Eidesstattliche Versicherung
Wenn Sie jetzt nicht zahlen, drohen Ihnen:
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Zwangsvollstreckung
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Lohnpfändung
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Eidesstattliche
Versicherung
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Haftbefehl.
Diese
"Horrorliste" aus dem Anschreiben eines großen deutschen
Inkassounternehmens kennen viele Schuldner. Die Auflistung der Zwangsmaßnahmen
läßt die betroffenen oft befürchten, letztendlich
wegen der bestehenden Überschuldung im Gefängnis zu landen.
Diese Angst ist unbegründet, denn Überschuldung ist nicht
strafbar. Jeder Schuldner sollte aber wissen, was sich hinter einer
"eidesstattlichen Versicherung" (früher: Offenbarungseid)
verbirgt, und wie der Erlaß eines Haftbefehls vermieden werden
kann.
1. Die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung
Die
eidesstattliche Versicherung dient der Information des Gläubigers
über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Denn
der Schuldner muß bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
alle Vermögenswerte, über die er verfügt, angeben.
Tut er dies auch ohne Absicht nicht oder nicht vollständig, macht
er sich strafbar.
2. Voraussetzungen der eidesstattlichen Versicherung
Der
Gläubiger kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch
den Schuldner nur verlangen, wenn er beim Schuldner nichts pfänden
konnte. Der Gerichtsvollzieher prüft zusätzlich, ob der
Schuldner in den letzten drei Jahren bereits eine eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat. Diese Anfrage muß an das Vollstreckungsgericht
gestellt werden. Wurde die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben,
so sendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger lediglich eine
Kopie des Protokolls der letzten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
zu, der Schuldner braucht eine neue eidesstattliche Versicherung nicht
abzugeben. Vor Ablauf der Dreijahresfrist kann der Gläubiger
eine Abgabe der Erklärung nur verlangen, wenn er nachweist, daß
sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, z.B. durch
die Aufnahme einer Arbeit, wesentlich geändert haben.
3. Das Verfahren der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Der
Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung vor. Mit der Ladung schickt er dem Schuldner ein mehrseitiges
Formular, das "Vermögensverzeichnis" zu, das am besten
ausgefüllt mit zum Termin gebracht wird. Im Termin wird Ihnen
bestenfalls geholfen, wenn noch Lücken vorhanden sind. Der Termin
findet an dem in der Ladung bezeichneten Ort statt. Dies ist häufig
das Büro des Gerichtsvollziehers, kann aber auch bspw. im Gerichtsgebäude
sein.
Auf
Mitteilung des Gläubigers kann auf eine Terminbestimmung verzichtet
werden und, wenn der Schuldner zustimmt (!), kann der Gerichtsvollzieher
die eidesstattliche Versicherung auch in der Wohnung des Schuldners
abnehmen.
Im
Vermögensverzeichnis muß der Schuldner u.a. angeben, ob
er Sparguthaben, Wertpapiere oder wertvolle Gegenstände besitzt.
Er muß seinen Arbeitgeber oder andere Einkommensquellen angeben.
Schließlich muß er auch eine bestehende Lebensversicherung
mitteilen.
Beachte:
Eine
Lebensversicherung kann vom Gläubiger gepfändet und auch vorzeitig
gekündigt werden. Die angesparten Gelder werden dann an den Gläubiger
ausgezahlt. Ein Schuldner sollte dies möglichst verhindern, die
Lebensversicherung besser vorher selbständig kündigen und
die Gelder für Verhandlungen mit den Gläubigern nutzen.
Der
Schuldner wird schließlich auf die Strafbarkeit falscher Angaben
hingewiesen und hat an Eides Statt zu versichern, dass die von ihm verlangten
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig
gemacht wurden. Der Termin ist nicht öffentlich, der Gläubiger
darf aber teilnehmen (was allerdings so gut wie nie geschieht).
Beachte:
Kann
der Schuldner im Termin glaubhaft machen, daß er in den nächsten
sechs Monaten an den Gläubiger zahlen wird, vertagt der Gerichtsvollzieher
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
4.Haft und Haftbefehl
Erscheint
der Schuldner im Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so
ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Haft an, erläßt
also einen Haftbefehl.
Beachte:
Wer
plötzlich erkrankt oder aus anderen dringenden Gründen nicht
am Termin teilnehmen kann, sollte sich auf jeden Fall mit dem Gerichtsvollzieher,
auch telefonisch, in Verbindung setzen. Im Krankheitsfalle sollte ein
Attest vorgelegt werden. So kann der Erlaß eines Haftbefehls verhindert
werden.
Der Haftbefehl wird vom Gerichtsvollzieher vollstreckt und ist mit einem
strafrechtlichen Haftbefehl nicht zu vergleichen. Eine Fahndung findet
z.B. nicht statt. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung,
die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten
in dieser Angelegenheit in Haft gehalten werden.
Beachte:
Die
im Gefängnis verbrachte Zeit mindert die Verpflichtungen beim Gläubiger
nicht, ein "Absitzen" der Schulden ist nicht möglich.
5. Folgen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird in ein "Schuldnerverzeichnis"
beim Amtsgericht eingetragen. Dieses Verzeichnis kann nur von Personen
eingesehen werden, die ein begründetes Interesse belegen können.
Eine Veröffentlichung findet nicht statt. Die Eintragung wird
nach drei Jahren oder auf Antrag schon früher gelöscht,
wenn die Schulden vorher bezahlt wurden.
Es
ist davon auszugehen, dass die meisten Gläubiger (aus Kostengründen)
einen sog. Kombinationsantrag stellen werden. Das bedeutet, dass erst
ein Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Schuldners vom Gerichtsvollzieher
unternommen wird (Sachpfändung) und, falls diese ergebnislos
verläuft, anschließend die eidesstattliche Versicherung
abgelegt werden kann.
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