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Eidesstattliche Versicherung


Wenn Sie jetzt nicht zahlen, drohen Ihnen:

  1. Zwangsvollstreckung
  2. Lohnpfändung
  3. Eidesstattliche Versicherung
  4. Haftbefehl.

    Diese "Horrorliste" aus dem Anschreiben eines großen deutschen Inkassounternehmens kennen viele Schuldner. Die Auflistung der Zwangsmaßnahmen läßt die betroffenen oft befürchten, letztendlich wegen der bestehenden Überschuldung im Gefängnis zu landen. Diese Angst ist unbegründet, denn Überschuldung ist nicht strafbar. Jeder Schuldner sollte aber wissen, was sich hinter einer "eidesstattlichen Versicherung" (früher: Offenbarungseid) verbirgt, und wie der Erlaß eines Haftbefehls vermieden werden kann.


1. Die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung dient der Information des Gläubigers über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Denn der Schuldner muß bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung alle Vermögenswerte, über die er verfügt, angeben. Tut er dies auch ohne Absicht nicht oder nicht vollständig, macht er sich strafbar.


2. Voraussetzungen der eidesstattlichen Versicherung

Der Gläubiger kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner nur verlangen, wenn er beim Schuldner nichts pfänden konnte. Der Gerichtsvollzieher prüft zusätzlich, ob der Schuldner in den letzten drei Jahren bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Diese Anfrage muß an das Vollstreckungsgericht gestellt werden. Wurde die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben, so sendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger lediglich eine Kopie des Protokolls der letzten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu, der Schuldner braucht eine neue eidesstattliche Versicherung nicht abzugeben. Vor Ablauf der Dreijahresfrist kann der Gläubiger eine Abgabe der Erklärung nur verlangen, wenn er nachweist, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, z.B. durch die Aufnahme einer Arbeit, wesentlich geändert haben.


3. Das Verfahren der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Der Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Mit der Ladung schickt er dem Schuldner ein mehrseitiges Formular, das "Vermögensverzeichnis" zu, das am besten ausgefüllt mit zum Termin gebracht wird. Im Termin wird Ihnen bestenfalls geholfen, wenn noch Lücken vorhanden sind. Der Termin findet an dem in der Ladung bezeichneten Ort statt. Dies ist häufig das Büro des Gerichtsvollziehers, kann aber auch bspw. im Gerichtsgebäude sein.

Auf Mitteilung des Gläubigers kann auf eine Terminbestimmung verzichtet werden und, wenn der Schuldner zustimmt (!), kann der Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung auch in der Wohnung des Schuldners abnehmen.

Im Vermögensverzeichnis muß der Schuldner u.a. angeben, ob er Sparguthaben, Wertpapiere oder wertvolle Gegenstände besitzt. Er muß seinen Arbeitgeber oder andere Einkommensquellen angeben. Schließlich muß er auch eine bestehende Lebensversicherung mitteilen.

Beachte:

Eine Lebensversicherung kann vom Gläubiger gepfändet und auch vorzeitig gekündigt werden. Die angesparten Gelder werden dann an den Gläubiger ausgezahlt. Ein Schuldner sollte dies möglichst verhindern, die Lebensversicherung besser vorher selbständig kündigen und die Gelder für Verhandlungen mit den Gläubigern nutzen.

Der Schuldner wird schließlich auf die Strafbarkeit falscher Angaben hingewiesen und hat an Eides Statt zu versichern, dass die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden. Der Termin ist nicht öffentlich, der Gläubiger darf aber teilnehmen (was allerdings so gut wie nie geschieht).

Beachte:

Kann der Schuldner im Termin glaubhaft machen, daß er in den nächsten sechs Monaten an den Gläubiger zahlen wird, vertagt der Gerichtsvollzieher die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.


4.Haft und Haftbefehl

Erscheint der Schuldner im Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Haft an, erläßt also einen Haftbefehl.

Beachte:

Wer plötzlich erkrankt oder aus anderen dringenden Gründen nicht am Termin teilnehmen kann, sollte sich auf jeden Fall mit dem Gerichtsvollzieher, auch telefonisch, in Verbindung setzen. Im Krankheitsfalle sollte ein Attest vorgelegt werden. So kann der Erlaß eines Haftbefehls verhindert werden.


Der Haftbefehl wird vom Gerichtsvollzieher vollstreckt und ist mit einem strafrechtlichen Haftbefehl nicht zu vergleichen. Eine Fahndung findet z.B. nicht statt. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten in dieser Angelegenheit in Haft gehalten werden.

Beachte:

Die im Gefängnis verbrachte Zeit mindert die Verpflichtungen beim Gläubiger nicht, ein "Absitzen" der Schulden ist nicht möglich.


5. Folgen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird in ein "Schuldnerverzeichnis" beim Amtsgericht eingetragen. Dieses Verzeichnis kann nur von Personen eingesehen werden, die ein begründetes Interesse belegen können. Eine Veröffentlichung findet nicht statt. Die Eintragung wird nach drei Jahren oder auf Antrag schon früher gelöscht, wenn die Schulden vorher bezahlt wurden.

Es ist davon auszugehen, dass die meisten Gläubiger (aus Kostengründen) einen sog. Kombinationsantrag stellen werden. Das bedeutet, dass erst ein Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Schuldners vom Gerichtsvollzieher unternommen wird (Sachpfändung) und, falls diese ergebnislos verläuft, anschließend die eidesstattliche Versicherung abgelegt werden kann.