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Automatische Anwendung der neuen Pfändungsfreigrenzen ist für die Drittschuldner bei bereits bestehenden Pfändungen nicht zwin-gend!

Die Drittschuldner sind bei bereits bestehenden Pfändungen nicht gezwungen, von sich aus die ab 1.1.2002 geltenden höheren Pfändungsfreigrenzen anzuwenden1). Ein Drittschuldner könnte nach den bisherigen Pfändungstabellen mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm ein Berichtigungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts zugestellt wird.

Die Erfahrung bei der letzten Änderung der Pfändungsgrenzen zum 1.7.1992 hat gezeigt, dass sich die Drittschuldner in aller Regel sofort auf die neuen Pfändungstabellen einstellen. Gerade Arbeitgeber haben ein eigenes Interesse daran, ihren Mitarbeitern trotz Pfändung einen möglichst großen Lohnanteil auszahlen zu können, um deren Arbeitsmotivation zu erhalten bzw. zu steigern.

Dieses Mal muß jedoch aufgrund der knappen Zeit zwischen Verkündung des Ge-setzes und dessen Inkrafttreten damit gerechnet werden, dass die Berücksichtigung der neuen Pfändungstabelle gleich zum 1.1.2002 den Drittschuldnern Schwierigkei-ten bereitet, zumal die Arbeitgeber für die Lohn- und Gehaltsrechnungen meist einen vier bis sechswöchigen Vorlauf benötigen. Hinzu kommt zeitgleich die Umstellung auf den Euro.
Somit ist zu befürchten, dass manche Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zunächst die alten Tabellen weiter anwenden, was es im Interesse der Schuldner zu verhindern gilt.

Vorsorglich sollten die Schuldner mit bestehenden Lohn- oder Sozialleistungspfändungen darüber informiert werden, dass sie sich beim Arbeitgeber bzw. Sozialleistungsträger rechtzeitig vergewissern, ob die neuen Pfändungsgrenzen ab 1.1.2002 angewendet werden.
Falls die Drittschuldner mit Umstellungsschwierigkeiten argumentieren, sollten sie auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den nach der alten Tabelle pfändbaren Betrag so lange einzubehalten und nicht an den Pfändungsgläubiger abzuführen, bis eine Berechnung nach den neuen Werten möglich ist.
Eine nachträgliche "Verrechnung" mit bereits ausgezahlten Beträgen ist zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber insbesondere dann Probleme bereiten, wenn nach den neuen Grenzen nichts oder nur sehr geringe Beträge pfändbar sind.
Der Drittschuldner kann, wenn er sich dieser Mühe unterziehen will, die überzahlten Beträge vom Pfändungsgläubiger zurückverlangen. Insoweit ist der Schuldner allerdings auf die Kooperationsbereitschaft seines Arbeitgebers bzw. Sozialleistungsträgers angewiesen. Er hat rechtlich kein Druckmittel zur Hand, wenn ihn der Drittschuldner auf die "befreiende Wirkung" seiner Leistungen nach alter Pfändungstabelle verweisen sollte.
Der Schuldner selbst kann jedenfalls bereits abgeführte Beträge vom Pfändungsgläubiger nicht zurückverlangen.

1)Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Beschluss Deutscher Bundestag vom 15.11.2001; die Beschlussfassung des Bundesrats und die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus!); Einschlägige Vorschrift: Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 30.1.1877; zuletzt geändert .... ; hier: Neufassung des § 20.

Falls der Schuldner nicht sicher sein kann, dass ein Drittschuldner ab 1.1.2002 die neuen Pfändungsgrenzen anwendet oder falls sich dieser gar weigert, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. Dies gilt in gleicher Weise für bestehende Kontenpfändungen.

Auch bei Lohn- und Gehaltsabtretungen bzw. bei Abtretung von Sozialleistungen sind ab 1.1.2002 die neuen Pfändungsgrenzen anzuwenden. Der "Drittschuldner"2) kann jedoch bei bereits "offen gelegten Abtretungen" solange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entsprechende Verzichtserklärung des Abtretungsgläubigers zugeht oder eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird.
Weigert sich ein "Drittschuldner" ab 1.1.2002 die neuen Pfändungsgrenzen bei Abtretungen anzuwenden, so müsste zunächst vom Abtretungsgläubiger eine entsprechende Verzichtserklärung verlangt werden. Weigert sich dieser, müsste der Schuldner eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Da sich manche Vollstreckungsgerichte für Abtretungen nicht zuständig halten, ist in diesen Fällen ein Zivilprozess anzustrengen.3)

Ist der "Drittschuldner" Sozialleistungsträger kann gegen die fortgesetzte Anwendung der alten Pfändungsfreigrenzen Widerspruch eingelegt und erforderlichenfalls Klage beim Sozial- oder Verwaltungsgericht erhoben werden.4)

Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart (26.November 2001)

2)Den Begriff "Drittschuldner" gibt es bei Abtretungen (Zession) eigentlich nicht. Arbeitgeber oder So-zialleistungsträger sind i.e.S. Schuldner, d.h. Verpflichtete gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessio-nar). Der eigentliche Schuldner ist der bisherige Gläubiger (Zedent) des abgetretenen Lohn- bzw. Sozialleistungsanspruchs.
3)so das OLG Köln, 18.2.1998 - 12 W 4/98; InVo 5/98 S.135-136=Rpfleger 1998, 354. Dagegen ha-ben die Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte für Entscheidungen nach § 850f Abs. 1 ZPO auch bei Abtretungen bestätigt oder zumindest für zweckdienlich erachtet: OLG Düsseldorf 30.9.1998 - 24 W 67/98; LG Heilbronn 10.1.2001 - 1b T 516/00, Rpfleger 4/2001, 190; LG Frankfurt , 6.4.1999 - 2-9 T 943/98; ZInsO 10/99, 594; AG Herborn (18.5.2000 - 2 M 302/00, BAG-SB Informationen 3/00, 11)
AG Dillenburg (1.12.1999 - 11 AR 2/99, BAG-SB Informationen 3/00,11).
4)Die "Abtrennung" von Beträgen aus laufenden Sozialleistungen zugunsten eines Abtretungsgläubi-gers ist gegenüber dem Berechtigten ein Verwaltungsakt.
Somit ist der Rechtsweg über die Sozial- und Verwaltungsgerichte gegeben ( BSG 23.5.1995 - 13 RJ 43/93).


Einschlägiger Gesetzestext:

Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Beschluss Deutscher Bundestag 15.11.2001; die Beschlussfassung des Bundesrats und die Verkündung im Bundesgesetz-blatt stehen noch aus!)


Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 30.1.1877
Der § 20 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundes-gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten, bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

"§ 20

  1. Für eine vor dem 1. Januar 2002 ausgebrachte Pfändung sind hinsichtlich der nach die-sem Zeitpunkt fälligen Leistungen die Vorschriften des § 850a Nr. 4, § 850b Abs. 1 Nr. 4, § 850c und § 850f Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird.

  2. Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über Arbeitseinkommen davon abhängt, dass die Forderung der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschriften des § 850a Nr. 4, § 850b Abs. 1 Nr. 4, § 850c und § 850f Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung hinsichtlich der Leistungen, die nach diesem Zeitpunkt fällig werden, auch anzuwenden, wenn die Verfügung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Der Dritt-schuldner kann nach den bis zum 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften solange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung desjenigen zugeht, an den der Schuldner nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weniger zu leisten hat.