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Neue Pfändungstabelle und laufende Kontopfändung
Wolfgang
Schrankenmüller, Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart
Prof. Dr. Dieter Zimmermann, Ev. Fachhochschule Darmstadt
Vorbemerkung:
Wird
das Bankkonto gepfändet, sollte der Schuldner den unpfändbaren
Anteil seines
laufenden Einkommens innerhalb von 14 Tagen sichern (lassen). Ansonsten
muss
die Bank die gesamte Lohngutschrift an den pfändenden Gläubiger
abführen und
dem Schuldner bleibt nicht mal das Existenzminimum. Der (über)lebensnotwendige
Kontopfändungsschutz erfolgt mit Hilfe des Vollstreckungsgerichts
durch einen Be-schluss nach § 850k ZPO (Pfändungsschutz
für Bankguthaben).
Im
Kontofreistellungsbeschluss nach § 850k ZPO ist in der Regel ein
DM-Betrag festgesetzt, über den der Kontoinhaber monatlich verfügen
darf. Dieser pfandfrei gestellte Betrag richtet sich nach der "alten"
Pfändungstabelle, ohne dass allgemein auf Pfändungsfreigrenzen
verwiesen ist. Da das Gericht selbst den DM-Betrag im § 850k-Beschluss
bestimmt hat, gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen ab 01.01.2002
nicht automatisch.
Es bedarf in jedem Einzelfall eines neuen (abgeänderten) §
850k-Beschlusses. Diesen sollte der Schuldner möglichst umgehend
beantragen (§ 850g ZPO).
Beim Kontopfändungsschutz muss die Anpassung an die neue Pfändungstabelle
extra beantragt werden!
Solange der Bank als Drittschuldner kein Änderungsbeschluss zugestellt
ist, muss sie den alten Freibetrag anwenden,
der ab 1.1.2002 zum offiziellen Umrechnungskurs in Euro weitergilt.
Es ist nicht damit zu rechnen, dass Banken oder Vollstreckungsgerichte
die betroffenen Schuldner über die neuen Pfändungsfreigrenzen
und
das Anpassungserfordernis hinweisen.
Es
gilt deshalb, die Öffentlichkeit zu informieren und umgehend mit
früheren Ratsuchenden Kontakt aufzunehmen, um folgende "Botschaften"
bekannt zu machen:
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Ab
01.01.2002 gelten neue Pfändungsfreigrenzen, wodurch den Pfändungsschuldnern
ein erheblich höherer unpfändbarer (Lohn-)Anteil verbleiben
soll.
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Es
ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber, bei denen der Lohn direkt
gepfändet wird, die neuen Pfändungstabellen automatisch
anwenden werden. Aber die Zeit für die Umstellung auf die neuen
Pfändungstabellen ist knapp. Um sicherzugehen, sollte der Schuldner
bei seinem Arbeitgeber/ Lohnbuchhaltung nachfragen (und ggf. die
Januar-Auszahlung an den pfändenden Gläubiger aufschieben
lassen).
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Beim
Kontopfändungsschutz gem. § 850k ZPO finden die neuen
Pfändungsfreigrenzen hingegen nicht automatisch Anwendung!
Der Schuldner muss beim Vollstreckungsgericht zu jedem einzelnen
Kontopfändungsbeschluss die Anpassung des Kontofreistellungsbeschlusses
an die neue Pfändungstabelle beantragen!
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Die
Anpassung sollte möglichst bald persönlich (zu Protokoll
der Ge-schäftsstelle) bei dem Amtsgericht beantragt werden,
das den Kontopfändungs-/Freistellungsbeschluss erlassen hat.
Dabei empfiehlt es sich, dem Vollstreckungsgericht sämtliche
Pfändungsbeschlüsse vorzulegen, die bisher zu dem Konto
ergangen sind.
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