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Schuldner-
und Insolvenzberatungsstelle Info Kontopfändung Was tun bei Kontopfändung? Was tun bei Aufrechnungen der Bank bei überzogenem Girokonton Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher kommt Eidesstattliche Versicherung Info Lohnpfändung Was tun zur Sicherung des Existenzminimums bei Pfändungen Pfändungstabelle nach § 850c ZPO (gültig ab 1.01.2002) Neue Pfändungstabelle und laufende Kontopfändung Keine automatische Anwendung der neuen Pfändungsfreigrenzen Haushaltsplan |
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Automatische Anwendung der neuen Pfändungsfreigrenzen ist für die Drittschuldner bei bereits bestehenden Pfändungen nicht zwin-gend! Die Drittschuldner sind bei bereits bestehenden Pfändungen nicht gezwungen, von sich aus die ab 1.1.2002 geltenden höheren Pfändungsfreigrenzen anzuwenden1). Ein Drittschuldner könnte nach den bisherigen Pfändungstabellen mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm ein Berichtigungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts zugestellt wird. Die Erfahrung bei der letzten Änderung der Pfändungsgrenzen zum 1.7.1992 hat gezeigt, dass sich die Drittschuldner in aller Regel sofort auf die neuen Pfändungstabellen einstellen. Gerade Arbeitgeber haben ein eigenes Interesse daran, ihren Mitarbeitern trotz Pfändung einen möglichst großen Lohnanteil auszahlen zu können, um deren Arbeitsmotivation zu erhalten bzw. zu steigern. Dieses
Mal muß jedoch aufgrund der knappen Zeit zwischen Verkündung
des Ge-setzes und dessen Inkrafttreten damit gerechnet werden, dass
die Berücksichtigung der neuen Pfändungstabelle gleich
zum 1.1.2002 den Drittschuldnern Schwierigkei-ten bereitet, zumal
die Arbeitgeber für die Lohn- und Gehaltsrechnungen meist einen
vier bis sechswöchigen Vorlauf benötigen. Hinzu kommt
zeitgleich die Umstellung auf den Euro.
1)Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Beschluss Deutscher Bundestag vom 15.11.2001; die Beschlussfassung des Bundesrats und die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus!); Einschlägige Vorschrift: Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 30.1.1877; zuletzt geändert .... ; hier: Neufassung des § 20. Falls der Schuldner nicht sicher sein kann, dass ein Drittschuldner ab 1.1.2002 die neuen Pfändungsgrenzen anwendet oder falls sich dieser gar weigert, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. Dies gilt in gleicher Weise für bestehende Kontenpfändungen. Auch
bei Lohn- und Gehaltsabtretungen bzw. bei Abtretung von
Sozialleistungen sind ab 1.1.2002 die neuen Pfändungsgrenzen
anzuwenden. Der "Drittschuldner"2)
kann jedoch bei bereits "offen gelegten Abtretungen" solange
mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entsprechende Verzichtserklärung
des Abtretungsgläubigers zugeht oder eine vollstreckbare
gerichtliche Entscheidung zugestellt wird. Ist der "Drittschuldner" Sozialleistungsträger kann gegen die fortgesetzte Anwendung der alten Pfändungsfreigrenzen Widerspruch eingelegt und erforderlichenfalls Klage beim Sozial- oder Verwaltungsgericht erhoben werden.4) Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart (26.November 2001) 2)Den
Begriff "Drittschuldner" gibt es bei Abtretungen (Zession)
eigentlich nicht. Arbeitgeber oder So-zialleistungsträger sind
i.e.S. Schuldner, d.h. Verpflichtete gegenüber dem neuen Gläubiger
(Zessio-nar). Der eigentliche Schuldner ist der bisherige Gläubiger
(Zedent) des abgetretenen Lohn- bzw. Sozialleistungsanspruchs. Einschlägiger Gesetzestext: Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Beschluss Deutscher Bundestag 15.11.2001; die Beschlussfassung des Bundesrats und die Verkündung im Bundesgesetz-blatt stehen noch aus!)
"§
20
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