinderte ab 15 J. mit Eingliederungshilfe
40%
   
  Alleinerziehend mit einem Kind unter 7 J. oder 2 Kin. unter 16 J.
40%
   
  Alleinerziehend mit mind. 4 Kindern unter 16 Jahren
60%
   
  Kostenaufwendige Ernährung für Kranke, Behinderte ...
Höhe
   
  Eigenbeteiligung zu notwendigen Krankheitskosten ( Zahnersatz etc.)
Höhe
   
   
MB Summe -DM
         
4. Einkommensabzug für Erwerbstätige gem. § 76 Abs. 2a BSHG  
für Ziffer
als Erwerbstätige
% von RS
Betrag in DM
 
  mit unbeschränktem Leistungsvermögen ( OLG FFM 26 W 16/2000 )
50,0%
-DM
 
  mit beschränktem Leistungsvermögen
66,7%
-DM
 
    § 76 Abs. 2a-Summe: -DM
    Zwischensumme: -DM
         
5. Einkommensabzüge gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 3,4 und 5 BSHG  
"angemessene" Versicherungsbeiträge, "notwendige Werbungskosten"  
freiwillige Beiträge zur Kranken-,Pflege-, Renten, Unfallversicherung  
Haftpflicht-,Hausrat-,Glasbruch-,Sterbegeldversicherung  
Arbeitsmittel (mind. Pauschale von 10,-DM pro berufstätiger Person )  
Fahrtkosten: Fahrkarten ÖPNV ( bei PKW 10,-DM je km/einfacher Weg/Monat und max. 400,-DM )  
Kosten für notwendige Kinderbetreuung  
Beiträge für Berufsverbände  
sonstiges  
Kindergeld-"Freibetrag" 20,-DM bei einem minderj., unverheir. Kind  
Kindergeld-"Freibetrag" 40,-DM bei zwei oder mehr minderj., unverheir. Kindern
 
  § 76 Abs. 2 Summe: -DM
     
6. Kosten der Unterkunft = Kaltmiete (incl. Fehlbelegungsabgabe) bzw. Hypothekenzinsen: -DM
7. Nebenkosten incl. Heizung (einschließlich absehbarer Nachforderungen): -DM
   
Notwendiger Lebensunterhalt i.S.d. BSHG Gesamtbedarf: -DM

Dem Sozialhilfebedarf ist das gesamte Einkommen i.S.d. § 76 BSHG ( mit Ausnahme der unpfändbaren Ansprüche nach
§ 54 SGB I ) für die Einsatzgemeinschaft gegenüberzustellen.