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Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle

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Neue Pfändungstabelle und laufende Kontopfändung
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Neue Pfändungstabelle und laufende Kontopfändung

Wolfgang Schrankenmüller, Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart
Prof. Dr. Dieter Zimmermann, Ev. Fachhochschule Darmstadt

Vorbemerkung:

Wird das Bankkonto gepfändet, sollte der Schuldner den unpfändbaren Anteil seines
laufenden Einkommens innerhalb von 14 Tagen sichern (lassen). Ansonsten muss
die Bank die gesamte Lohngutschrift an den pfändenden Gläubiger abführen und
dem Schuldner bleibt nicht mal das Existenzminimum. Der (über)lebensnotwendige
Kontopfändungsschutz erfolgt mit Hilfe des Vollstreckungsgerichts durch einen Be-schluss nach § 850k ZPO (Pfändungsschutz für Bankguthaben).

Im Kontofreistellungsbeschluss nach § 850k ZPO ist in der Regel ein DM-Betrag festgesetzt, über den der Kontoinhaber monatlich verfügen darf. Dieser pfandfrei gestellte Betrag richtet sich nach der "alten" Pfändungstabelle, ohne dass allgemein auf Pfändungsfreigrenzen verwiesen ist. Da das Gericht selbst den DM-Betrag im § 850k-Beschluss bestimmt hat, gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen ab 01.01.2002 nicht automatisch.
Es bedarf in jedem Einzelfall eines neuen (abgeänderten) § 850k-Beschlusses. Diesen sollte der Schuldner möglichst umgehend beantragen (§ 850g ZPO).
Beim Kontopfändungsschutz muss die Anpassung an die neue Pfändungstabelle extra beantragt werden!

Solange der Bank als Drittschuldner kein Änderungsbeschluss zugestellt ist, muss sie den alten Freibetrag anwenden,
der ab 1.1.2002 zum offiziellen Umrechnungskurs in Euro weitergilt. Es ist nicht damit zu rechnen, dass Banken oder Vollstreckungsgerichte die betroffenen Schuldner über die neuen Pfändungsfreigrenzen und
das Anpassungserfordernis hinweisen.

Es gilt deshalb, die Öffentlichkeit zu informieren und umgehend mit früheren Ratsuchenden Kontakt aufzunehmen, um folgende "Botschaften" bekannt zu machen:

  • Ab 01.01.2002 gelten neue Pfändungsfreigrenzen, wodurch den Pfändungsschuldnern ein erheblich höherer unpfändbarer (Lohn-)Anteil verbleiben soll.

  • Es ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber, bei denen der Lohn direkt gepfändet wird, die neuen Pfändungstabellen automatisch anwenden werden. Aber die Zeit für die Umstellung auf die neuen Pfändungstabellen ist knapp. Um sicherzugehen, sollte der Schuldner bei seinem Arbeitgeber/ Lohnbuchhaltung nachfragen (und ggf. die Januar-Auszahlung an den pfändenden Gläubiger aufschieben lassen).

  • Beim Kontopfändungsschutz gem. § 850k ZPO finden die neuen Pfändungsfreigrenzen hingegen nicht automatisch Anwendung! Der Schuldner muss beim Vollstreckungsgericht zu jedem einzelnen Kontopfändungsbeschluss die Anpassung des Kontofreistellungsbeschlusses an die neue Pfändungstabelle beantragen!

  • Die Anpassung sollte möglichst bald persönlich (zu Protokoll der Ge-schäftsstelle) bei dem Amtsgericht beantragt werden, das den Kontopfändungs-/Freistellungsbeschluss erlassen hat. Dabei empfiehlt es sich, dem Vollstreckungsgericht sämtliche Pfändungsbeschlüsse vorzulegen, die bisher zu dem Konto ergangen sind.